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Wiederkehrende Prüfungen an Maschinen

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Die wiederkehrenden Prüfungen an Maschinen und Geräten, die besser als Sachkundigen-Prüfungen bekannt sind, stellen seit Jahren ein Reizthema dar. Oft genug ist festzustellen, dass die verantwortlichen Betreiber ihre Maschinen nicht fristgerecht bzw. oft genug überhaupt nicht prüfen – in vielen Fällen aus Unwissenheit, in manchen Fällen auch bewusst.

Doch warum gibt es diese Prüfungen? Sind sie für alle Unternehmer bindend oder gibt es Ausnahmen? Wie hat man dabei zu verfahren und wer trägt welche Verantwortung? Immer wieder ist festzustellen, dass gerade in Bezug auf diesen Bereich sehr viel Unwissenheit und Verunsicherung herrscht.

Um etwas Licht ins Dunkel zu bringen, hier exemplarisch die Darstellung der rechtlichen Situation anhand von Erdbaumaschinen:

Die wiederkehrende Prüfung von Maschinen und Geräten ist bindend vorgeschrieben. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür bilden schwerpunktmäßig nach Außerkrafttreten der VBG 40 „Erdbaumaschinen“ im vergangenen Jahr die folgenden Vorschriften und Verordnungen:

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • BGV A1 „Grundsätze der Prävention“
  • BGR 500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“ (Teil 2.12 „Betreiben von Erdbaumaschinen“)
  • EN 474 „Erdbaumaschinen Sicherheit“


Prüfintervalle

Hat die VBG 40 in der Vergangenheit noch den jährlichen Prüfzyklus vorgeschrieben, so sagt die BetrSichV aus, dass der Betreiber im Rahmen der ihm obliegenden Verantwortung für seine Maschinen eine Gefährdungsanalyse erstellen muss. Hier muss er auch festlegen, in welchen Abständen die Maschinen zu prüfen sind.

Die Intervalle zu verlängern, ist auf den ersten Blick eine einfache Möglichkeit, Kosten zu sparen. Doch so einfach ist die Situation nicht. In der BGR 500 findet man die Bereiche „Betreiben“ und „Prüfung“ aus der zurückgezogenen Vorschrift VBG 40 wieder. Hier findet man auch die alte Definition des jährlichen Prüfintervalls wieder. Darüber hinaus ist der Betreiber auch in der Pflicht, dass er die Änderung der Prüfzyklen schriftlich begründen muss. Dies kann er nur, wenn er über die anfallenden Mängel, Wartungen und vorbeugenden Instandhaltung genauestens Buch führt und diese auswertet – ein sehr aufwändiges Verfahren. Zudem ist es sicherlich auf der einen Seite natürlich unerlässlich, durch die wiederkehrende Prüfung die Betriebssicherheit der Maschinen und somit die Sicherheit des Anwenders zu gewährleisten. Zum anderen ist es aber auch logisch, dass die Durchführung einer solchen Prüfung zur Folge hat, dass Mängel frühzeitig erkannt und behoben werden können. Dies erhöht die Einsatzfähigkeit der Maschine, minimiert die Ausfallzeiten und vermeidet nachfolgende, höhere Reparaturkosten. In der heute wirtschaftlich schwierigen Zeit sind dies Argumente, die nicht von der Hand zu weisen sind.

Darüber hinaus müssen hierfür auch noch weitere Faktoren berücksichtigt werden und in die Festlegung der Intervalle einfließen, z.B.:

  • Einsatzdauer und -ort
  • Art der mit der Maschine durchgeführten Arbeiten (Einsatzbedingungen)
  • Qualifikation der eingesetzten Bediener (insbesondere im Mietgeschäft ein wichtiger Faktor)
  • Alter der Maschine
  • Pflege und Wartung der Maschine in der Vergangenheit

Dokumentation der Prüfungen
Die Prüfungen sind schriftlich zu dokumentieren. Hierfür ist ein entsprechendes Abnahmeprotokoll vorgeschrieben. Auf diesem Abnahmeprotokoll sind Datum und Ort der Prüfung sowie alle festgestellten Mängel zu erfassen. Der Prüfer sowie der Maschinenverantwortliche, der für die Beseitigung der Mängel verantwortlich ist, haben das Protokoll zu unterschreiben. Ebenso muss die Möglichkeit bestehen, eventuell erforderliche Nachprüfungen zu dokumentieren.

Abschließend muss vermerkt werden, ob die Maschine weiterhin betriebsbereit ist oder dem Weiterbetrieb Bedenken entgegenstehen.

Das Abnahmeprotokoll muss mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden. Bei prüfbuchpflichtigen Maschinen, z. B. Turmdrehkranen, ist das Protokoll unbefristet über die gesamte Lebensdauer der Maschine im Prüfbuch aufzubewahren.

Der Sachkundige / die befähigte Person
Die Definition der Personen, die die wiederkehrende Prüfung an Erdbaumaschinen durchführen, werden in der BGR 500 und der BetrSichV wie folgt formuliert:

Der Sachkundige – Definition nach BGR 500:
Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Erdbaumaschinen hat und mit den einschlägigen staatlichen Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technischen Regeln anderer Mitgliedsstaaten der EU) soweit vertraut ist, dass er den betriebssicheren Zustand von Erdbaumaschinen beurteilen kann.

Die befähigte Person – Definition nach BetrSichV:
Als befähigte Person im Sinne dieser Verordnung ist eine Person zu verstehen, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.

Verantwortung und Haftung
Die Prüfung der Maschinen ist grundsätzlich eine Unternehmerhaftung. Da in der Praxis der Unternehmer die Prüfung oft nicht selber durchführt, kann er diese Verantwortung durch eine Übertragung seiner Unternehmerpflicht delegieren: In Form einer schriftliche Beauftragung. Hiermit benennt er einen Verantwortlichen, der für die ordnungsgemäße Durchführung und Dokumentation der Prüfung der Maschinen die Verantwortung übernimmt.
In der schriftlichen Beauftragung ist genau festzulegen, für welche Maschinen der Mitarbeiter zur befähigten Person ernannt wird.
Aber der Unternehmer ist auch in der Pflicht, sich von der Qualifikation des Mitarbeiters zu überzeugen – nicht nur vor der Beauftragung, sondern regelmäßig!
Die technische Weiterentwicklung der Maschinen und die Änderungen im Vorschriftenwesen machen eine bedarfsgerechte Weiterbildung der Mitarbeiter erforderlich.
In Bezug auf die Haftung wird hier auch auf das BGB verwiesen, insbesondere § 823 und § 831.

Fazit
Die Prüfungen der Maschinen sind ein wichtiger Baustein. Mit der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfungen kommt der Unternehmer seiner Pflicht nach. Aber er gewährleistet nicht nur die Arbeitssicherheit – er erhöht dadurch auch die Einsatzbereitschaft seiner Maschinen und minimiert das Ausfallrisiko, denn Stillstandzeiten kann sich in der heutigen Zeit keiner mehr leisten.
Man sollte hier nicht nur die vordergründig entstehenden Kosten sehen, denn der daraus resultierende Nutzen liegt um ein vielfaches höher.

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