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MITARBEITERSCHUTZ Adäquate Gefährdungsbeurteilung bei Alleinarbeit unabdingbar

In zahlreichen Betrieben wird über Alleinarbeit nachgedacht, bedingt durch starken Kostendruck und akuten Fachkräftemangel. Aber auch allein arbeitenden Beschäftigten muss im Gefahrfall schnell geholfen werden. Personen-Not-Signalanlagen versprechen eine zuverlässige Notfall-Alarmierung, doch nicht jede Technik ist geeignet.

Lesedauer: min | Bildquelle: AdobeStock; iStock
Von: Markus Tischendorf

Was bedeutet Alleinarbeit?

Alleinarbeit liegt vor, wenn Beschäftigte alleine, das heißt außerhalb der Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen, Arbeiten ausführen. Dies gilt selbst für kurzfristige Tätigkeiten. Bei jeder Tätigkeit in Abwesenheit einer anderen Person handelt es sich also um Alleinarbeit. Sofern staatliche Rechtsnormen oder Vorschriften der Unfallversicherungsträger (z.B. Berufsgenossenschaften) das Alleinarbeiten nicht ausdrücklich verbieten, ist es grundsätzlich zulässig.

Beispiel: Alleinarbeit ist verboten, z.B. bei Arbeiten in Silos, Behältern und engen Räumen. Für derartige Tätigkeiten ist mindestens ein Sicherungsposten einzusetzen, der im Notfall (z.B. Unfall, akute Erkrankung) schnelle Hilfe herbeiholen kann.

Alleinarbeit kommt durchaus häufig vor, beispielsweise bei Baumpflegearbeiten, Hausmeisterservices oder Wachdiensten. Und auch bei diesen Tätigkeiten ist für eine wirksame Erste-Hilfe zu sorgen, denn darauf sind allein arbeitende Personen im Notfall besonders angewiesen.

Erste Hilfe im Betrieb

Für die betriebliche Erste-Hilfe hat der Arbeitgeber die erforderlichen Einrichtungen, Sachmittel und geeignetes Personal zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören Meldeeinrichtungen, Rettungsgeräte, Transportmittel, Verbandskästen und dergleichen. „Geeignetes Personal“ sind vorrangig Ersthelfer, Betriebssanitäter sowie Beschäftigte, die in der Handhabung der Erste-Hilfe-Einrichtungen besonders geschult sind. Für die Gewährleistung solcher Maßnahmen können auch Personen mit einer höherwertigen Qualifikation sorgen – bevorzugt Beschäftigte mit einer sanitäts- oder rettungsdienstlichen Ausbildung. Für die Erste-Hilfe-Leistung im Betrieb müssen außerdem genügend Ersthelfer zur Verfügung stehen, nämlich bei zwei bis einschließlich 20 anwesenden Personen mindestens ein Ersthelfer. Bei mehr als 20 anwesenden Personen gilt folgende Regelung:

  • in Verwaltungs- und Handelsbetrieben mindestens fünf Prozent Ersthelfer
  • in sonstigen Betrieben (z.B. Produktions- oder Handwerksbetriebe) mindestens zehn Prozent

Merke: Betriebliche Ersthelfer sind in der Regel alle zwei Jahre fortzubilden. Verantwortlich hierfür ist der Arbeitgeber. Die Kostenübernahme erfolgt durch den zuständigen Unfallversicherungsträger.

Zu jeder Zeit muss die genannte Anzahl an Ersthelfern gewährleistet sein: Zu berücksichtigen sind deshalb auch Ausfallzeiten wegen Urlaub, Krankheit sowie gegebenenfalls Schichtdienste.


Gefährliche Arbeiten

Gefährliche Arbeiten sind solche Tätigkeiten, bei denen sich eine erhöhte Gefährdung aus dem Arbeitsverfahren, der Art der Tätigkeit, den verwendeten Stoffen oder aus der Arbeitsumgebung ergibt. Zugleich sind Schutzmaßnahmen nur bedingt wirksam, sodass ein gewisses Restrisiko bestehen bleibt. Beispiele für gefährliche Arbeiten sind:

  • Arbeiten mit Absturzgefahr
  • Schweißen in engen Räumen
  • Baumfällarbeiten
  • Arbeiten im Bereich von Gleisen während des Bahnbetriebes
  • Kranarbeiten bei fehlender Sicht auf die Last
  • Umgang mit besonders gefährlichen Stoffen
  • Einsätze bei der Feuerwehr

Grundsätzlich sollten gefährliche Arbeiten nicht alleine ausgeführt werden. Die Entscheidung darüber trifft aber letztendlich der Arbeitgeber auf der Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung. Um das Gefährdungspotenzial für allein arbeitende Beschäftigte beurteilen zu können, hat er auch die Handlungsfähigkeit nach einem Schadensereignis (z.B. Unfall) zu berücksichtigen.

Gefährdungsbeurteilung

Nach § 3 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ hat der Arbeitgeber die mit der Alleinarbeit einhergehenden Gefährdungen zu beurteilen. Das Regelwerk unterscheidet drei Gefährdungsstufen – gering, erhöht und kritisch.

  • Bei einer geringen Gefährdungsstufe wird die betreffende Person nur leicht verletzt oder unwesentlich beeinträchtigt. Sie bleibt weiterhin handlungsfähig.
  • Die Möglichkeiten einer erheblichen Verletzung sowie eine eingeschränkte Handlungsfähigkeit deuten auf eine erhöhte Gefährdungsstufe hin.
  • Kritische Zustände sind solche, bei denen besonders schwere Verletzungen zu erwarten sind und die Person im Notfall nicht mehr handlungsfähig ist.

Sofern die Gefährdung als gering eingeschätzt wird, sind alle Meldeeinrichtungen gemäß der untenstehenden Tabelle verwendbar. Bei einer erhöhten beziehungsweise kritischen Gefährdungsstufe reduzieren sich die Alternativen jedoch deutlich. Wird die tatsächliche Gefährdung der Alleinarbeit als kritisch beurteilt, ist entweder

  • eine zugelassene Personen-Notsignal-Anlage (PNA) zu verwenden oder
  • die dauerhafte Anwesenheit einer zweiten Person erforderlich.

Meldeeinrichtungen

Gefährdungsstufen

gering

erhöht

kritisch

leitungsgebundenes Telefon

x

 

 

stationäre Rufanlage

x

 

 

schnurloses Telefon

x

x

 

Mobiltelefon

x

x

 

Sprechfunkgerät

x

x

 

zeitgesteuerte Kontrollanrufe

x

x

 

Totmannschaltung

x

x

 

ständige Kameraüberwachung*)

x

x

x

Personen-Notsignal-Anlagen

x

x

x

*) zusätzliche organisatorische Schutzmaßnahmen erforderlich

Tabelle: Mögliche Meldeeinrichtungen nach DGUV Information 212-139

Achtung: Alleinarbeit bleibt verboten, wenn bei einer kritischen Gefährdungsstufe die Wahrscheinlichkeit eines Notfalls als hoch einzustufen ist.

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Personen-Notsignal-Anlagen (PNA)

PNA bestehen aus einem oder mehreren tragbaren Signalgebern und einer Empfangseinrichtung (z.B. Notrufzentrale). Gerätschaften des Typs PNA-11 benutzen außerdem öffentlich zugängliche Mobilfunknetze. Ihre Bauanforderungen sind in der DIN EN V 0825-11 beschrieben. Allein arbeitende Beschäftigte tragen den Signalgeber am Körper. Der Alarm kann willensabhängig oder willensunabhängig auslösen. Willensunabhängige Alarme sind

  • Lagealarm bei Überschreitung eines bestimmten Neigungswinkels
  • Ruhealarm bei Bewegungslosigkeit der Person
  • Zeitalarm bei Ausbleiben der geforderten Quittierung
  • Fluchtalarm bei hektischen Bewegungen der Person
  • Verlustalarm bei Entfernen des Signalgebers

Durch die richtige Geräteauswahl lässt sich die Funktion des Signalgebers individuell und auf die jeweilige Gefährdungslage hin anpassen. PNA-11 sind in verschiedenen Bauformen verfügbar. Eine häufige Methode ist die Anwendung einer PNA-App auf einem robusten, industrietauglichen Smartphone, das permanent mit der Notrufzentrale in Verbindung steht. Im Notfall erfolgt eine optische und/oder akustische Alarmierung am Server oder den angeschlossenen Client-Rechnern. Personen an der Empfangseinrichtung ist es möglich, den auslösenden Signalgeber zu identifizieren, zu lokalisieren, eine Sprechverbindung herzustellen und die Rettungskräfte zu benachrichtigen. Optional ermöglichen einige Hersteller auch die Alarmweiterleitung an andere Endgeräte (z.B. Mobiltelefone).

Achtung: Ist durch einschlägige Rechtsnormen die Einrichtung von Einzelarbeitsplätzen nicht zulässig, darf dieses Verbot auch nicht durch den Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen (PNA) aufgehoben werden.

Notruf-Apps oft nicht ausreichend

Nicht zu verwechseln sind PNA mit sogenannten Notruf-Apps. Dies sind Anwendungsprogramme für das Smartphone, welche durch „Knopfdruck“ ein Signal an eine vorher festgelegte Stelle senden. Ziel ist es, einen Notfall schnell zu melden und bei Bedarf die Rettungskräfte zu alarmieren. In den App-Stores finden sich viele Angebote von Notruf-Apps. In den meisten Fällen genügen die technischen Merkmale der Notfall-Apps aber nicht den Anforderungen, wie sie an eine PNA gestellt werden.

Derlei Apps zu verwenden, ist jedoch möglich, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass es sich bei der geplanten Alleinarbeit um eine Tätigkeit der Gefahrenstufe „gering“ handelt. Dann bietet die Notfall-App lediglich eine Steigerung des Komforts, die eigentliche Alarmierung erfolgt aber weiterhin durch ein Mobiltelefon oder ein Festnetztelefon im Bereich der Arbeitsstelle.

Merke: Die Absicherung einer gefährlichen Alleinarbeit mit erhöhter bis kritischer Gefährdungsstufe über eine Notruf-App reicht in den meisten Fällen wegen des niedrigen Sicherheitsniveaus nicht aus. Bei solchen Tätigkeiten ist jedoch die Verwendung einer PNA-11 zulässig.

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