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ARBEITSSICHERHEIT Oft unterschätzt – Regale

Regale sind die Grundlage für eine funktionierende Warenwirtschaft und deshalb für viele Firmen unverzichtbar. Selbst Kleinbetriebe und Handwerker unterhalten oft ein eigenes Materiallager – und machen sich kaum Gedanken darüber, was sie beim Gebrauch von Regalen zu beachten haben.

Lesedauer: min | Bildquelle: Mtisc
Von: Markus Tischendorf

Für jede Aufgabe die richtige Regalanlage

Regale gehören zu den Lagereinrichtungen, es gibt sie in unterschiedlichen Bauformen, Größen und Ausführungen. Sie können freistehend, an Wänden montiert oder auf dem Fußboden verankert sein. Von „statischer“ Lagerung spricht man, wenn Waren vom Zeitpunkt des Einlagerns bis zur Entnahme aus dem Regal nicht bewegt werden. Diese Lagerungsart findet in Fachboden-, Paletten- und Kragarmregalen statt.

Fachbodenregale bestehen aus Rahmen oder Ständern, zwischen denen Böden befestigt sind. Diese nehmen die einzulagernden Waren auf. Sie werden meistens in Kommissionierlagern eingesetzt. Dort bieten sie eine gute Übersicht und ermöglichen einen schnellen Zugriff auf einzelne Artikel. Aufgrund des einfachen Aufbaus sind die Investitionskosten gering.

Hinweis: Als Kommissionieren wird das Zusammenstellen von bestimmten Artikeln aus einer bereitgestellten Gesamtmenge (Sortiment) bezeichnet.

Palettenregale dienen der Aufnahme von palettierten Gütern. Sie bestehen aus einer stabilen Stahlkonstruktion – meist ohne Regalböden. Die eingelagerte Palettenware wird auf Quer- oder Langtraversen abgesetzt. Für das Ein- bzw. Auslagern der Ware sind Flurförderzeuge (z.B. Hochregalstapler) erforderlich.

Kragarmregale dienen der Aufnahme von Langmaterial wie Stangen und Rohren und sind weit verbreitet. Sie besitzen keine vorderen Vertikalstreben, ihre Trägerarme sind nur an einer Seite befestigt oder eingehängt. Da die Bezeichnung „Krag“ (ausladend, herausragend) etwas veraltet ist, werden Kragarmregale auch oft als Tragarm- oder Langgutregale bezeichnet.

Werden Güter während ihrer Lagerungsdauer bewegt, liegt eine „dynamische“ Lagerung vor, wie zum Beispiel bei Durchlauf- und Einschubregalen. Hier wird die Ware innerhalb von fest installierten Regalen verschoben. Wird das Material – wie bei Verschieberegalen – gemeinsam mit dem Regalsystem in der Position verändert, spricht man ebenfalls von einer dynamischen Lagerung.

Regale unterliegen hinsichtlich ihrer Bau- und Ausrüstungsbestimmungen dem Produktsicherheitsgesetz. Für kraftbetriebene Regale ist außerdem die Maschinenverordnung anzuwenden. Wichtige harmonisierte Normen sind die

• DIN EN 15512 „Ortsfeste Regale aus Stahl – Verstellbare Palettenregale – Grundlagen der statischen Bemessung“ und die

• DIN EN 15635 „Ortsfeste Regale aus Stahl – Anwendung und Wartung von Lagereinrichtungen“.

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Regale regelmäßig prüfen lassen

Hinsichtlich der ordnungsgemäßen und standsicheren Aufstellung sind Regale gemäß der Betriebsicherheitsverordnung (BetrSichV) vor ihrer ersten Verwendung sowie in regelmäßigen Abständen prüfen zu lassen. Für die regelmäßigen Prüfungen wird eine Prüffrist von längstens zwölf Monaten empfohlen. Grundsätzlich sind alle Bauformen wie Fachbodenregale, Palettenregale usw. wiederkehrend zu prüfen. Ausschließlich von Hand bestückte Regale unterliegen keiner Prüfverpflichtung, da von ihnen üblicherweise keine Gefährdungen ausgehen. Mit Gefährdungen durch Regalbeschädigungen ist vielmehr zu rechnen, wenn Waren mithilfe von Flurförderzeugen ein- beziehungsweise ausgelagert werden. Hinsichtlich der regelmäßigen Regalprüfung werden zwei verschiedene Arten unterschieden, die sogenannte Experteninspektion und die betriebliche Sichtkontrolle. Während die Experteninspektion meistens von qualifizierten Monteuren der Hersteller oder Wartungsfirmen ausgeführt wird, erfolgt die Sichtkontrolle in der Regel durch betriebseigenes Personal. Alle Regalkontrolleure müssen die Anforderungen einer befähigten Person im Sinne der BetrSichV erfüllen. Die staatliche Regel TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Personen“ enthält hierzu weitere Hinweise.

Betriebliche Sichtkontrollen werden unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten in der Regel wöchentlich oder monatlich erledigt. Oft konzentrieren sich diese Kontrollen auf diejenigen Regalteile, bei denen Schäden zu erwarten sind. Die Überprüfung der standsicheren Aufstellung nach den Herstellerangaben kann bei der Sichtkontrolle entfallen, wenn die betreffenden Regale nicht versetzt oder umgebaut wurden. Ein tatsächlicher Prüfumfang ist aber stets vom Arbeitgeber beziehungsweise Lagerverantwortlichen im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung festzulegen.

Farbkodex für Schadensbewertung

Nach der DIN EN 15635 „Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl – Anwendung und Wartung von Lagereinrichtungen“ werden Schäden an Stützen und Verbänden von Regalen in drei verschiedene Gefahrenstufen eingeteilt. Jede Gefahrenstufe entspricht einer festgelegten Farbe – entweder rot, orange oder grün.

  • Eine sehr schwere Beschädigung führt zur Gefahrenstufe rot. Das Regal ist umgehend zu entlasten und zu sperren. Eine Reparatur ist zwingend notwendig (z.B. Austausch der defekten Stütze).

  • Weniger schwere aber dennoch bedeutsame Beschädigungen führen zur orangefarbenen Gefahrenstufe. Jetzt ist baldmögliches Handeln notwendig. Wenn derart beschädigte Regale entladen werden, ist eine Beladung vor ihrer Reparatur ausgeschlossen.

  • Eine grüne Gefahrenstufe bedeutet, dass die Beschädigung nun weiterhin zu beobachten ist. Nicht erforderlich ist eine Reduzierung der Traglasten (Fach- und Feldlasten) des Regals. Das Regal wird trotz leichter Schäden (noch) als sicher eingestuft. Beschädigte Stellen müssen farblich gekennzeichnet werden. Auch sind die Prüfergebnisse zu dokumentieren.


 

Regale nicht überlasten

Regale dürfen nicht über ihre zulässigen Traglastgrenzen hinaus belastet werden. Seitens des Herstellers sind sie mit der maximal zulässigen Fach- und Feldlast gekennzeichnet. Die Fachlast ist diejenige Last, die von einer Regalseite aus in ein Fach eingebracht werden kann. Die Feldlast ist die Summe der Fachlasten in einem Feld, wobei in der Regel eine gleichmäßig verteilte Last zugrunde gelegt wird.

Bei der Auslegung von Regalbauteilen wird üblicherweise von einer gleichmäßigen Streckenlast ausgegangen. Liegt stattdessen eine reine Punktlast in der Mitte des Regalfachs vor, so verdoppelt sich die Biegespannung in der Trägermitte. Unter diesen Umständen dürfte nur noch die halbe Fachlast eingelagert werden. Dies bedeutet, dass die maximale Fachlast nur ausgenutzt werden kann, wenn sie über das ganze Regalfach gleichmäßig verteilt ist. Übrigens: Palettierte Güter mit gleicher Masse (Gewicht) können vereinfacht als Streckenlast betrachtet werden.

Aber auch die Lastverteilung auf der Palette ist entscheidend. Eine ungleiche Lastverteilung der jeweiligen Ladeeinheit führt zu einer unsymmetrischen Regalbelastung. Eine Vielzahl „falsch gepackter“ Paletten kann folglich zur Überlastung der Regalstützen und Träger führen. Dann muss entweder die Traglast des Regals verringert oder für eine gleichmäßige Lastverteilung auf den Paletten gesorgt werden.

Wer darf Regale reparieren?

Das zuständige Sachgebiet „Intralogistik und Handel“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) stellte bereits im Juni 2020 klar, dass auch solche Firmen Regalreparaturen durchführen dürfen, die nicht Hersteller des Regals sind. Eine Zustimmung des Regalherstellers ist dafür auch nicht erforderlich. Voraussetzung ist jedoch, dass die Tragfähigkeit des Regals nach der Reparatur mindestens genauso gut ist wie die im Neuzustand. Die ausführende Firma muss dies durch einen Nachweis mithilfe einer Berechnung oder durch Lastversuche belegen können.

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