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Alternative Beschaffungsmöglichkeiten mit der LV Kommunal

Schwere Zeiten erfordern einfache und unkomplizierte Lösungen

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Kommunale Beschaffungen waren selbst zu Zeiten vor Corona oftmals ein schwieriges Thema. Viele Vorgaben, verschiedenste Herangehensweisen und sehr oft die unterschiedlichsten Entscheidungswege für ein und dieselbe Maschine. Das Team der LV Kommunal unterstützt jederzeit gerne die Kommunen in der Ausarbeitung der individuellen und auch passenden Lösung.

Die neuen Vorgaben der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) machen das gesamte Thema nicht einfacher. Zur vormaligen VOL/A (welche noch aktiv ist) verschärft die UVgO die Vergabe. Wertgrenzen zur freien Vergabe als auch zur beschränken Ausschreibung werden stark reduziert und auch Finanzierungswege, welche in der VOL/A nicht genannt wurden, werde mit aufgenommen (Leasing).  Das grundsätzliche Ziel der neuen Verordnung ist die Schaffung eines verbesserten Wettbewerbs. Das ist allerdings im Bereich der Spezialmaschinen sehr schwierig, da hier jeder Anwender klare Aufgabengebiete hat und diese oftmals nur mit speziell hierfür konfigurierten Fahrzeugen erledigen kann. Eine offene Ausschreibung mit reinen Eckdaten der Maschine könnte somit zu einem komplett anderen Ergebnis führen, als das womit gerechnet wurde.

Maschinenmiete statt Kauf

Eine Vielzahl der Kommunen geht deshalb mit dem Trend: Maschinen werden gemietet statt gekauft. Eine Miete bietet die Flexibilität, dass eine Maschine nur für den genutzten Zeitraum angemietet wird und hierfür gemäß den Vorgaben keine Ausschreibung durchgeführt werden muss (hier sind natürlich die jeweiligen Wertgrenzen der VOL/A bzw. UVgO dennoch zu beachten). Die LV Kommunal hat sich mit einer der ersten Finanzierungsgesellschaften darauf spezialisiert, diese Form der Nutzung als Finanzierungsinstrument mit in ihr Portfolio aufzunehmen und bieten ihren Kunden hierzu individuelle Lösungen.


Da in der Praxis oftmals verschiedene Finanzierungsarten miteinander verwechselt wurden, rät die LV Kommunal ganz klar zu einer korrekten Beratung, denn bei Fehlentscheidungen könnten schwere Konsequenzen die Folge sein.  Ein Fallbeispiel, welches sehr oft vorkommt: Eine Kommune entscheidet sich dafür, eine Maschine zu mieten und eventuell im Nachgang zu kaufen, wenn sich diese während der Mietzeit bewährt hat. Hintergrund ist hier ganz klar der ausgiebige Test der Maschine. Sollte diese mit ihrer Leistung nicht überzeugen, wird sie zurückgegeben. Wenn die Maschine allerdings vollumfänglich funktioniert, wird der Wunsch zur Übernahme geäußert, mit einer teilweisen Anrechnung der Raten. Aufgrund dieses Wunsches wird oft fatalerweise ein Mietkauf-Vertrag abgeschlossen. Dieser ist steuerrechtlich mit einer Finanzierung gleichzusetzen, weshalb die Summe im Vermögenshaushalt anzusetzen wäre – gemäß dem vorherigen geäußerten Wunsch wurden die Raten allerdings im Verwaltungshaushalt eingestellt. Diese entstandenen Probleme lassen sich nur sehr schwer wieder lösen.

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