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Ermittlung des Bedarfs an betriebsspezifischer Betreuung Unfallverhütungsvorschrift “Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit” – DGUV Vorschrift 2

Unfallverhütungsvorschrift “Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit” – DGUV Vorschrift 2

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Die Ermittlung des Bedarfs an betriebsspezifischer Betreuung und deren Aufteilung auf Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit erfolgt unter Berücksichtigung der in der Vorschrift aufgeführten Aufgabenfelder und der hierzu genannten Auslöse- und Aufwandskriterien. Alle in der Vorschrift aufgeführten Aufgabenfelder sind hinsichtlich ihrer Relevanz zu prüfen. Inhalt und Dauer der betriebsspezifischen Leistungen sind zu ermitteln und mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich zu vereinbaren.

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