Was bedeutet Alleinarbeit?
Alleinarbeit liegt vor, wenn Beschäftigte alleine, das heißt außerhalb der Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen, Arbeiten ausführen. Dies gilt selbst für kurzfristige Tätigkeiten. Bei jeder Tätigkeit in Abwesenheit einer anderen Person handelt es sich also um Alleinarbeit. Sofern staatliche Rechtsnormen oder Vorschriften der Unfallversicherungsträger (z.B. Berufsgenossenschaften) das Alleinarbeiten nicht ausdrücklich verbieten, ist es grundsätzlich zulässig.
Beispiel: Alleinarbeit ist verboten, z.B. bei Arbeiten in Silos, Behältern und engen Räumen. Für derartige Tätigkeiten ist mindestens ein Sicherungsposten einzusetzen, der im Notfall (z.B. Unfall, akute Erkrankung) schnelle Hilfe herbeiholen kann.
Alleinarbeit kommt durchaus häufig vor, beispielsweise bei Baumpflegearbeiten, Hausmeisterservices oder Wachdiensten. Und auch bei diesen Tätigkeiten ist für eine wirksame Erste-Hilfe zu sorgen, denn darauf sind allein arbeitende Personen im Notfall besonders angewiesen.
Erste Hilfe im Betrieb
Für die betriebliche Erste-Hilfe hat der Arbeitgeber die erforderlichen Einrichtungen, Sachmittel und geeignetes Personal zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören Meldeeinrichtungen, Rettungsgeräte, Transportmittel, Verbandskästen und dergleichen. „Geeignetes Personal“ sind vorrangig Ersthelfer, Betriebssanitäter sowie Beschäftigte, die in der Handhabung der Erste-Hilfe-Einrichtungen besonders geschult sind. Für die Gewährleistung solcher Maßnahmen können auch Personen mit einer höherwertigen Qualifikation sorgen – bevorzugt Beschäftigte mit einer sanitäts- oder rettungsdienstlichen Ausbildung. Für die Erste-Hilfe-Leistung im Betrieb müssen außerdem genügend Ersthelfer zur Verfügung stehen, nämlich bei zwei bis einschließlich 20 anwesenden Personen mindestens ein Ersthelfer. Bei mehr als 20 anwesenden Personen gilt folgende Regelung:
- in Verwaltungs- und Handelsbetrieben mindestens fünf Prozent Ersthelfer
- in sonstigen Betrieben (z.B. Produktions- oder Handwerksbetriebe) mindestens zehn Prozent
Merke: Betriebliche Ersthelfer sind in der Regel alle zwei Jahre fortzubilden. Verantwortlich hierfür ist der Arbeitgeber. Die Kostenübernahme erfolgt durch den zuständigen Unfallversicherungsträger.
Zu jeder Zeit muss die genannte Anzahl an Ersthelfern gewährleistet sein: Zu berücksichtigen sind deshalb auch Ausfallzeiten wegen Urlaub, Krankheit sowie gegebenenfalls Schichtdienste.
Gefährliche Arbeiten
Gefährliche Arbeiten sind solche Tätigkeiten, bei denen sich eine erhöhte Gefährdung aus dem Arbeitsverfahren, der Art der Tätigkeit, den verwendeten Stoffen oder aus der Arbeitsumgebung ergibt. Zugleich sind Schutzmaßnahmen nur bedingt wirksam, sodass ein gewisses Restrisiko bestehen bleibt. Beispiele für gefährliche Arbeiten sind:
- Arbeiten mit Absturzgefahr
- Schweißen in engen Räumen
- Baumfällarbeiten
- Arbeiten im Bereich von Gleisen während des Bahnbetriebes
- Kranarbeiten bei fehlender Sicht auf die Last
- Umgang mit besonders gefährlichen Stoffen
- Einsätze bei der Feuerwehr
Grundsätzlich sollten gefährliche Arbeiten nicht alleine ausgeführt werden. Die Entscheidung darüber trifft aber letztendlich der Arbeitgeber auf der Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung. Um das Gefährdungspotenzial für allein arbeitende Beschäftigte beurteilen zu können, hat er auch die Handlungsfähigkeit nach einem Schadensereignis (z.B. Unfall) zu berücksichtigen.
Gefährdungsbeurteilung
Nach § 3 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ hat der Arbeitgeber die mit der Alleinarbeit einhergehenden Gefährdungen zu beurteilen. Das Regelwerk unterscheidet drei Gefährdungsstufen – gering, erhöht und kritisch.
- Bei einer geringen Gefährdungsstufe wird die betreffende Person nur leicht verletzt oder unwesentlich beeinträchtigt. Sie bleibt weiterhin handlungsfähig.
- Die Möglichkeiten einer erheblichen Verletzung sowie eine eingeschränkte Handlungsfähigkeit deuten auf eine erhöhte Gefährdungsstufe hin.
- Kritische Zustände sind solche, bei denen besonders schwere Verletzungen zu erwarten sind und die Person im Notfall nicht mehr handlungsfähig ist.
Sofern die Gefährdung als gering eingeschätzt wird, sind alle Meldeeinrichtungen gemäß der untenstehenden Tabelle verwendbar. Bei einer erhöhten beziehungsweise kritischen Gefährdungsstufe reduzieren sich die Alternativen jedoch deutlich. Wird die tatsächliche Gefährdung der Alleinarbeit als kritisch beurteilt, ist entweder
- eine zugelassene Personen-Notsignal-Anlage (PNA) zu verwenden oder
- die dauerhafte Anwesenheit einer zweiten Person erforderlich.
Meldeeinrichtungen | Gefährdungsstufen | ||
gering | erhöht | kritisch | |
leitungsgebundenes Telefon | x |
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stationäre Rufanlage | x |
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schnurloses Telefon | x | x |
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Mobiltelefon | x | x |
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Sprechfunkgerät | x | x |
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zeitgesteuerte Kontrollanrufe | x | x |
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Totmannschaltung | x | x |
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ständige Kameraüberwachung*) | x | x | x |
Personen-Notsignal-Anlagen | x | x | x |
*) zusätzliche organisatorische Schutzmaßnahmen erforderlich |
Tabelle: Mögliche Meldeeinrichtungen nach DGUV Information 212-139
Achtung: Alleinarbeit bleibt verboten, wenn bei einer kritischen Gefährdungsstufe die Wahrscheinlichkeit eines Notfalls als hoch einzustufen ist.