Im Rahmen von Verkehrssicherungsmaßnahmen hat der Auftragnehmer Kontroll-, Unterhaltungs-, Instandsetzungs- und Reinigungsarbeiten an Verkehrsschildern, Markierungen, Leitelementen, Verkehrs-, Beleuchtungs- und Schutzeinrichtungen zu erledigen. Wer diese Kontrolle und Wartung vonseiten des Auftragnehmers durchführen muss, wird bereits in der verkehrsrechtlichen Anordnung geregelt. Hier ist der Name, der Vorname, die Anschrift und die Telefonnummer des oder der Verantwortlichen für die Verkehrssicherung während und nach der Arbeitszeit anzugeben.
Aber auch die Straßenverkehrsbehörde, Straßenbaubehörde und die Polizei sind angehalten, Arbeitsstellen auf Straßen hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen zu prüfen und die planmäßige Kennzeichnung zu überwachen. Bereits diese Vorgaben zeigen, dass der Kontrolle und der Wartung einer Arbeitsstelle an Straßen eine besondere Bedeutung zukommt. Verstöße können für den Auftragnehmer, der in der Regel auch die Verkehrssicherungspflicht übertragen bekommen hat, schwerwiegende Folgen haben. Ebenso sitzt der Auftraggeber mit im Boot, denn dieser muss seiner Überwachungspflicht gegenüber dem Auftragnehmer nachkommen.