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VKU-Winterdienstseminar: Wissenswertes für Winterdienstler von Rechtsfragen bis Wetterprognosen

Was ist zu tun, wenn gegen einen Mitarbeiter strafrechtlich ermittelt wird? Wir geht man professionell mit Beschwerden um? Welche Wetterdaten sind zuverlässig? Auf diese und noch mehr Fragen gab das 62. VKU-Winterdienstseminar in Kempten Antworten

 

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Von: Jessica Gsell

Der Winterdienst gehört ohne Zweifel zu den arbeitsintensivsten Tätigkeiten kommunaler Dienstleister. Wie überall anders auch, entwickelt sich dieser Bereich stetig weiter – sei es in Bezug auf neue Streutechniken, Maschinen oder auch den Streumitteleinsatz. Doch zum Arbeitsbereich Winterdienst zählt noch viel mehr. Nicht umsonst werden von verschiedenen Institutionen regelmäßig Seminare zur Thematik angeboten. Bei den Mitarbeitern von Bauhöfen und Straßenmeistereien sehr anerkannt, ist unter anderem das VKU-Winterdienstseminar des Städtischen Betriebshofs Kempten, das regelmäßig im Frühjahr und Herbst stattfindet. Zum bereits 62. Mal reisten knapp 50 Teilnehmer aus ganz Deutschland für zwei Tage ins Allgäu, um sich auf den neuesten Stand in Sachen Winterdienst zu bringen. Neben einem ausführlichen Vortrag über die verschiedenen Arten von Glätte sowie die daraus resultierenden Wirkungsweisen der unterschiedlichen Streumittel (ein separater Artikel folgt in Kürze), bekamen die Teilnehmer außerdem einen Einblick in die Rechtslage sowie in Wetterinfosysteme, auf die Winterdienstler zurückgreifen. Auch das Image des Winterdienstes in der Bevölkerung war Thema des Seminars. So gab es Tipps vom Fachmann, wie die Mitarbeiter durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit dieses verbessern können, aber genauso auch, wie mit Beschwerden professionell umgegangen werden sollte. Wir haben das VKU-Winterdienstseminar besucht und im Nachfolgenden das Wichtigste zusammengefasst.

1. Strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen Winterdienstmitarbeiter

Eine positive Nachricht hatte Johann Peter Schlosser, Richter am Amtsgericht Kempten, vorneweg: Nach jetzigem Stand bilden Anklageerhebungen gegen Winterdienstmitarbeiter die Ausnahme, wenn es um strafrechtliche Ermittlungsverfahren geht. Dennoch kommen sie vor. Rutscht beispielsweise ein Bürger auf einer eisglatten Fläche aus und verletzt sich dabei, dann haftet nach dem Zivilrecht zwar nicht der Winterdienstmitarbeiter persönlich, sondern der streupflichtige Straßenbaulastträger, wenn als Grund für den Unfall ein Versäumnis nachgewiesen werden kann. Bei Unfällen mit Personenschaden kann es aber auch zu einer strafrechtlichen Verfolgung kommen. Diese wiederum betrifft den Winterdienstmitarbeiter persönlich, auch wenn es während seiner Arbeitszeit passiert ist. Oftmals geht es den Bürgern aber gar nicht darum, den Winterdienstmitarbeiter strafrechtlich zu verfolgen, sondern nur um die Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, also Schadensersatz. Der Geschädigte weiß in einer Situation wie der oben angesprochenen jedoch oft nicht, wer für die Verkehrssicherungspflicht an der Unfallstelle zuständig ist. Deshalb stellt er zunächst eine Anzeige bei der Polizei. „Strafrecht hat aber nichts mit Schadensersatzanspruch zu tun“, bringt es der Richter auf den Punkt. Damit die Winterdienstmitarbeiter im Ernstfall nicht völlig von der ungewohnten Situation überrumpelt werden, erklärte Schlosser kurz den weiteren Verlauf eines solchen Verfahrens. In aller Regel beauftragt die Staatsanwaltschaft die Polizei mit den Ermittlungen. Kommt es zur Vernehmung, dann gebe es laut Schlosser einen wichtigen Grundsatz, den sich alle Winterdienstmitarbeiter merken sollten: „Niemand ist verpflichtet, Angaben bei der Polizei zu machen.“ Oftmals hätten Betroffene die Befürchtung, dass eine Verweigerung der Aussage bereits als Schuldeingeständnis aufgenommen werde. Dem sei aber nicht so, klärte der Richter die Seminarteilnehmer auf. Im Gegenteil: Es mache eigentlich immer Sinn, zunächst einmal das Aussageverweigerungsrecht in Anspruch zu nehmen. Denn sehr häufig ist bereits einiges an Zeit vergangen, so dass der beschuldigte Winterdienstmitarbeiter kaum noch in der Lage sein wird, sich sofort und unter Druck an alle Einzelheiten, wie die Arbeitsabläufe an diesem Tag, zu erinnern. Wer also die mündliche Vernehmung verweigert, der hat die Möglichkeit, stattdessen eine schriftliche Stellungnahme vorzubereiten. Dafür kann er dann in aller Ruhe die Räum- und Streuberichte des entsprechenden Tages überprüfen oder auch seine Kollegen befragen und ist so in der Lage, konkrete Belege mit einzureichen. „Eine Dokumentation ist zwar nicht verpflichtend, aber für solche Fälle bedeutend ratsam“, folgerte Schlosser. Natürlich könne sich der Beschuldigte auch jederzeit Rat bei einem Rechtsanwalt suchen. Wird die Unschuld des Angeklagten festgestellt, kommt es zur Einstellung des Verfahrens. Auch der Staatsanwalt kann eine Einstellung – mit oder ohne eine Geldauflage – beantragen. Wird der Winterdienstmitarbeiter allerdings angeklagt, droht ihm beim Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren, bei fahrlässiger Tötung von bis zu fünf Jahren. Doch auch hier konnte Schlosser die Anwesenden beruhigen: Der Normalfall seien Geldstrafen – bei Körperverletzung maximal in Höhe eines Nettomonatsgehaltes, bei fahrlässiger Tötung allerdings deutlich höher.

Daraufhin wollten die Seminarteilnehmer natürlich wissen, wie die Räum- und Streupflicht in Deutschland gesetzlich geregelt ist. Laut dem Bundesgerichtshof sind die Fahrbahnen „innerhalb geschlossener Ortschaften an verkehrswichtigen (verkehrsreiche Durchgangsstraßen; Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen; städtische Hauptverkehrsstraßen) und gefährlichen Stellen (unübersichtliche Kurven; Gefällstrecken; Straßenkreuzungen und -einmündungen), außerhalb der geschlossenen Ortschaften nur an besonders gefährlichen Stellen (sehr steile Gefällstrecken mit anschließender scharfer Kurve; Strecken, bei denen sich bereits bei geringem Bodenfrost Glatteis bildet)“ zu streuen. Alle Gehwege innerhalb geschlossener Ortschaften, auf denen bedeutender Verkehr stattfindet, müssen ebenfalls sicher sein. Es reicht allerdings aus, eine Breite von rund 120 cm zu räumen und zu streuen. Auch belebte Fußgängerüberwege müssen geräumt und gestreut werden. Eine weitere wichtige Frage betraf den Zeitraum des Winterdienstes: „Es besteht keine Streupflicht rund um die Uhr“, gab Schlosser als Antwort. Ganz allgemein beginnt die Räum- und Streupflicht mit dem Einsetzen des morgendlichen Berufsverkehrs und endet mit dem allgemeinen Tagesverkehr. Eine Angabe von fixen Zeiten sei dabei aber schwierig.

2. Die Problematik mit zuverlässigen Wetterinfosystemen

Um den Winterdienst zuverlässig und effektiv auszuführen zu können, müssen Bauhöfe und Co. in der Lage sein, auf präzise Wetterdaten zurückzugreifen. Es gibt zahlreiche Unternehmen auf dem Markt, die diese Dienstleistung anbieten. Ein noch recht junges ist die Wettermanufaktur mit Sitz in Berlin. Sie hat ihr Hauptaugenmerk vor allem auch auf den Winterdienst gelegt. Diplom-Meteorologe Friedrich Föst zeigte den Teilnehmern zunächst einmal auf, von woher die Daten über das Wetter überhaupt stammen: Neben Wetterstationen, Radar und Satelliten-Bildern, greift die Wettermanufaktur ebenfalls auf Wetterballons und Wasserbojen zurück. Wichtig sei dabei immer der Blick auf den Atlantik. „Dort entsteht unser Wetter“, erklärte Föst. Was passiert anschließend mit all den Daten? „Alle Daten werden gesammelt und nationalen Wetterdiensten zur Verfügung gestellt“, berichtet der Meteorologe. Und genau hier kommt es zum ersten Problem: Denn die Rechnungssysteme, die aus diesen Daten Wettermodelle konstruieren, brauchen für diesen Vorgang mitunter sechs bis acht Stunden. „Dann sind es schon wieder alte Daten“, gab Föst zu bedenken. Die Kunst der Meteorologen sei es hier, anhand aktueller Wetterdaten, die stündlich bei der Wettermanufaktur eingehen, herauszufinden, welche Wettermodelle eine richtige Vorhersage liefern. Föst gab den Teilnehmern deshalb den Rat mit auf den Weg, immer im Kontakt mit den Meteorologen zu stehen: „Warten sie ein bis drei Stunden und rufen sie dann nochmal an.“ Bei der Wettermanufaktur stünde deshalb auch rund um die Uhr ein Ansprechpartner zur Verfügung. Eine weitere Schwierigkeit, die Wettermodelle haben, ist die konkrete Vorhersage von Nebel oder Hochnebel. Doch gerade diese Information sei für die Winterdienstmitarbeiter von enormer Bedeutung: Löst sich die tiefe Wolkendecke in der Nacht auf, besteht Glättegefahr, bleibt sie dagegen bestehen, muss kein Streuteam ausrücken, da der Nebel die Abkühlung des Bodens bremst. Auch hier müsse wieder auf die Erfahrung der Meteorologen gesetzt werden, die in der Lage sind abzuschätzen, ob sich die Wolkendecke über Nacht auflöst oder nicht. Am Ende seines Vortrags ging Föst noch auf den Klimawandel ein. Es stimme zwar, dass die Temperaturen immer mehr steigen und auch die Anzahl an Frosttagen rückläufig ist. „Wir bekommen aber nach wie vor auch mal strenge Winter“, ist sich der Meteorologe sicher. Denn: „Klimawandel und kalte Winter schließen sich nicht aus.“ Die Art der Glätte werde sich allerdings immer mehr verändern: weg von der „aktiven“ (Schnee), hin zur passiven (Reifglätte und gefrierende Nässe).  

3. Der richtige Umgang mit Bürgerbeschwerden

Egal wie viel Herzblut die Mitarbeiter des Winterdienstes in ihre Arbeit stecken – es wird wohl immer Bürger geben, die mit der Leistung nicht zufrieden sind. Gerade bei Beschwerden sei es allerdings wichtig, auf eine angemessene Art und Weise mit ihnen umzugehen. „Jede Beschwerde ist auch die Chancen zur Veränderung“, machte Walter Stenzel, selbständiger Managementberater, in seinem Vortrag deutlich. Er gab den Zuhörern Tipps, wie das Gespräch mit dem Bürger zum Erfolg führen kann: Die wichtigste Regel sei ein stets freundliches, offenes und wertschätzendes Verhalten dem Anrufer gegenüber. Im Gespräch sollte der Mitarbeiter sich nicht in Rechtfertigungen verlieren, sondern durch das Stellen von Fragen seinem Gegenüber zeigen, dass ihm das Anliegen des Bürgers sehr wohl wichtig ist. „Außerdem sollte man dem Anrufer zuhören, anstatt in voll zu texten“, gab Stenzel als weiteren Ratschlag. Ist die Beschwerde gerechtfertigt, sollte der Winterdienstmitarbeiter dem Anrufer unbedingt genau mitteilen, wie die weitere Vorgehensweise aussieht und wenn möglich auch, wer sich um das Anliegen kümmert. „Auf keinen Fall sollten Sie falsche Versprechungen machen“, sagte Stenzel. Sollte der Anrufer allerdings ausfallend am Telefon werden, dann müsse sich der Mitarbeiter dieses unhöfliche Verhalten nicht einfach so bieten lassen. Vielmehr sollte er sein Gegenüber darauf aufmerksam machen und im äußersten Falle das Gespräch an dieser Stelle abbrechen. „Man muss sich nicht beschimpfen lassen“, erklärte Stenzel.

4. Öffentlichkeitsarbeit im Winterdienst

Als wichtiges Mittel, um die oben erwähnten Beschwerden möglichst gering zu halten, sieht Dr. Gero Morlock vom Regierungspräsidium Freiburg im Breisgau eine gute Öffentlichkeitsarbeit. Denn damit seien die Winterdienstler in der Lage, beispielsweise ihre Tätigkeiten, aber auch ihre – oftmals gar nicht bekannten – Zuständigkeitsbereiche den Bürgern näher zu bringen. Gleichzeitig hätten die kommunalen Dienstleister so außerdem die Möglichkeit, Probleme und Konflikte anzusprechen sowie zu zeigen, über welche Lösungsansätze sich die Winterdienst-Experten ihre Gedanken machen. In vielen Kommunen läuft die Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenspiel von Pressestelle und Fachabteilung ab. Daraufhin machte Dr. Morlock Vorschläge, wie eine gute Öffentlichkeitsarbeit aussehen könne. Wichtig sei beispielsweise die Veröffentlichung von Artikeln sowie Pressemitteilungen. Für jede Jahreszeit gebe es einen passenden „Aufhänger“ zum Thema Winterdienst: im Sommer und Herbst sei das die Vorbereitung, im Frühjahr die Bilanz des vergangenen Winters. Während der Wintersaison würden sich vor allem Einsatzberichte anbieten. Zudem könnten Flyer erstellt werden, die auf einem Blick die Tätigkeiten der Winterdienstler zusammenfassen. Wichtig sei auch eine gute Präsenz im Internet, beispielsweise in Form einer Homepage, auf der Angaben zu den Aufgaben sowie der Erreichbarkeit des Winterdienstes oder aber auch Wetterinformationen zu finden sind, machte Dr. Morlock deutlich. Einige Kommune seinen schon einen Schritt weiter: Hier könne man dem Winterdienst bereits über die sozialen Netzwerke folgen. So nutzt beispielsweise die Magistratsabteilung 48 – Abfallwirtschaft, Straßenreinigung und Fuhrpark in Wien seit 2011 „Sozial Media“-Kanäle – in diesem Fall hauptsächlich Facebook.

Text: JG – Redaktion Bauhof-online.de
Fotos: Hersteller/Bauhof-online.de

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