Da die in modernen Handwerkzeugen wie Motorsäge, Freischneider oder Heckenschere eingesetzten Akkus über 100 Wh an Energie verfügen, gelten sie grundsätzlich als Gefahrgut. Für deren Transport sind daher die ADR-Vorschriften zu beachten. Wer nur kleinere Mengen transportiert – wie etwa im Alltag von Bauhof-Mitarbeitern, wenn Lithium-Ionen-Akkus zum Arbeitseinsatz mitgenommen werden –, muss jedoch nur die vereinfachten ADR-Regeln erfüllen. Diese sind auch als „Handwerker- oder 1.000-Punkte-Regelung“ bekannt: Jedes Gefahrgut fällt in eine bestimmte Beförderungskategorie von Null bis Vier. Jeder Klasse ist ein Faktor zugeordnet, mit dem man Gewicht (Feststoffe) oder Litermenge (Flüssigkeiten) des Gefahrgutes multipliziert. Lithium-Akkus fallen zum Beispiel in die Beförderungskategorie 2, was bedeutet, dass das Batteriegewicht mit dem Faktor 3 multipliziert werden muss. Dieses Multiplikationsergebnis muss pro Fahrzeug unter 1.000 liegen, dann sind keine ADR-Schulungsbescheinigung oder explizite Begleitpapiere für die Gefahrgüter notwendig.
Mehrere Gefahrgüter werden in Summe kalkuliert
Rechnerisch könnten so also maximal 333 kg an Akkus auf einmal transportiert werden. Doch Vorsicht: Sind mehrere Gefahrgüter wie Akkus, Kraftstoffkanister, Gasflaschen oder Spraydosen im Fahrzeug, müssen diese in Summe kalkuliert werden.
Beförderungskategorie | Faktor |
0 | zu gefährlich für 1.000-Punkte-Regel |
1 | 50 |
2 | 3 |
3 | 1 |
4 | kann auch ohne 1.000-Punkte-Regel transportiert werden |