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ARBEITSSCHUTZ Gabelstapler mit Arbeitskorb: frische Luft inklusive Sicherheit

Gabelstapler sind in erster Linie für den Transport von Waren konzipiert. Mit einem Arbeitskorb ausgestattet, können sie aber auch für Höhenarbeiten eingesetzt werden. Das ist jedoch nur im begründeten Einzelfall und unter strengen Auflagen erlaubt.

Lesedauer: min | Bildquelle: Markus Tischendorf
Von: Markus Tischendorf

Bei Richtarbeiten, im Gerüstbau, bei Arbeiten auf Leitern oder anderswo stürzen jedes Jahr Tausende Beschäftigte in die Tiefe. Nach Angaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) aus Berlin ereigneten sich im Jahr 2022 insgesamt 35.297 Absturzunfälle bei der Arbeit. Für Tätigkeiten in der Höhe müssen deshalb geeignete Arbeitsmittel wie fahrbare Hubarbeitsbühnen, Fahrgerüste oder Podestleitern verwendet werden. Aber auch mit Gabelstaplern können Arbeiten in der Höhe erledigt werden, wenn sie nur gelegentlich und unter Beachtung der einschlägigen Rechtsnormen eingesetzt werden.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für den Einsatz von Gabelstaplern mit Arbeitskörben ist die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in Verbindung mit der TRBS 2121 Teil 4 „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Ausnahmsweise Heben von Beschäftigten mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln“. Danach darf das Heben von Personen nur mit dafür vorgesehenen Arbeitsmitteln und Zusatzausrüstungen erfolgen. Ausnahmsweise ist das Heben von Beschäftigten mit nicht dafür vorgesehenen Arbeitsmitteln zulässig, wenn geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden. Die Schutzmaßnahmen sind im Rahmen der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, zu bewerten und zu dokumentieren. Hierfür ist der Arbeitgeber verantwortlich.


 

Gefährdungsbeurteilung

„Ausnahmsweise Heben“ im Sinne der BetrSichV bedeutet, dass mit Arbeitsmitteln, die nicht bestimmungsgemäß zum Heben von Personen vorgesehen sind, nur dann gearbeitet werden darf, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergeben hat, dass

  • aufgrund der örtlichen Gegebenheiten oder des Arbeitsverfahrens andere Arbeitsmittel nicht verwendet werden können, oder
  • wegen der geringen Dauer und Häufigkeit der Benutzung die Bereitstellung von Hubarbeitsbühnen, Fahrgerüsten und dergleichen nicht verhältnismäßig ist.

Warum im Einzelfall Gabelstapler mit Arbeitskorb eingesetzt werden, ist in der Gefährdungsbeurteilung zu begründen. Ein „ausnahmsweises Heben“ ist beispielsweise nicht gegeben beim Kommissionieren, bei Inventuren sowie bei planmäßigen Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten. Für diese Arbeiten sind Hubarbeitsbühnen, Fahrgerüste oder ähnlich sichere Arbeitsmittel zu verwenden. Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist außerdem das sogenannte TOP-Prinzip zu berücksichtigen. Danach sind vorrangig technische Maßnahmen (T) auszuwählen. Erst danach kommen organisatorische (O) und persönliche (P) Maßnahmen zum Einsatz. In der betrieblichen Praxis ergänzen sich die TOP-Maßnahmen meist sinnvoll.

Anforderungen an den Gabelstapler

Gabelstapler in Verbindung mit Arbeitskörben müssen eine ausreichende Standsicherheit aufweisen, um Unfälle (z.B. durch Umsturz) zu vermeiden. Die Tragfähigkeit des Gabelstaplers ist dem jeweiligen Tragfähigkeitsdiagramm zu entnehmen. Bei herkömmlichen Gabelstaplern gilt ihre Tragfähigkeit als ausreichend, wenn

  • die Standfläche des Arbeitskorbes das Maß einer Europalette nicht überschreitet,
  • der Standplatz des Mitfahrers in Höhe der Gabelzinken liegt und
  • die Tragfähigkeit des Gabelstaplers bei der entsprechenden Hubhöhe mindestens das Fünffache des Gewichts beträgt, das sich aus dem Gewicht des Korbes, der mitfahrenden Person und der Zuladung ergibt.

Wenn eines dieser Kriterien nicht erfüllt ist, dürfen keine Arbeiten in der Höhe mit einem Gabelstapler und Arbeitskorb ausgeführt werden. Die Tragfähigkeit ist auch dann ausreichend, wenn der Hersteller des Gabelstaplers die Aufnahme des Arbeitskorbes als bestimmungsgemäße Verwendung deklariert hat (siehe Betriebsanleitung) oder die Standsicherheit unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten von einem Sachverständigen bestätigt wird.

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Arbeitskorb

Der Boden des Arbeitskorbes sollte möglichst keine Öffnungen aufweisen. Sind Öffnungen unvermeidbar, darf die Maschenweite nicht größer als 15 Millimeter sein. Regenwasser muss in jeder Ausführung leicht abfließen können. Zur Verhinderung des Absturzes von Personen ist der Arbeitskorb mit einem dreiteiligen Seitenschutz zu versehen. Dieser besteht aus einem Handlauf, einer Knieleiste und einer Fußleiste. Diese sollte 15 cm hoch sein, um einen ausreichenden Schutz gegen herabfallende Gegenständen wie Werkzeuge, Schrauben und so weiter zu gewährleisten. Seile und Ketten dürfen nicht als Ersatz für den Seitenschutz verwendet werden. Für den Einstieg in den Arbeitskorb ist eine Tür zweckmäßig. Diese darf sich nicht nach außen öffnen lassen und muss in geschlossenem Zustand selbsttätig verriegeln. Um Quetsch- und Scherstellen an den beweglichen Teilen des Hubmasters zu vermeiden, ist der Arbeitskorb mit einem Rückenschutz zu versehen. Der Rückenschutz muss fest mit dem Arbeitskorb verbunden und mindestens 1,8 Meter hoch sein. Seine Maschenweite ist so zu wählen, dass man mit der Hand nicht hindurchgreifen kann.

Zur Befestigung des Arbeitskorbes an den Staplerzinken werden geeignete Gabeltaschen unterhalb des Bodens des Korbes genutzt. Diese sollten so ausgelegt sein, dass der Arbeitskorb wie eine Flachpalette vom Gabelstapler aufgenommen werden kann. Nach unten und zur Seite müssen die Gabeltaschen geschlossen sein, um ein Abheben oder Abrutschen des Korbes zu vermeiden. Zusätzlich sollten sie möglichst klein gehalten und an die geometrischen Abmessungen der Gabelzinken angepasst sein, um ein Kippen des Korbes zu verhindern. In der Praxis kann die Befestigung oft problematisch sein. Für eine ordnungsgemäße Befestigung des Korbes an den Gabelzinken sind formschlüssige Verbindungen erforderlich, die hinter den Gabelrücken bzw. Gabelträger greifen. Beispielsweise kann die Befestigung durch Bügel, Haken, Kettenbolzen oder einsteckbare Stangen erfolgen, die gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert werden müssen. Alle Teile zur Befestigung des Arbeitskorbes müssen unverlierbar mit dem Korb verbunden sein.

Sicheres Arbeiten

Zur Verwendung eines Staplers mit Arbeitskorb dürfen nur qualifizierte und zuverlässige Personen eingesetzt werden, die vom Unternehmer schriftlich zu benennen sind. Außerdem ist eine Betriebsanweisung erforderlich, um die sichere Verwendung des Arbeitskorbes zu gewährleisten. In dieser Anweisung wird festgelegt, wie der Arbeitskorb korrekt gehandhabt werden muss:

  • Vor dem Anheben des Korbes muss der Fahrantrieb des Staplers abgeschaltet und die Feststellbremse angezogen werden, um unbeabsichtigte Bewegungen zu verhindern.
  • Zwischen dem Staplerfahrer und der Person im Arbeitskorb ist eine einwandfreie Verständigung von großer Bedeutung.
  • Der Staplerfahrer muss alle Bewegungen des Korbes langsam und mit der gebotenen Vorsicht ausführen.

Nur so lässt sich vermeiden, dass die angehobene Person an Decken, Querträgern, Rohren usw. eingeklemmt wird. Zudem ist es wichtig, dass der Hubmast beim Einsatz des Arbeitskorbes senkrecht steht und nicht geneigt ist. Der Fahrer darf während der Höhenarbeiten den Gabelstapler nicht verlassen. Außerdem darf der besetzte Korb, außer für die Feinpositionierung an der Einsatzstelle, nicht verfahren werden. Weitere Ausnahme: Verfahren mit dem Arbeitskorb unmittelbar über dem Boden, sofern ein Haltegriff im Innenraum des Korbes vorhanden ist und nicht schneller als Schrittgeschwindigkeit gefahren wird, ist möglich. Personen, die im Korb mitfahren, dürfen sich bei Auf- und Abwärtsbewegungen nicht über die Konturen des Korbes hinauslehnen. Zudem ist es untersagt, den Standplatz im Arbeitskorb durch Kisten, Tritte oder ähnliches zu erhöhen.

Kontrolle und Prüfungen

Vor jedem Arbeitseinsatz müssen Stapler und Arbeitskorb einer Sichtprüfung auf einwandfreien Zustand unterzogen werden. Ebenso wie der Stapler ist auch der Arbeitskorb regelmäßig durch eine zur Prüfung befähigte Person zu prüfen. Es ist empfehlenswert, die Prüfung von Stapler und Korb gemeinsam durchzuführen. Neben dem allgemeinen Zustand ist auf die Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen zu achten. Beim Arbeitskorb sind dies vor allem der Rückenschutz, die Verriegelung des Einstiegs und die formschlüssige Verbindung mit den Gabelzinken. Zu beachten ist, dass die befähigte Person die Prüfungen des Staplers und des Korbes dokumentieren muss. Es empfiehlt sich, Prüfplaketten an den Geräten anzubringen, um den nächsten Prüftermin optisch am Gerät zu kennzeichnen.

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