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Gericht zu Fremdenverkehrobolus: Stadt darf keinen Gewinn machen

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Anders als erwartet endete am Dienstagvormittag vor der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts ein Prozess eines Steuerbüros gegen die Stadt Riedenburg in Sachen Fremdenverkehrsabgabe. Das Gericht sah in der Adressierung deutliche Mängel und hob zwei strittige Bescheide auf. Damit ist die eigentliche Frage, ob nämlich eine Kommune eine Fremdenverkehrsbeitrag erheben darf und wenn ja, von wem, noch nicht geklärt. Indes, Beklagtenanwalt Gunther Ederer, der zusammen mit Kämmerer Alfred Schels und Bürgermeister Michael Schneider die Verhandlung bestritt, hatte vom Gericht zumindest eine Andeutung der Marschrichtung des Gerichts gewünscht, die ihm Berichterstatterin, Richterin Eva Mühlbauer bereitwillig gab.

Doch zuvor war der Streit darüber entbrannt, ob nun in dem Bescheid die Gesellschaft des Bürgerlichen rechts oder der Kläger Alois Halser gemeint sei. Ersteres sah die Stadt als Adressat, letzteres das Gericht. Und so stellt die Kammer unter Vorsitz von Richter Christoph Chaborski unmissverständlich fest, dass der Adressat nicht eindeutig aus der Anschrift hervorgehe und hob damit die Bescheide auf.

Freilich, es sollte die Frage geklärt werden, welche Grundlagen für die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe notwendig sind und hier hatte sich Richterin Mühlbauer durch eine Fülle von Grundsatz- und anderen Urteilen anderer Verwaltungsgerichte gewühlt. Dabei sei maßgeblich ein Urteil des Verwaltungsgerichtshof aus dem Jahr 1986, das besagt, dass eine Kommune die Kosten zur Förderung des Fremdenverkehrs umlegen dürfe und zwar auf diejenigen, die besonders davon profitieren. Es sei in der Hoheit der Gemeinde, die Kosten für den Fremdenverkehr zu erfassen und den Beitragssatz festzulegen, wobei sie kalkulieren müsse, dass sie keinen Überschuss auf Dauer erwirtschaftet. Dies sei das einzige zu beachtende Kriterium. Dagegen sei eine exakte Zuordnung der Einnahmen zu den Ausgaben nicht notwendig. Diese Rechtsauffassung habe auch das Verwaltungsgericht Bayreuth im Jahr 2000 bestätigt, indem es in einem Urteil feststellte, dass es für die Einziehung des Betrags grundlegend sei, dass es keine beabsichtigte oder unbeabsichtigte Überdeckung gebe.

Auch verdeutlichte die Kammer, dass sie eine genaue Kalkulation der Ausgaben für die Förderung des Fremdenverkehrs nicht notwendig erachte. Einziges Kriterium sei, dass die Kommune eben keinen Reibach mit der Sache mache und auch hier müsse ein längerer Zeitraum betrachtet werden, nicht die Ausgaben und Einnahmen eines Jahres. Selbst wenn es eine Überdeckung gäbe, sei nicht an der Fremdenverkehrsabgabe zu rütteln, indes aber an deren Höhe. Dann müsse die Kommune eben den Beitragssatz ändern.

Quelle: mittelbayerische.de

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