Partner

Schee- und Eisglättebeseitigung: Das ist Pflicht für Vermieter und Mieter

Lesedauer: min

Wintereinbruch sorgte in Deutschland bereits für Schnee. So schön die weiße Winterpracht fürs Auge auch sein mag, mit dem ersten Schneefall kommen auf Mieter und Vermieter auch ungeliebte Pflichten zu. Bei Glätte und Schnee schreibt die Verkehrssicherungspflicht vor, Bürgersteige und Zuwege zu streuen und vom Schnee zu befreien. Die Redaktion vom Immobilienportal Immonet.de erklärt, welche Pflichten auf Vermieter und Mieter in den Wintermonaten zukommen.

Der Vermieter haftet, auch ohne eigenes Verschulden

Bei öffentlichen Gehwegen ist es zunächst Aufgabe der Gemeinde, für schnee- und eisfreie Straßen und Wege zu sorgen. Diese nutzen aber nahezu überall die gesetzlichen Möglichkeiten, diese Pflicht auf die Straßenanlieger abzuwälzen. Der Vermieter muss daher grundsätzlich dafür sorgen, dass bei Schnee- und Eisglätte alle Wege, Parkplätze oder Hauszugänge, die zum Grundstück gehören, gefahrlos begehbar sind. Dies gilt auch für öffentliche Bürgersteige. Der Vermieter haftet für die Sicherheit auf seinem Grundstück und angrenzenden Gehwegen.

Achtung: Durch ausdrückliche Regelung im Mietvertrag kann der Vermieter die Winterpflichten auch auf die Mieter übertragen. Dann können diese die Verpflichtung übernehmen, bspw. Sand zu streuen und Schnee zu schippen. Hierzu muss jedoch ein Reinigungsplan im Hausflur aufgehängt und Granulat oder Sand zum Streuen sowie Schneeschieber und Besen zur Verfügung gestellt werden. Verbreitete Alternative: Der Vermieter beauftragt einen Winterdienst und legt die Kosten dafür auf die Mieter um.

Auch wenn die Räumpflicht per Mietvertrag oder Hausordnung auf die Mieter abgewälzt werden kann, muss der Vermieter dafür Sorge tragen, dass die Mieter die Räum- und Streupflicht auch ordnungsgemäß und rechtzeitig ausüben. Kann der Vermieter im Zweifelsfall nicht nachweisen, dass er seiner Überwachungspflicht nachgekommen ist, muss er für entsprechende Schäden haften.

Gefahrlos passierbare Gehwege

Gestreut und geräumt werden muss in der Regel zwischen rund 7 und 20 Uhr. Bei starkem Schnee- und Glatteisaufkommen sind die Räum- und Streuarbeiten in regelmäßigen Abständen zu wiederholen. Einzelheiten können in der lokalen Straßenreinigungssatzung nachgelesen werden.

Immonet-Tipp: Lieber einmal mehr als zu wenig räumen. Sonst droht ein Bußgeld von mehreren Hundert Euro.

Um Boden, Wasser und Vegetation zu schützen, ist der Einsatz von chemischen Mitteln (z.B. Tausalz) verboten. Umweltverträglicher sind bspw. Lavagranulate, Sand oder Kies. Außerdem darf vom eigenen Grundstück der Schnee nicht einfach auf die Straße geschippt werden. Das Räumen des Schnees auf die Seite des Gehweges ist jedoch erlaubt, wenn der freigehaltene Streifen so groß ist, dass zwei Fußgänger nebeneinander passieren können. Rund 80 bis 120 Zentimeter sind ausreichend.

Bei Verstößen drohen Buß- und Schmerzensgeld

Stürzt eine Person auf dem schnee- oder eisglatten Gehweg oder dem Hauszugang, können gegebenenfalls Ansprüche (Schmerzensgeld) geltend gemacht werden. Außerdem kann ein Bußgeld verhängt werden. Anspruchsgegner ist der Hauseigentümer. Bei Mietshäusern ist es der Vermieter, wenn er seiner Prüfpflicht nicht genügt hat, ob die Mieter den Winterdienst tatsächlich auch ausreichend erfüllen - hingegen der streupflichtige Mieter, wenn er dieser Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.

Kann ein verpflichteter Mieter seiner Streupflicht nicht selbst nachkommen, muss er für eine Vertretung sorgen. Wer seinen Pflichten nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, was unter Umständen ein empfindliches Bußgeld nach sich ziehen kann. Daher sollten Sie sich lieber genau erkundigen, damit die weiße Winterpracht nicht in einer folgenschweren Rutschpartie endet.

Presse-Information:
Immonet.de

[2]
Socials

AKTUELL & SCHNELL INFORMIERT