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Verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen, Haftung für Unfälle und Schäden vermeiden

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Von: Sebastian Hagedorn

Arbeitsstellen im öffentlichen Verkehrsbereich erhöhen die Gefahr von Unfällen und stellen dadurch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Dabei ist es unerheblich, ob eine Arbeitsstelle nur für einige Minuten oder für einige Monate besteht. Jede Beeinträchtigung des Verkehrsflusses fordert von den Verkehrsteilnehmern besondere Aufmerksamkeit. Zur Verkehrssicherung ist der Verursacher von Gefahren im öffentlichen Verkehrsraum verpflichtet, um Schäden zu vermeiden.

Wer einem anderen einen Schaden zufügt, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet, so formuliert es das Bürgerliche Gesetzbuch. Damit ist auch schon geklärt, warum es sinnvoll ist, sich auch bei angespannter Auftragslage Zeit zum vorschriftsmäßigen Absichern einer Arbeitsstelle an Straßen zu nehmen. Tatsächlich ist bei einem Schadenereignis jedoch niemand dem Schicksal ausgeliefert, da für eine Schadenersatzforderung auch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln vorliegen muss. Es gilt also zu vermeiden, dass durch das eigene Handeln vorsätzlich oder fahrlässig jemand zu Schaden kommt.

Anforderungen an verkehrsrechtliche Arbeitsstellensicherung

Vor dem Beginn der Arbeiten muss beurteilt werden, ob von der Arbeitsstelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, das heißt für die Verkehrsteilnehmer aber auch für die Mitarbeiter und Kollegen. Wird diese Frage mit „ja“ beantwortet so ist es erforderlich, sich Gedanken über die richtige Baustellenabsicherung zu machen. Die Richtlinien zur verkehrsrechtlichen Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 95) geben hierbei ein umfangreiches aber sehr hilfreiches Regelwerk vor, welches in der aktuellen Fassung (es gibt gelegentlich Ergänzungen) den Stand der Technik darstellt. Obwohl die RSA 95 die Hauptgrundlage für Sicherungstätigkeiten an Straßen ist, so muss ich in meinen MVAS 99 Schulungen regelmäßig feststellen, dass nur wenige Teilnehmer etwas mit dem Regelwerk anfangen können und noch weniger weitergehende Kenntnisse mitbringen.

Die Regelungen der RSA 95 gelten dabei in gleicher Weise für private Firmen als auch für kommunale Bauhöfe, hier werden keine Unterschiede in den Anforderungen gestellt. In meinen MVAS 99 Schulungen wird durch die Teilnehmer häufig kritisiert, dass auch kommunale Bauhöfe viele Regelungen der RSA 95 ignorieren und damit ein schlechtes Vorbild darstellen. Dieser Vorbildfunktion sollte sich ein öffentlicher Betrieb bewusst sein, jedoch ändert diese Tatsache nichts daran, dass eine Arbeitsstelle von allen Akteuren fachgerecht abzusichern ist.


Neben den Regelungen der RSA 95 werden bei öffentlichen Auftraggebern in der Regel auch die zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen (ZTV-SA 97) vereinbart. Außerdem ergeben sich Regelungen aus der Straßenverkehrsordnung (StVO), insbesondere § 45 Absätze 1-3 und 6 StVO und den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur StVO (VwV-StVO). Letztlich fließen alle Vorgaben in einen Verwaltungsakt – die verkehrsbehördliche Anordnung – ein. In diesem Verwaltungsakt der Verkehrsbehörde wird die Aufstellung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen angeordnet. Umgangssprachlich wird oft von einer „Verkehrsgenehmigung“ gesprochen, doch tatsächlich wird hier nicht genehmigt, sondern angeordnet, sodass die Festlegungen entsprechend zwingend einzuhalten sind. Abweichungen zur Anordnung können schnell eine Ordnungswidrigkeit darstellen, für die der Verantwortliche aus der Verkehrsanordnung geradezustehen hat. Dabei macht es auch keinen Unterschied, ob zu wenige oder zu viele Verkehrszeichen aufstellt wurden.

Weicht die Anordnung von den Regelwerken ab, so ist dies nicht unüblich, da die Anordnung durch die Behörde für den konkreten Einzelfall erlassen wird und damit alle Umstände und Besonderheiten berücksichtigt. Verkehrsbehörden entscheiden im Rahmen des Ermessens, welche Regelung im Einzelfall geeignet, erforderlich und angemessen ist.

Nutzung von Regel- und Verkehrszeichenplänen

Die RSA 95 umfasst zahlreiche Regelpläne, die eine sehr gute Grundlage zur Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen darstellen. Wer eine Arbeitsstelle an Straßen sichern möchte, sollte zunächst schauen, ob sich ein geeigneter Regelplan findet. In der Praxis wird bei der Antragsstellung auf eine Verkehrsanordnung überwiegend auf Regelpläne zurückgegriffen. Dies vereinfacht die Arbeit für die Bauunternehmen aber auch für die Behörde, da sich diese Pläne und Regelungen in der Praxis bewährt haben.

Meine Erfahrung als Ordnungsamtsleiter hat gezeigt, dass solche Regelpläne jedoch aufgrund der vorgegebenen Abmessungen und Mindestbreiten – insbesondere im innerörtlichen Bereich – häufig nicht anwendbar sind. Dennoch werden entsprechende Anordnungen beantragt und auch von den Verkehrsbehörden erlassen. § 45 Absatz 6 StVO schreibt vor, dass die Unternehmer den Verkehrszeichenplan bzw. den Regelplan für Ihre Arbeitsstellensicherung bei der Beantragung vorlegen müssen. Die Behörde verlässt sich natürlich darauf, dass diese Angaben auch korrekt sind. Dementsprechend ist auch das Unternehmen bzw. der Antragssteller an erster Stelle dafür verantwortlich, dass der Verkehrszeichenplan für seine Arbeitsstelle passend ist. Selbstverständlich sind auch die Behörden verpflichtet, Kontrollen der Sicherungsarbeiten zu tätigen, um ihrer Verantwortung gerecht zu werden.

Findet sich kein passender Regelplan aus der RSA 95, muss ein Verkehrszeichenplan erstellt werden. Dies verursacht deutlich mehr Aufwand als die Anwendung eines Regelplanes, jedoch ist der Unternehmer verpflichtet, den Verkehrszeichenplan für seine Arbeitsstelle zu erstellen und bei der Beantragung beizufügen. Hier kann es hilfreich sein, die Regelpläne auch für die Erstellung eines Verkehrszeichenplanes zu nutzen. Einzelne Elemente aus den Regelplänen lassen sich häufig eins zu eins in den Verkehrszeichenplan übernehmen. Oft reicht es auch, den Regelplan durch weitere Verkehrszeichen zu ergänzen oder Komponenten aus dem Regelplan zu entfernen. Für die digitale Erstellung dieser Pläne gibt es von verschiedenen Entwicklern Softwarelösungen. Es kann jedoch auch auf klassische Bildbearbeitungssoftware zurückgegriffen werden.

Für Umleitungspläne bestehen keine Regelpläne, da Umleitungen für Regelpläne zu individuell sind. Bei der Festlegung von Umleitungsstrecken muss auf die Leistungsfähigkeit der Umleitungsstrecke geachtet werden. In der Praxis ergeben sich häufig Probleme durch die Nutzung von Schleichwegen durch Ortskundige. Anwohner dieser Bereiche sind natürlich sehr belastet. Hier gilt es für die Verkehrsbehörden, zwischen den Akteuren zu vermitteln und Kompromisse zu finden.

Arbeitsstellensicherung ist regelmäßig zu kontrollieren

Aufgrund von Vandalismus, durch Wettereinflüsse und Unfälle, aber tatsächlich auch durch die Dreistigkeit vieler Verkehrsteilnehmer kann es vorkommen, dass Nachbesserungen an der Arbeitsstellensicherung vorgenommen werden müssen. Natürlich kann eine Arbeitsstelle nicht 24 Stunden am Tag überwacht werden, um Mängel sofort zu beseitigen, dennoch ist eine Arbeitsstelle mindestens zweimal am Tag zu kontrollieren. Diese Kontrolle ist zu Beweiszwecken auch schriftlich in einem Protokoll festzuhalten. Es empfiehlt sich, hierfür eine Checkliste mit den erforderlichen Kontrolltätigkeiten anzulegen. Dies stellt sicher, dass die Kontrollen auch effektiv stattfinden. Werden Mängel festgestellt, sollten diese – sowie die Beseitigung – ebenfalls im Protokoll dokumentiert werden.

Neben den regelmäßigen Kontrollen sind auch nach einem Sturm Baustellenkontrollen vorzunehmen. Da die Standsicherheit der Baustellenabsicherung bei Sturm nicht mehr gegeben ist, sind diese auch zwingend erforderlich. Solange die Kontrollpflichten erfüllt werden und dieses auch nachweisbar ist, findet keine Haftung für Schäden statt, die sich aus Vandalismus und ähnlichen negativen Einflüssen auf die Arbeitsstellensicherung ergeben.

Erforderliche Fachkenntnisse zur Arbeitsstellensicherung

Die Aufstellung von Verkehrszeichen, und dazu gehören auch bereits Leitkegel (Verkehrszeichen 610) und Leitbaken (Verkehrszeichen 605), setzt eine verkehrsbehördliche Anordnung voraus. Dies gilt für Firmen und Privatpersonen ebenso wie für Behörden selbst, da es für den Eingriff in die Rechte eines Bürgers grundsätzlich einer Rechtsgrundlage bedarf. Eine verkehrsbehördliche Anordnung soll dabei aber nur an verlässliche und geschulte Personen erteilt werden. Die erforderlichen Fachkenntnisse hierfür werden im Rahmen einer MVAS 99 Schulung (Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen Straßen) vermittelt. In dieser eintägigen Schulung werden die erforderlichen Grundkenntnisse über Rechtsgrundlagen, Haftungsfragen, Arbeitssicherheit und zulässiges Absperrmaterial sowie Verkehrszeichen vertiefend behandelt.

Damit die erforderlichen Fachkenntnisse auch vorausgesetzt werden können, verlangen viele Behörden, dass die Schulung spätestens nach drei bis fünf Jahren zu wiederholen ist. Diese Regelung ist gesetzlich nicht festgeschrieben, jedoch in Hinblick auf die Zuverlässigkeit der möglichen Auftragnehmer nachvollziehbar. Die Vorlage eines MVAS 99 Nachweises verringert für die Behörde in der Regel auch den Personalaufwand für spätere Baustellenkontrollen, da die Qualität der Arbeitsstellensicherung zunimmt.

Zur Person:

Sebastian Hagedorn, Diplom Verwaltungsbetriebswirt (FH), ist Inhaber der GKN Gebührenkalkulation & Kommunalberatung Niedersachsen und arbeitet als Dozent zum Thema „Verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ nach MVAS 99. www.mvas99.info

Bilder: Sebastian Hagedorn

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