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Welche Qualifikationen müssen Personen/Ausbilder besitzen, die befähigte Personen ausbilden?

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Zur Zeit sind im technischen Regelwerk keine konkreten Anforderungen an Ausbilder für befähigte Personen nach Betriebssicherheitsverordnung enthalten. Der Arbeitgeber muss in eigener Verantwortung entscheiden, ob die Qualifikationen, über die der Ausbilder verfügt (ggfls. nachweisen lassen), für das jeweilige Fachgebiet ausreichend sind. Im berufsgenossenschaftlichen Regelwerk enthaltenen Vorgaben können als Erkenntnisquelle dienen. Die Verantwortung für die sachgerechte Prüfung der Arbeitsmittel liegt aber grundsätzlich beim Arbeitgeber bzw. Betreiber. Grundsätzlich ernennt der Arbeitgeber die mit Prüfungen beauftragte befähigte Person eigenverantwortlich. Dabei muss sich der Arbeitgeber vergewissern, dass die nötige Qualifikation vorliegt. Im Zweifelsfall muss er dies auch gegenüber der Arbeitsschutzbehörde in geeigneter Form nachweisen können. Im Sinne des Arbeitsschutzrechtes sind an die befähigten Personen die gleichen Maßstäbe anzusetzen, die an vergleichbare Beschäftigte heranzuziehen sind (siehe dazu § 15 Arbeitsschutzgesetz). Ein Beispiel: Anforderungen an die Ausbildung und die Qualifikation von Flurförderzeugfahrern und den Ausbildern von Flurförderzeugfahrern sind in dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand BGG 925 (Ziffer 5 ff.) beschrieben. Danach kann als Ausbilder für Flurförderzeugfahrer tätig werden, wer "Auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Flurförderzeuge hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (z.B. Gerätesicherheitsgesetz, Maschinenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung), Unfallverhütungsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen) vertraut ist und mindestens folgende Anforderungen erfüllt: - Mindestalter 24 Jahre - erfolgreiche Ausbildung zum Fahrer von Flurförderzeugen Dies beinhaltet mindestens den erfolgreichen Abschluss der allgemeinen Ausbildung (Stufe 7) nach Abschnitt 3.2. - 2 Jahre Erfahrung im Umgang mit oder dem Einsatz von Flurförderzeugen Dies soll sicherstellen, dass der Ausbilder Erfahrungen im täglichen Einsatz mit Flurförderzeugen gesammelt hat. Idealerweise sollte er über längere Zeit Flurförderzeuge gefahren haben. - Meister oder mindestens 4jährige Tätigkeit in gleichwertiger Funktion Mit dieser Anforderung soll gewährleistet werden, dass der Ausbilder über Fähigkeiten verfügt, eine Ausbildung erfolgreich durchführen zu können. Hierzu gehört z.B.: - Ausbildungskonzepte zu erstellen, - Fachkenntnisse zu vermitteln, - eine Gruppe durch einen Lehrgang zu führen. - erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für Ausbilder von Flurförderzeugfahrern"Zur haftungsrechtlichen Verantwortung von befähigten Personen oder Ausbildern von befähigten Personen wird allerdings in arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften keine Aussage getroffen.

Dieses ist ein Bereich, der das Versicherungs-, Zivil- bzw. das Strafrecht betrifft.
Wir bitten um Verständnis, dass wir hier keine weitergehenden Auskünfte geben können und dürfen.

Wir gehen davon aus ,daß vorgenanntes Beispiel als Grundlage für ähnliche Situationen in der Ausbildung herangezogen werden könntenAS 09 Befähigte Personen (UVV-Sachkundeprüfung):

<link http: www.diemer-ing.de seminare>

www.diemer-ing.de/seminare/as_09.htm

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