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"Brandschutz" muss geübt werden!

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Was ist zu tun wenn es brennt?

Würden Sie sich im Brandfall richtig verhalten und wissen Sie, wo der nächste Feuerlöscher hängt und wie dieser bedient wird?

Haben Sie Brandschutz- und Evakuierungshelfer in Ihrem Betrieb, die im Notfall dafür sorgen, dass die Betriebsstelle zügig evakuiert wird und die im Umgang mit Feuerlöschern geschult wurden?

Die Erste Hilfe ist in fast allen Betrieben bestens organisiert – die Namen der Ersthelfer sind den meisten Mitarbeitern bekannt bzw. wird auf diese auf "Erste-Hilfe-Aushängen" entsprechend verwiesen. Auch die Ausbildung der Ersthelfer funktioniert im Allgemeinen in den Betrieben problemlos.
Die Funktion des "Brandschutzhelfers" ist dagegen gar nicht bzw. nicht ausreichend zu finden, obwohl auch Brandschutzhelfer vom Gesetzgeber und den Unfallversicherungsträgern gefordert werden. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben sowie auch auf Grundlage der Unfallverhütungsvorschrift GUV-V A 1 ist der Betrieb verpflichtet, Mitarbeiter im Umgang mit Feuerlöschern zu schulen. Außerdem muss eine innerbetriebliche Struktur vorhanden sein, die eine zügige und vollständige Evakuierung des Betriebes im Notfall sicherstellt.

§ 10 ArbSch Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen

  1. Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten
    sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. [...]
  2. Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. [...]

§ 22 GUV-V A 1 – Notfallmaßnahmen

  1. Der Unternehmer hat entsprechend § 10 Arbeitsschutzgesetz die Maßnahmen
    zu planen, zu treffen und zu überwachen, die insbesondere für den Fall des Entstehens von Bränden, von Explosionen, des unkontrollierten Austretens von Stoffen und von sonstigen gefährlichen Störungen des Betriebsablaufs geboten sind.
  2. Der Unternehmer hat eine ausreichende Anzahl von Versicherten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen. Brandschutzhelfer.

Brandschutzhelfer (dieser Begriff steht sowohl für Frauen als auch für Männer) sollen bei einem Brand im Betrieb eine Erstbrandbekämpfung durchführen. Aufgrund ihrer Ausbildung sollten sie die Kompetenz haben, einen Entstehungsbrand mit den vom Betrieb bereitgestellten Löschmitteln zu bekämpfen.

Wichtig ist, dass die Brandschutzhelfer ihre Grenzen kennen – sie also wissen, wann sie sich selbst bei einer Erstbrandbekämpfung in Gefahr bringen würden bzw. wie sie bei einem Brand eine Schadensbegrenzung erreichen können, ohne sich selbst zu gefährden. Neben der Erstbrandbekämpfung sollten die Brandschutzhelfer dem Unternehmer bzw. seinen Beauftragen Hinweise auf mögliche Gefährdungen in Bezug auf die Brandausbreitung bzw. Brandgefährdung geben. Da die ausgebildeten Brandschutzhelfer aufgrund ihrer regulären Tätigkeit im Betrieb an vielen Orten ständig präsent sind, können sie Vorgesetzte auf mögliche Risiken hinweisen, noch bevor ein Brand entsteht. Darüber hinaus ist es sinnvoll, wenn Brandschutzhelfer gleichzeitig auch die Aufgaben als Evakuierungshelfer im Betrieb übernehmen.

Anzahl und Ausbildung von Brandschutzhelfern
Die Ausbildung von Brandschutzhelfern im Betrieb wird vom Gesetzgeber und dem Unfallversicherungsträger im Arbeitsschutzgesetz bzw. in der Unfallverhütungsvorschrift GUV-V A 1 – Grundsätze der Prävention – gefordert. Im Gegensatz zum Ersthelfer wird diese Ausbildung aber nicht vom Unfallversicherungsträger bezahlt. Auch gibt es derzeit keine Vorgaben über Art und Umfang der Ausbildung zum Brandschutzhelfer. Aufgrund dieser fehlenden Vorgaben mangelt es im Gegensatz zur Ersthelfer-Ausbildung, wo eine Ausbildung von zahlreichen Hilfsorganisationen angeboten wird, auch an geeigneten Ausbildungsträgern.

Der erste Gedanke, sich an die örtliche Feuerwehr zu wenden, führt meistens nicht zum Erfolg, da die Feuerwehren infolge von Personalengpässen häufig nicht in der Lage sind, Lehrgänge anzubieten. Auf dem freien Markt gibt es eine Handvoll Anbieter, die die Ausbildung von betrieblichen Brandschutzhelfern durchführen. Oftmals bieten auch Firmen, die für die Wartung der Feuerlöscher zuständig sind, entsprechende Lehrgänge als Inhouse- Schulung an. Ein anderer Weg ist es, auf Mitarbeiter aus dem eigenen Betrieb zurückzugreifen, welche in der Freiwilligen Feuerwehr tätig sind.
Auch wenn die Inhalte der Ausbildung bisher nicht geregelt sind, so sollten doch folgende Punkte zwingend Bestandteil der Ausbildung sein:

  • Es müssen dem Brandschutzhelfer Kenntnisse über Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöschgeräten, Gefahren durch Brände sowie über das Verhalten im Brandfall vermittelt werden.
  • Jeder Brandschutzhelfer muss ausreichend Zeit haben, den Umgang mit Feuerlöschern praktisch zu üben. Da jeder Feuerlöscher seine Besonderheiten hat, sind bei der Übung die im Betrieb gebräuchlichen Typen zu verwenden
  • Der Brandschutzhelfer muss im Rahmen der Ausbildung lernen, wann eine Brandbekämpfung durch ihn Erfolg hat und wo er sich möglicherweise selbst in Gefahr bringt.
  • Dem Brandschutzhelfer sollte ein Grundwissen über den baulichen Brandschutz vermittelt werden, insbesondere über Flucht- und Rettungswege und die Funktionsweise von wichtigen Bauteilen, wie Rauchschutztüren
  • Die Ausbildung sollte ähnlich der Ersthelfer-Ausbildung regelmäßig wiederholt werden.
  • Es empfiehlt sich bei den Brandschutzhelfern, in Abständen von ca. 3 bis 5 Jahren das Erlernte aufzufrischen.

Die notwendige Anzahl der Brandschutzhelfer ist im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
In der Praxis sollte sich die Anzahl der Brandschutzhelfer an der Zahl der Ersthelfer im Betrieb orientieren (ca. 5 bis 10 Prozent). Eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern kann z.B. bei einer erhöhten Brandgefährdung, der Anwesenheit vieler Personen oder einer großen räumlichen Ausdehnung des Betriebes erforderlich sein.
Bei der Anzahl der erforderlichen Brandschutzhelfer ist ein Schichtbetrieb oder die Abwesenheit von Beschäftigten, z.B. Fortbildung, Urlaub, Krankheit etc., zu berücksichtigen.
Der Gesetzgeber hat mittlerweile erkannt, dass die Anzahl der erforderlichen Brandschutzhelfer und die Ausbildungsinhalte weiter erläutert werden müssen. In der zukünftigen Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR A 2.2 – Schutz vor Entstehungsbränden) werden die zuvor genannten Punkte in Bezug auf Anzahl der Brandschutzhelfer und Inhalte der Ausbildung aller Voraussicht nach Eingang finden.

Evakuierungshelfer
Ein weiterer wesentlicher Punkt im Bereich der betrieblichen Notfallplanung ist die Evakuierung des Betriebes bzw. von Betriebsteilen. Während sich auf der einen Seite die Brandschutzhelfer z.B. bei einem Entstehungsbrand um die Erstbrandbekämpfung bemühen, müssen alle anderen Beschäftigten den Betrieb oder den gefährdeten Bereich schnellstens verlassen. Hierzu müssen klare Regeln aufgestellt werden. Diese sind in einer Betriebsanweisung als Evakuierungsplan mit Angabe eines Sammelplatzes festzuschreiben und den Beschäftigten im Rahmen von regelmäßigen Unterweisungen zur Kenntnis zu geben.
Da der Unternehmer bzw. die Führungskräfte im Allgemeinen nicht alleine die Evakuierung ihres Arbeitsbereiches überwachen können, benötigen sie dabei Unterstützung von den Evakuierungshelfern.

Die Evakuierungshelfer sind für einen bestimmten räumlichen Bereich zuständig, welcher entweder mit ihrem gewöhnlichen Arbeitsbereich identisch ist oder sich in unmittelbarer Nähe befindet. Wird ein Evakuierungsalarm ausgelöst, ist es die Aufgabe der Evakuierungshelfer zu prüfen, ob alle Personen den ihnen zugeordneten Bereich verlassen haben. Dieses bedeutet zum Beispiel in einem Bürogebäude, dass ein Evakuierungshelfer alle Räume auf seiner Etage bzw. seinem Flur kontrolliert und Kollegen, die sich dort noch aufhalten, zum Verlassen des Gebäudes auffordert. Dabei ist es wichtig, dass auch Toiletten und Waschräume oder gegebenenfalls Archivräume von den Evakuierungshelfern kontrolliert werden. Sind Personen mit Behinderungen im Betrieb beschäftigt, muss der Evakuierungshelfer kontrollieren, ob z.B. ein Hörbehinderter den Alarm gehört hat bzw. ob z.B. Gehbehinderte/Rollstuhlfahrer von Kollegen bereits in sichere Bereiche bzw. zum Sammelplatz gebracht worden sind. Nach der Überprüfung des Bereiches ist es Aufgabe des Evakuierungshelfers, einem Verantwortlichen z.B. am Sammelplatz Meldung zu machen, dass der von ihm kontrollierte Bereich vollständig geräumt wurde bzw. dass sich dort möglicherweise noch Personen aufhalten.
Auch für die Evakuierungshelfer gilt, sie müssen wissen, wann sie sich selbst in Gefahr bringen. Da, wo sich der Evakuierungshelfer gefährden würde, ist eine Kontrolle des Bereiches für ihn tabu. Dieser Bereich muss dann nach dem Eintreffen der Feuerwehr von dieser als erstes durchsucht werden.
Zur Visualisierung der geräumten Bereiche bietet sich ein "Evakuierungs-Chart" an, auf dem klar erkennbar ist, welche Bereiche geräumt sind und wo sich möglicherweise noch Personen befinden, die vermisst sind oder gerettet werden müssen. Anhand des Evakuierungs-Charts kann die Feuerwehr gezielt nach Personen suchen. In unklaren Bereichen können durch die Rettungskräfte sich dort möglicherweise noch aufhaltende Personen schnell aufgefunden und in sichere Bereiche gebracht werden.

Quelle: Dipl.-Ing. (FH) Marc Schreiner vom Technischen Aufsichtsdienst der Eisenbahn-Unfallkasse

Unsere Leistungen:

  • Organisatorischer Brandschutz:
    Betriebsüberwachung, Beratung und Unterstützung der Unternehmensleitung bei der Erstellung und Einführung von Brandschutzordnungen, Flucht- und Rettungsplänen, Mitarbeiterschulungen oder innerbetrieblichen Erlaubnisverfahren für Schweiß-, Brennschneid- und Trennschleifarbeiten (Feuererlaubnisscheinverfahren)
  • Baulicher Brandschutz:
    Sicherheitstechnische Überprüfung der baulichen Brandschutzmaßnahmen und Beratung des Managements hinsichtlich der einschlägigen Anforderungen aus dem Baurecht, wie z. B. der Flucht- und Rettungswege, Feuerschutzabschlüsse, Sicherheitsbeleuchtung, etc.
  • Technischer Brandschutz:
    Überprüfung der technischen Brandschutzmaßnahmen und Beratung des Managements bezüglich der Branderkennung, Brandmeldung, Hausalarmierung und der Brandbekämpfung (z. B. Ausrüstung mit Handfeuerlöschgeräten)
  • Betrieblicher Brandschutz:
    Betreuung des Betriebes bezüglich des Einsammelns von Abfällen und Tabakresten, der Abfallentsorgung, des Betriebs von Abstell- und Lagerräumen, des Betriebs von Heiz-, Koch-, Wärme-, oder Siedefettgeräte (Friteusen) sowie der Einhaltung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)

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