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Aufgabenkatalogen nach §§ 3 und 6 ASiG Haftung Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizin,

Arbeitssicherheit & Arbeitsmedizin

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Entsprechend den Aufgabenkatalogen nach §§ 3 und 6 ASiG sind mehrere Aufgaben von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit gleichlautend.
Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit gehen diese Aufgaben jeweils mit ihrer spezifischen Fachkompetenz an.

Die in den §§ 3 und 6 ASiG für Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit spezifisch vorgegebenen Aufgaben können nicht gegenseitig übernommen werden.
In jedem Fall gilt, dass Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit ihre Beratungen und Betreuungsleistungen soweit wie möglich gemeinsam bzw. abgestimmt wahrnehmen sollten.

Jeder Unternehmer muss dafür sorgen, dass sein Betrieb betriebsärztlich und sicherheitstechnisch betreut wird.
Das schreibt das Arbeitssicherheitsgesetz vor.

  • Diese Vorschrift gilt für alle Betriebe.
  • Es besteht also eine gesetzliche Betreuungspflicht.

Haftung Der Unternehmer, Bürgermeister, der Firmeninhaber, der vertretungsberechtigten Organe, der Gesellschafter sowie der Personen, die mit der Leitung des Unternehmens oder Betriebes / Verwaltung betraut sind, haften für Personen- und Sachschäden.

Erfüllen Ihre Unternehmerpflichten nach DGUV Vorschrift 2
<link http: www.diemer-ing.de arbeitssicherheit betreuung.html>

www.diemer-ing.de/arbeitssicherheit/betreuung.html

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