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Sicherheit am Arbeitsplatz Neulinge und Azubis im Betrieb integrieren

Der Gesetzgeber stellt Arbeitnehmer unter 18 Jahren durch das Jugendarbeitsschutzgesetz unter besonderen Schutz. Jugendliche im Sinne des Gesetzes sind Personen zwischen 15 und 17 Jahren. Kinder sind dagegen Personen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Kinderarbeit ist in Deutschland bis auf wenige Ausnahmen verboten. Erlaubt ist zum Beispiel die Teilnahme von Kindern an einem Betriebspraktikum während der Schulpflicht. Diese Tätigkeit während des Praktikums muss jedoch leicht auszuführen sein. Weder die Sicherheit noch die persönliche Entwicklung des Kindes dürfen beeinträchtigt werden.

Lesedauer: min | Bildquelle: DGUV, Berlin
Von: Markus Tischendorf

Bei der Beschäftigung von Jugendlichen sind im Gegensatz zu volljährigen Personen einige Besonderheiten zu beachten. Dazu gehören Begrenzungen der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit sowie die Einhaltung von Ruhezeiten. Darüber hinaus schreibt der Gesetzgeber für Jugendliche eine Begrenzung der Schichtzeiten sowie die Einhaltung der Nacht-, Wochenend- und Feiertagsruhe vor. Die Urlaubstage für jugendliche Arbeitnehmer sind altersabhängig geregelt. So beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 30 Werktage, wenn Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt sind. Ein Anspruch auf 27 Urlaubstage besteht, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist.

Besonderer Schutz für Jugendliche

Außerdem ist für die Einarbeitung von Jugendlichen eine Erst- und Nachuntersuchung erforderlich. Bei Aufnahme der Tätigkeit darf diese Erstuntersuchung nicht länger als 14 Monate zurückliegen. Nach einem Jahr ist eine Nachuntersuchung gesetzlich vorgesehen. Weitere ärztliche Untersuchungen müssen dem Jugendlichen vom Arbeitgeber angeboten werden. Die Kosten für die genannten Untersuchungen trägt das jeweilige Bundesland. Keine Untersuchungen sind erforderlich, wenn Jugendliche nur geringfügig oder kurzfristig mit leichten Tätigkeiten betraut werden, von denen keine Nachteile zu erwarten sind.

Sicheres Verhalten erlernen

Die meisten Unfälle und kritischen Arbeitssituationen entstehen erfahrungsgemäß durch persönliches Fehlverhalten. Mangelnde Kenntnisse sind dafür maßgeblich verantwortlich. Neben den sogenannten „alten Hasen“ sind vor allem Neueinsteiger im Betrieb überdurchschnittlich gefährdet. Für sie ist eine Unterweisung vor Aufnahme ihrer Tätigkeit von großer Bedeutung. Mögliche Gefährdungen am Arbeitsplatz sind ebenso Bestandteil der Erstunterweisung wie Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren bzw. zur Verhütung von Unfällen. Im Gegensatz zu volljährigen Beschäftigten müssen Jugendliche mindestens halbjährlich unterwiesen werden. Darüber hinaus besteht eine Dokumentationspflicht für alle durchgeführten Unterweisungen. Die Inhalte der Unterweisung richten sich nach den betrieblichen Gegebenheiten und dem jeweiligen Arbeitsplatz. Bei der Erstunterweisung sollte der Berufsanfänger über allgemeine und arbeitsplatzspezifische Themen informiert werden. Zu den allgemeinen Themen gehören unter anderem

  • erhöhte Unfallgefahr für neue Beschäftigte,
  • Ansprechpartner im Betrieb,
  • Verhalten bei Unfällen und Betriebsstörungen,
  • Flucht- und Rettungsplan sowie
  • Sicherheitskennzeichnung.

Weitere Themen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung für den jeweiligen Arbeitsplatz. Thematisch besteht kein Unterschied zwischen der Erstunterweisung und der wiederkehrenden Unterweisung der Beschäftigten. Der Unterschied liegt vor allem in der Durchführung beziehungsweise der Ausführlichkeit.


 

Gefährliche Tätigkeiten verboten

Auch Jugendliche sind an Einschränkungen bei der Beschäftigung gebunden. Arbeiten, bei denen sie z.B. gefährlichen Stoffen, Lärm oder Erschütterungen ausgesetzt sind oder bei denen ihre Gesundheit durch übermäßige Hitze oder Kälte gefährdet wird, sind verboten. Dies gilt auch für Arbeiten unter Tage und Akkordarbeit. Ausnahmen bestehen, wenn die Tätigkeiten zur Erreichung des Ausbildungszieles unerlässlich sind. Neben dem Jugendarbeitsschutzgesetz regeln einige Unfallverhütungsvorschriften die Beschäftigung mit gefährlichen Tätigkeiten. Nach § 29 UVV „Krane“ (DGUV Vorschrift 53) beispielsweise darf der Arbeitgeber als Kranführer nur Personen beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Diese Vorschrift erlaubt jedoch, Jugendliche zu Ausbildungszwecken einzusetzen, wenn sie unter Anleitung und ständiger Aufsicht erfahrener Personen stehen. Für jugendliche Ferienjobber gilt diese Ausnahme jedoch nicht.

Integration durch Paten

Für neue Mitarbeiter ist es schwer zu beurteilen, wer für ihre vielen Fragen zuständig ist. Bewährt hat sich daher die Benennung einer Person, die für den neuen Kollegen jederzeit ansprechbar ist. Der als „Pate“ bezeichnete Kollege darf in seiner Arbeit gestört werden, ohne dass der Neueinsteiger ein schlechtes Gewissen haben muss. Oft ist der Pate auch mehr als nur Ansprechpartner im Betrieb. Er kann sich auch aktiv am Einarbeitungsprozess beteiligen und insbesondere

  • räumliche Orientierung geben,
  • die fachliche Einarbeitung begleiten und
  • die soziale Integration unterstützen.

Patenmodelle* gibt es in vielen Betrieben, unabhängig von ihrer Größe. Sie tragen wesentlich zur Entlastung der Vorgesetzten bei. Allerdings muss klar definiert werden, welche Aspekte bei der Einarbeitung neuer Mitarbeiter vom Paten und welche vom Vorgesetzten übernommen werden.

*Patenmodelle ermöglichen dem Vorgesetzten, Betreuungsaufgaben zu delegieren. Der Vorgesetzte bleibt immer für die Einarbeitung neuer Kollegen verantwortlich.

Einen roten Faden ziehen

Die Schnitzeljagd – benannt nach dem bekannten Geländespiel – wurde zum ersten Mal in der Großindustrie eingesetzt, um neue Mitarbeiter in das Unternehmen einzuführen. Es lässt sich aber problemlos auf andere Betriebsgrößen übertragen. Für den neuen Mitarbeiter wird quasi ein „roter Faden“ durch das noch unbekannte Unternehmen gelegt. Er erhält vorgefertigte Befragungsbögen, anhand derer persönliche Gespräche mit verschiedenen Funktionsträgern im Betrieb zu führen sind. Funktionsträger sind beispielsweise Betriebsleiter, Meister und Sicherheitsbeauftragte. Sie alle geben ihr Wissen zu einem vorher festgelegten Themenbereich weiter. Je mehr Funktionsträger befragt werden, desto besser lernt der Berufsanfänger den Betrieb kennen. Eine Schnitzeljagd gewährleistet insbesondere

  • ein schnelles Kennenlernen aller wichtigen Personen,
  • eine lückenlose Dokumentation der Einarbeitung sowie
  • einen überschaubaren Zeitaufwand für die einzelnen Ansprechpartner.

Für die Einarbeitung mittels Schnitzeljagd ist eine intensive Vorbereitung erforderlich. Vor Beginn muss genau festgelegt werden, welche Themen durch welche Funktionsträger vermittelt werden sollen. Ein Organigramm der Unternehmensstruktur hilft dabei, alle relevanten Bereiche wie Sicherheit, Gesundheit und Qualitätsmanagement angemessen zu berücksichtigen.

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