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Bestimmungen des Arbeitsschutzes

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<link http: www.diemer-ing.de newsletter>Arbeitsschutz bei "Subunternehmern" / Arbeitnehmerüberlassung
<link http: www.diemer-ing.de newsletter>Konsequenzen der gesetzlichen Bestimmungen
<link http: www.diemer-ing.de newsletter>Arbeitsschutzgesetz
<link http: www.diemer-ing.de newsletter>Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
<link http: www.diemer-ing.de newsletter>Arbeitsstättenverordnung
<link http: www.diemer-ing.de newsletter>Baustellenverordnung
<link http: www.diemer-ing.de newsletter>Lastenhandhabungsverordnung (LastenhandVO)
<link http: www.diemer-ing.de newsletter>Persönliche Schutzausrüstungen-Benutzungsverordnung (PSA-BV)
<link http: www.diemer-ing.de newsletter>Unfallverhütungsvorschriften
<link http: www.diemer-ing.de newsletter>Arbeitsmedizinische Vorsorge-Verordnung

Die Bestimmungen des Arbeitsschutzes dienen dem umfassenden Schutz des Beschäftigten. Die Bestimmungen finden sich in den verschiedensten Gesetzen und Verordnungen wieder, z.B. Arbeitsschutz-, Arbeitssicherheitsgesetz, Arbeitsstättenverordnung, Arbeitsmittelbenutzungsverordnung, Lastenhandhabungsverordnung etc. und ergeben sich aus den unterschiedlichen nationalen und internationalen Normen z.B. DIN-Normen, Arbeitsstättenrichtlinien, VDE-Bestimmungen etc.
Die "Grundlage" bildet das Arbeitsschutzgesetz. Der Arbeitsschutz soll vor allem präventiv (also vorbeugend) wirken. Die Anforderungen des Arbeitsschutzes sind sehr hoch, sie resultieren aus dem verfassungsrechtlichen Schutz auf Leben und körperlicher Unversehrtheit. Dementsprechend gravierend sind die Folgen eines Verstoßes gegen die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.

  1. Arbeitsschutz bei "Subunternehmern" / Arbeitnehmerüberlassung
Die Thematik des Arbeitsschutzes wurde aus Gründen der Übersichtlichkeit von der Thematik der Arbeitnehmerüberlassung getrennt. Alle Ausführungen zum Arbeitsschutz gelten aber auch für

  • wirkliche Subunternehmer
  • Scheinselbständige und
  • tatsächliche Arbeitnehmer und Auszubildende.

in Betracht kommen

  • Ihre Angestellten arbeiten im Betrieb oder während einer Produktion;
  • Subunternehmer oder Leiharbeitnehmer arbeiten für Sie und sie unterliegen Ihren Weisungen;
  • Subunternehmer arbeiten im Rahmen eines Werkvertrages für Sie;
  • Sie selbst sind nur Subunternehmer oder
  • Sie sind hierarchisch auf gleicher Ebene neben einem anderen Unternehmen beauftragt.

In allen fünf Fällen haben Sie die Arbeitsschutzbestimmungen zu beachten. [nach oben]

 
Konsequenzen der gesetzlichen Bestimmungen

Wird ein Beschäftigter (gleichgültig, unter welchen der fünf Fälle er zuzuordnen ist) verletzt, kann die Nichteinhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen dazu führen, dass

  • Sie dem Geschädigten in voller Höhe zum Schadenersatz und Schmerzensgeld verpflichtet sind,
  • Sie eine Ordnungswidrigkeit zu verantworten haben oder
  • Sie zivilrechtlich von den anderen Subunternehmern/Arbeitgebern in Anspruch genommen werden können.

Dies gilt selbst dann, wenn der Geschädigte kein Arbeitnehmer oder Subunternehmer von Ihnen ist. Es reicht aus, dass der Geschädigte von irgendeinem anderen Arbeitgeber z.B. auf der Baustelle beschäftigt ist!

Es entfällt nur dann eine Haftung, wenn

  • entweder alle Arbeitsschutzmaßnahmen ergriffen worden sind
  • oder das Fehlen dieser Maßnahmen nicht die Ursache für den eingetretenen Schaden / den Unfall ist.

Einzelne arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen und deren Voraussetzungen

Nachfolgend werden ein paar wichtige Bestimmungen dargestellt. Diese Aufstellung darf keinesfalls als vollständig, sondern eher als beispielhaft verstanden werden. Im Folgenden wurde der jeweilige Gesetzestext verlinkt und unsere Anmerkungen unmittelbar danach angefügt. Diejenigen Textpassagen, die für unsere Ausführungen nicht relevant sind, haben wir weggelassen. Der Gesetzestext ist also so nicht vollständig. Da sich sehr viel aus dem Gesetzestext selbst ergibt, haben wir weitergehende Kommentierungen unterlassen. Das Arbeitsschutzgesetz ist bei nahezu allen Arbeitsplätzen anwendbar, also auch innerhalb des Betriebes oder in Büroräumen.

Arbeitsschutzgesetz

<link http: bundesrecht.juris.de arbschg __3.html>§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers
Absatz 2 gilt – wie jede andere Regelung auch – unabhängig von der Betriebsgröße.

Allgemeine Grundsätze

<link http: bundesrecht.juris.de arbschg __5.html>§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Diese Vorschrift bezieht alle Bestimmungen mit ein, die außerhalb des Arbeitsschutzgesetzes dem Arbeitsschutz dienen und gilt für alle Betriebe unabhängig ihrer Größe. Siehe auch: Arbeitssicherheitsgesetz, Arbeitsstättenverordnung, Arbeitsmittelbenutzungsverordnung, Baustellenverordnung, Lastenhandhabungsverordnung. Der Arbeitgeber muss die Gefährdungen für seine Beschäftigten beurteilen und diese Beurteilung dokumentieren, siehe sogleich.

<link http: bundesrecht.juris.de arbschg __6.html>§ 6 Dokumentation
Das deutsche Recht verlangt nur von Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten die Dokumentation. Diese Regelung könnte aber europarechtswidrig sein; eine Klage ist bereits erhoben, so dass die Regelung möglicherweise bald auch für alle Betriebe unabhängig von ihrer Beschäftigtenzahl gelten könnte.
Außerdem ist auf unsere Ausführungen zu der Problematik der Arbeitnehmerüberlassung zu verweisen. Ein Leiharbeitnehmer, der aufgrund einer fehlenden Erlaubnis des Verleihers überlassen ist, ist bei der Berechnung nach § 6 Absatz 1 anteilig hinzuzurechnen! Gleiches gilt für nur vorübergehend Beschäftigte. Sollten sich in einem Rechtsstreit Subunternehmer als Scheinselbständige herausstellen, so werden diese auch hinzugezählt.
Aus Beweisgründen kann sich eine Dokumentation auch bei Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten empfehlen.

<link http: bundesrecht.juris.de arbschg __7.html>§ 7 Übertragung von Aufgaben

<link http: bundesrecht.juris.de arbschg __8.html>§ 8 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
Diese Regelung besagt, dass Sie als Arbeitgeber gegenüber einem Beschäftigten haften, der weder Subunternehmer noch Arbeitnehmer von Ihnen ist. Die Haftung besteht allein aufgrund des Umstandes, dass Sie einer von mehreren Arbeitgebern z.B. auf der Baustelle sind. Daher haben Sie grundsätzlich auch für Fehler eines anderen Arbeitgebers einzustehen. Sie können aber bei Inanspruchnahme von dem Geschädigten unter Umständen Regress bei dem „Verursacher“ nehmen. Werden Beschäftigte eines anderen Betriebes aufgrund eines echten Werkvertrages bei Ihnen als Arbeitgeber tätig, so ist bei diesen zumindest zu prüfen, ob sie ordnungsgemäß angewiesen und mit den Sicherungsmaßnahmen vertraut sind. Eine Nichtbeachtung dieser Prüfungspflicht kann unter Umständen zu einem Schadenersatzanspruch des Geschädigten führen.
Werden Leiharbeitnehmer (siehe unter Arbeitnehmerüberlassung) tätig, so sind diese extra zu unterrichten. Es reicht nicht aus, nur zu prüfen, ob der Arbeitgeber (also der Verleiher) sie eingewiesen hat.

<link http: bundesrecht.juris.de arbschg __9.html>§ 9 Besondere Gefahren

<link http: bundesrecht.juris.de arbschg __10.html>§ 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen

<link http: bundesrecht.juris.de arbschg __11.html>§ 11 Arbeitsmedizinische Vorsorge

<link http: bundesrecht.juris.de arbschg __12.html>§ 12 Unterweisung
Eine solche Unterweisungspflicht ergibt sich auch bereits aus den unfallversicherungsrechtlichen Regelungen (BGV A 1, GUV 0.1). Diese Regelung korrespondiert mit der Regelung in § 8 Absatz 2. Die Regelung geht über die Verpflichtung hinaus, sich über den Stand der Kenntnisse zu Sicherheit und Gesundheitsschutz von Fremdfirmenbeschäftigten im eigenen Betrieb zu informieren. Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung in seinem Arbeitsbereich über die Gefahren aufzuklären und über Maßnahmen, die der Gefahrenabwendung dienen, zu unterrichten. Dabei ist die Erfahrung und Qualifikation des Leiharbeitnehmers zu berücksichtigen.

<link http: bundesrecht.juris.de arbschg __13.html>§ 13 Verantwortliche Personen
Damit ist z.B. der Geschäftsführer gemeint. Dieser haftet sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich. Eine zivilrechtliche Haftung kann gegenüber der Gesellschaft in Betracht kommen, wenn die Gesellschaft zum Schadenersatz gegenüber einem verletzten Geschädigten verpflichtet ist. Die Gesellschaft kann dann den Geschäftsführer in Regress nehmen.
Auch das Arbeitsschutzgesetz beinhaltet noch Vorschriften über die Strafbarkeit und Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen das Gesetz.

Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
Das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, Fachleute (Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte) zu bestellen, die ihn in allen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes unterstützen.
Die konkrete Umsetzung der Forderungen des ASiG ist in den Unfallverhütungsvorschriften Fachkräfte für Arbeitssicherheit (VBG 122) (BGV 6) und Betriebsärzte (VBG 123) (BGV 7) geregelt.
Das ASiG definiert die Aufgaben der Betriebsärzte und des Fachpersonals im Betrieb.
Bei konkreter Gefahr sind z.B. Schutzschuhe Pflicht. Die BGR 191 (Benutzung von Fuß- und Beinschutz) weist darauf hin, dass eine Gefährdung nicht unbedingt an bestimmte Tätigkeiten oder Berufe gebunden ist. Vielmehr besteht sie immer dann, wenn mit Fußverletzungen zu rechnen ist.

4. Arbeitsstättenverordnung
Am 25.08.2004 ist die Arbeitsstättenverordnung novelliert worden.
Gemäß der gesetzlichen Definition sind Arbeitsstätten Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befinden und die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind oder zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben.
Zur Arbeitsstätte gehören auch Verkehrswege, Fluchtwege, Unterkünfte und Sanitärräume.

  6. Baustellenverordnung
Nach einer Auskunft des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit aus März 2005 ist die BaustellenVO auf fliegende Bauten, damit auch auf Bühnen, anwendbar.

a. Anwendbarkeit der BaustellenVO
In § 1 Abs. 3 BaustellenVO heißt es:
"Baustelle im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird. Ein Bauvorhaben ist das Vorhaben, eine oder mehrere baulichen Anlagen zu errichten, zu ändern oder abzubrechen."
In den Erläuterungen zur BaustellenVO findet sich folgende Definition zu den baulichen Anlagen:
"Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht (…). Zu den baulichen Anlagen zählen z.B. auch (…) Gerüste (…)."
Wird also beim Bühnenbau ein Gerüst verwendet, so kommt grundsätzlich die BaustellenVO in Betracht. Die BaustellenVO enthält noch etwas weitergehender arbeitschutzrechtliche Maßnahmen im Vergleich zum sonstigen Arbeitschutzrecht.

b. Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB)
Die RAB geben (ebenso wie die DIN) den Stand der Technik bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen wider. Sie werden vom <link http: www.baua.de nn_5846 de themen-von-a-z branchenschwerpunkt-bauarbeiten-und-baustellen baustellenverordnung ausschuss_20f_c3_bcr_20sicherheit_20und_20gesundheitsschutz_20auf_20baustellen_20_28asgb_29 ausschuss_20f_c3_bcr_20sicherheit_20und_20gesundheitsschutz_20auf_20baustellen_20_28asgb_29__content.html__nnn="true">Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (ASGB)aufgestellt und von ihm der Entwicklung angepasst.
Die RAB werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesarbeitsblatt bekannt gegeben.
Folgende RAB kommen für die Eventbranche in Betracht:

  • <link http: www.lfas.bayern.de vorschriften regeln rab rab_10-11_03.htm>RAB 10: Begriffsbestimmungen
  • <link http: www.lfas.bayern.de vorschriften regeln rab rab_30.htm>RAB 30: Geeigneter Koordinator
  • <link http: www.lfas.bayern.de vorschriften regeln rab rab_31.htm>RAB 31: Sicherheits- und Gesundheitsplan
  • <link http: www.lfas.bayern.de vorschriften regeln rab rab_33-11_03.htm>RAB 33: Allgemeine Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes

c. Pflichten nach der Baustellenverordnung

In der folgenden Tabelle haben wir die Pflichten des/der Arbeitgeber nach der BaustellenVO aufgeführt.

d. Die Vorankündigung
Wann eine Vorankündigung i.S. von § 2 Absatz 2 BaustellenVO erforderlich ist, könnt Ihr der Tabelle oben entnehmen. Ein Muster für die Vorankündigung enthält <link http: www.lfas.bayern.de vorschriften regeln rab>Anlage A. Der Bauherr oder ein von ihm nach § 4 BaustellV beauftragter Dritter ist verantwortlich dafür, dass die Vorankündigung sichtbar auf der Baustelle angebracht wird, sodass alle Betroffenen, z. B. die Beschäftigten oder neu auf der Baustelle tätig werdende Arbeitgeber umgehend von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen können. Dafür ist unverzichtbar, dass die Lesbarkeit der Vorankündigung, die z. B. durch Witterungseinflüsse beeinträchtigt wird, während der Bauarbeiten erhalten bleibt. Treten erhebliche Änderungen ein, ist die Vorankündigung auf der Baustelle zu aktualisieren. Eine erneute Mitteilung an die Behörde ist nicht erforderlich.

e. <link http: www.lfas.bayern.de vorschriften regeln rab rab_30.htm>RAB 30: der Koordinator
Wie aus der Tabelle ersichtlich, ist ein Koordinator unabhängig von der Größe der Baustelle erforderlich, wenn mehrere Arbeitgeber gleichzeitig tätig werden. Die RAB 30 beschreibt die für eine Tätigkeit als Koordinator erforderliche Qualifikation und seine Aufgaben.
Der Koordinator hat im Rahmen seiner in § 3 BaustellenVO genannten Aufgaben den Bauherrn und die sonstigen am Bau Beteiligten bei ihrer Zusammenarbeit hinsichtlich der Einbindung von Sicherheit und Gesundheitsschutz sowohl während der Planung der Ausführung als auch während der Ausführung des Bauvorhabens zu unterstützen. Er hat mit seiner Tätigkeit dazu beizutragen, das Bauvorhaben, den Bauablauf und die späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu jeder Zeit sicher zu gestalten. Sie gilt auch, wenn der Bauherr oder der von ihm nach § 4 beauftragte Dritte die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnimmt.

f. <link http: www.lfas.bayern.de vorschriften regeln rab rab_31.htm>RAB 31: der Sicherheits- und Gesundheitsplan (SiGe-Plan)
Wie aus der Tabelle ersichtlich, ist ein SiGe-Plan erforderlich, wenn mehrere Arbeitgeber gleichzeitig tätig werden und gefährliche Arbeiten (z.B. Bau in großer Höhe) oder mehr als 31 Beschäftigte involviert sind.
Die RAB 31 beschreibt Anforderungen an Inhalt und Form eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes.
Die BaustellenVO verpflichtet den Bauherrn oder den von ihm beauftragten Dritten (§ 4 BaustellenVO), unter bestimmten Voraussetzungen den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erarbeiten bzw. erarbeiten zu lassen.
Das frühzeitige Erkennen von Gefährdungen versetzt den Bauherrn oder den von ihm beauftragten Dritten in die Lage, Sicherheit und Gesundheitsschutz zu planen. Damit sollen insbesondere Störungen als Folge von Personen- oder Sachschäden sowie Improvisationen beim Bauablauf vermieden werden.
Hierzu kann es sinnvoll sein, fachkundigen Rat bei Arbeitsschutzbehörden, Berufsgenossenschaften, oder anderen Experten einzuholen.

g. <link http: www.lfas.bayern.de vorschriften regeln rab rab_33-11_03.htm>RAB 33: Allgemeine Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes bei Anwendung der Baustellenverordnung
Die RAB 33 beschreibt die Berücksichtigung der Allgemeinen Grundsätze nach <link http: bundesrecht.juris.de arbschg __4.html>§ 4 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG).
Die RAB 33 gilt für alle Bauvorhaben im Sinne von § 1 Abs. 3 der BaustellenVO.

aa.) Verantwortlichkeiten
Der Bauherr ist verpflichtet, die allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG zu berücksichtigen. Dies erfordert einen entsprechenden Sachverstand. Gegebenenfalls sind durch den Bauherrn Fachleute hinzuzuziehen.
Nach § 6 Satz 1 und Satz 3 BaustellenVO haben auch auf einer Baustelle selbst tätige Arbeitgeber sowie Unternehmer ohne Beschäftigte beim Treffen von Maßnahmen des Arbeitsschutzes von den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 ArbSchG auszugehen.

bb.) Pflichten von Bauherr und Koordinator
Die Nummern 1 bis 5 der allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz hat der Bauherr oder sein beauftragter Dritter zu berücksichtigen. Dies gilt grundsätzlich nicht für die Nummern 6 bis 8, da der Bauherr im Regelfall keine Möglichkeit der Einflussnahme auf diese Grundsätze hat.
Insbesondere sind die Grundsätze bei der Bemessung der Ausführungszeiten für das Bauvorhaben sowie bei der Einteilung der Arbeiten zu berücksichtigen. Dies kann der Bauherr durch räumliche, zeitliche und technische Vorgaben erreichen, die eine sichere und gesundheitsgerechte Durchführung des Bauvorhabens fördern. Diese Vorgaben haben Einfluss auf Angebot und Auswahl der Bauverfahren und Baumaterialien sowie auf den Bauablauf.
Wenn für das Bauvorhaben ein Koordinator zu bestellen ist, ist dieser verpflichtet, die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG durch die Arbeitgeber, im Sinne der Begriffsbestimmung "Koordinierung" der RAB 10 zu koordinieren.

  7. Lastenhandhabungsverordnung (LastenhandVO)
Die LastenhandVO ist anwendbar für die „manuelle Handhabung von Lasten, die aufgrund ihrer Merkmale oder ungünstiger ergonomischer Bedingungen für die Beschäftigten eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit (insbesondere der Lendenwirbelsäule) mit sich bringen.
§ 1 Abs. 2 LastenhandVO definiert die manuelle Handhabung von Lasten. Die Merkmale, aus denen sich eine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten ergeben können, sind im Anhang aufgelistet und beschrieben.
Einige wichtige Vorgaben der LastenhandVO:

  • Der Arbeitgeber muss geeignete organisatorische Maßnahmen treffen bzw. geeignete Arbeitsmittel (mechanische Arbeitsmittel) einsetzen, um eine gefährliche manuelle Handhabung zu vermeiden.
  • Wenn dies nicht möglich ist, muss der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Gefährdung der Gesundheit der Beschäftigten möglichst gering zu halten.
  • Der Arbeitgeber muss die körperliche Eignung der Beschäftigten zur Ausführung der Tätigkeiten berücksichtigen.
  • Den Arbeitgeber treffen Unterweisungspflichten.

8. Persönliche Schutzausrüstungen-Benutzungsverordnung (PSA-BV)

Die PSA-BV regelt den Geltungsbereich, die Pflichten des Arbeitgebers bei der Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen und den entsprechenden Unterweisungsobliegenheiten.
Die Verordnung gilt für die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen durch den Arbeitgeber sowie für die Benutzungen der Ausrüstungen durch die Beschäftigten bei ihrer Arbeit.
Einige wichtige Vorgaben der PSA-BV wollen wir hier darstellen:

  • Die PSA müssen Schutz bieten, ohne selbst eine größere Gefährdung mit sich zu bringen.
  • Unter den gegebenen Arbeitsplatzbedingungen müssen sie geeignet sein.
  • Sie müssen den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen der Beschäftigten entsprechen.
  • Sie müssen grundsätzlich nur durch eine Person zu gebrauchen sein.
  • Sie müssen individuell auf den Beschäftigten anpassbar sein.
  • Wartung und Reparatur sind Pflichten des Arbeitgebers.
  • Die Kosten für die PSA dürfen den Beschäftigten nicht auferlegt werden.
  • Der Arbeitgeber ist unterweisungspflichtig.
  • Als PSA gelten beispielsweise nicht: Sportausrüstungen, Selbstverteidigungsmittel, Ausrüstungen für Not- und Rettungsdienste.

 

  9. Unfallverhütungsvorschriften
Das Unfallverhütungsrecht findet seine Grundlage in den §§ 14 bis 25 SGB VII (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch). Die Unfallversicherungsträger sind befugt, Unfallverhütungsvorschriften (UVV) zu erlassen. Der Unternehmer ist zur Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und die Erste Hilfe verantwortlich. In Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten ist ein Sicherheitsbeauftragter zu bestellen. Auf die einzelnen UVV gehen wir hier angesichts deren Masse nicht näher ein.

  10.Arbeitsmedizinische Vorsorge-Verordnung

  • Abkürzung: ArbMedVV
  • Datum des Inkrafttretens: 24.12.2008

<link http: www.gesetze-im-internet.de bundesrecht arbmedvv gesamt.pdf>

www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/arbmedvv/gesamt.pdf

Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist ein Schlüssel zur Verhütung arbeitsbedingter Erkrankun­gen und zum Erhalt der individuellen Beschäftigungsfähigkeit. Sie dient der individuellen Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über Wechselwirkungen zwischen ihrer Arbeit und Gesundheit und stellt eine wichtige Ergänzung der technischen und organisatorischen Arbeitsschutzmaßnahmen dar.

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge regelt in einem dreistufigen System arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen transparent Pflichten von Arbeitgebern und Ärzten sowie Rechte der Beschäftigten.

  • Pflichtuntersuchungen
  • Angebotsuntersuchungen
  • Wunschuntersuchungen

Anlässe für Pflicht- und Angebotsuntersuchungen für besonders gefährdende bzw. bestimmte gefährdende Tätigkeiten sind im Anhang der Verordnung für den Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) abschließend aufgeführt; Wunschuntersuchungen gem. § 11 des ArbSchG können Beschäftigte bei sonstigen Tätigkeiten beanspruchen. Die Verordnung regelt, dass der Arzt dem Arbeitgeber das Untersuchungsergebnis, d.h. ob und inwieweit bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit gesundheitliche Bedenken bestehen, lediglich nach Pflichtuntersuchungen mitteilen darf und ansonsten der Schweigepflicht unterliegt.

Die Verordnung schreibt vor, dass arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen grds. getrennt von Eignungs- bzw. Tauglichkeitsuntersuchungen durchgeführt werden sollen und beugt so der Selektion der Beschäftigten vor. Durch die neue Verordnung sollen Verbesserungen in derzeit noch nicht ausreichend beachteten Bereichen, z.B. Muskel-Skelett-Erkrankungen, angestoßen werden.

Anhang Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsuntersuchungen sowie weitere Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge
Teil 2
Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen

(1) Pflichtuntersuchungen bei:

  1. gezielten Tätigkeiten mit den in nachfolgender Tabelle, Spalte 1, genannten biologischen Arbeitsstoffen sowie
  2. nicht gezielten Tätigkeiten der Schutzstufe 4 der Biostoffverordnung oder mit den in nachfolgender Tabelle genannten biologischen Arbeitsstoffen in den in Spalte 2 bezeichneten Bereichen unter den Expositionsbedingungen der Spalte
  3. Bei biologischen Arbeitsstoffen, die in nachfolgender Tabelle als impfpräventabel gekennzeichnet sind, hat der Arbeitgeber zu veranlassen, dass im Rahmen der Pflichtuntersuchung nach entsprechender ärztlicher Beratung ein Impfangebot unterbreitet wird. Eine Pflichtuntersuchung muss nicht durchgeführt werden, wenn der oder die Beschäftigte bereits über einen ausreichenden Immunschutz gegen diesen biologischen Arbeitsstoff verfügt. Die Ablehnung des Impfangebotes ist allein kein Grund, gesundheitliche Bedenken gegen die Ausübung einer Tätigkeit auszusprechen

<link http: www.diemer-ing.de>

www.diemer-ing.de

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