„Ausnahmsweise Heben“ im Sinne der BetrSichV bedeutet, dass mit Arbeitsmitteln, die nicht bestimmungsgemäß zum Heben von Personen vorgesehen sind, nur dann gearbeitet werden darf, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergeben hat, dass
- aufgrund der örtlichen Gegebenheiten oder des Arbeitsverfahrens andere Arbeitsmittel nicht verwendet werden können, oder
- wegen der geringen Dauer und Häufigkeit der Benutzung die Bereitstellung von Hubarbeitsbühnen, Fahrgerüsten und dergleichen nicht verhältnismäßig ist.
Warum im Einzelfall Gabelstapler mit Arbeitskorb eingesetzt werden, ist in der Gefährdungsbeurteilung zu begründen. Ein „ausnahmsweises Heben“ ist beispielsweise nicht gegeben beim Kommissionieren, bei Inventuren sowie bei planmäßigen Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten. Für diese Arbeiten sind Hubarbeitsbühnen, Fahrgerüste oder ähnlich sichere Arbeitsmittel zu verwenden. Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist außerdem das sogenannte TOP-Prinzip zu berücksichtigen. Danach sind vorrangig technische Maßnahmen (T) auszuwählen. Erst danach kommen organisatorische (O) und persönliche (P) Maßnahmen zum Einsatz. In der betrieblichen Praxis ergänzen sich die TOP-Maßnahmen meist sinnvoll.
Anforderungen an den Gabelstapler
Gabelstapler in Verbindung mit Arbeitskörben müssen eine ausreichende Standsicherheit aufweisen, um Unfälle (z.B. durch Umsturz) zu vermeiden. Die Tragfähigkeit des Gabelstaplers ist dem jeweiligen Tragfähigkeitsdiagramm zu entnehmen. Bei herkömmlichen Gabelstaplern gilt ihre Tragfähigkeit als ausreichend, wenn
- die Standfläche des Arbeitskorbes das Maß einer Europalette nicht überschreitet,
- der Standplatz des Mitfahrers in Höhe der Gabelzinken liegt und
- die Tragfähigkeit des Gabelstaplers bei der entsprechenden Hubhöhe mindestens das Fünffache des Gewichts beträgt, das sich aus dem Gewicht des Korbes, der mitfahrenden Person und der Zuladung ergibt.
Wenn eines dieser Kriterien nicht erfüllt ist, dürfen keine Arbeiten in der Höhe mit einem Gabelstapler und Arbeitskorb ausgeführt werden. Die Tragfähigkeit ist auch dann ausreichend, wenn der Hersteller des Gabelstaplers die Aufnahme des Arbeitskorbes als bestimmungsgemäße Verwendung deklariert hat (siehe Betriebsanleitung) oder die Standsicherheit unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten von einem Sachverständigen bestätigt wird.