Details und Ausnahmen
Bereits früher angeschaffte Fahrzeuge fließen nicht in die Berechnung mit ein: Die Vorgaben gelten nur für neue Beschaffungen, deren Auftragsbekanntmachung nach dem 02. August 2021 veröffentlicht wurde oder bei denen nach dem 02. August 2021 zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wurde. Schlussendlich entscheidend ist das Zuschlagdatum, nicht der Liefertermin. Außerdem sind Schwellenwerte vorgegeben, ab denen das Gesetzt greift. Die Beschaffungsvorgänge fallen nur in den Anwendungsbereich des SaubFahrzeugBeschG, wenn der jeweils geschätzte Auftragswert die folgenden Beträge übersteigt (gültig ab 01. Januar 2024):
- 143.000 Euro für oberste und obere Bundesbehörden,
- 221.000 Euro für öffentliche Auftraggeber,
- 443.000 Euro für Sektorenauftraggeber.
Wird nach einer EU-weiten Ausschreibung mit Auftragswert über der Schwelle doch nur ein Teil der angefragten Fahrzeuge wirklich bestellt und damit der Schwellenwert unterschritten, läuft das Verfahren im Rahmen des SaubFahrzeugBeschG dennoch weiter. Die schlussendlich beschafften Fahrzeuge tragen also trotzdem zur Erfüllung der Mindestquote bei. Für die Berücksichtigung als sauberes bzw. emissionsfreies Fahrzeug unterscheidet man zudem nicht, ob das Fahrzeug bereits im Rahmen der Herstellung oder erst durch eine spätere Nachrüstung die Kriterien für ein sauberes oder emissionsfreies Fahrzeug erfüllt. Für die Berücksichtigung nachgerüsteter Gefährte ist der Auftragswert der Nachrüstung unerheblich.
Einige Fahrzeugtypen sind bisher ganz vom SaubFahrzeugBeschG ausgenommen, weil etwa noch kaum entsprechende Modelle am Markt verfügbar sind. Dazu zählen Fahrzeuge
- der Land- und Forstwirtschaft,
- zur Verrichtung von Arbeiten, die nicht für die Personen- oder Güterbeförderung geeignet sind und nicht auf einem Kraftfahrzeugfahrgestell montiert sind,
- die für den Einsatz von Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz etc. entwickelt und gebaut oder dafür angepasst wurden,
- oder die für den Einsatz auf Baustellen, in Steinbrüchen, in Häfen oder auf Flughäfen entwickelt und gebaut wurden.
Es besteht dabei Gestaltungsfreiheit, wie die Mindestziele insgesamt eingehalten werden. Jeder Auftraggeber kann entscheiden, wie er die Fahrzeugquote ggf. auf mehrere Beschaffungsvorgänge aufteilt. Der Gesetzgeber empfiehlt, bereits in der Leistungsbeschreibung darauf einzugehen, ob die konkrete Vergabe grundsätzlich unter das SaubFahrzeugBeschG fällt. Sollen die Fahrzeuge eines externen Dienstleisters im Rahmen einer Fremdvergabe mit in der Quote berücksichtigt werden, ist die Zahl der Straßenfahrzeuge maßgeblich, die für die Erbringung dieser Dienstleistung genutzt werden sollen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Dienstleister Neufahrzeuge erwirbt oder bestehende Fahrzeuge nutzt. Entscheidend ist das Vergabedatum, was mit einer Beschaffung gleichgesetzt wird.
Entwicklung in der Nutzfahrzeug-Industrie
Daimler hat bereits zehn elektrische Lkw- und Bus-Modelle weltweit in Serienproduktion und deren Absatz 2023 gegenüber dem Vorjahr fast vervierfacht. Dies entspricht einer Steigerung auf 3.443 Einheiten. Eines der Zugpferde ist dabei der eEconic: Er basiert auf dem bewährten Econic und wurde als vollelektrische Alternative speziell für den CO2-neutralen Einsatz in urbanen Umgebungen entwickelt. Der eEconic für den Kommunaleinsatz wird seit 2022 in Wörth in Serie produziert. Bisher ist er hauptsächlich in der Abfallwirtschaft im Einsatz, etwa in Frankfurt am Main. Mehrere Monate lang konnte die Frankfurter Entsorgungs- und Service GmbH (FES) ein Vorserien-Fahrzeug auf Herz und Nieren prüfen. Nach dem erfolgreichen Praxisbetrieb erfolgte 2023 die Übergabe der ersten sechs von insgesamt acht Serienfahrzeugen.