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Neue Praktikanten-Richtlinien der VKA

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Die Richtlinien der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände für die Gewährung von Praktikantenvergütungen (Praktikanten-Richtlinien der VKA) vom 18. Februar 1991 sind zuletzt am 24. Februar 1994 geändert worden. Die Mitgliederversammlung der VKA hat am 13. November 2009 beschlossen, diese Richtlinien durch eine Neufassung zu ersetzen.
Die neuen Richtlinien sind am 1. April 2010 in Kraft getreten und ersetzen die Praktikanten-Richtlinien der VKA vom 18. Februar 1991.

Im Hinblick auf die Entwicklung der Ausbildungsvergütungen seit 1994 bzw. Ausbildungsentgelte seit 2005 sind die Vergütungssätze, die an Praktikanten gewährt werden können, deutlich angehoben worden. Es handelt sich dabei jeweils um Höchstsätze.

Der Arbeitgeber ist also frei in seiner Entscheidung, inwieweit er die jeweilige Höchstgrenze ausschöpft.

Die Praktikanten-Richtlinien sind zur besseren Übersichtlichkeit neu gegliedert worden. Überholte Ausbildungsbezeichnungen wurden aktualisiert. Das Praktikum für den Beruf des Altenpflegers ist nicht mehr aufgeführt. Insoweit gelten seit dem 1. Oktober 2005 die Regelungen des TVAöD.

Die Praktikanten-Richtlinien unterscheiden weiterhin zwischen Praktikanten, die unter das Berufsbildungsgesetz (BBiG) fallen (Ziff. 2.2), und sonstigen Praktikanten, auf die das BBiG keine Anwendung findet (Ziff. 2.3).

Praktikanten, die unter den Geltungsbereich des BBiG fallen, haben einen gesetzlichen Anspruch auf Vergütung (§ 26 i.V.m. § 17 BBiG). Praktikanten, deren Praktikum Bestandteil einer Schul- oder Hochschulausbildung ist, haben keinen Anspruch auf eine Vergütung nach dem BBiG (Ziff. 2.3.2 der Praktikanten-Richtlinien).

Hinsichtlich der Entgeltfortzahlung bleibt es bei der bisherigen Unterscheidung, dass nur die Praktikanten, die unter den Geltungsbereich des BBiG fallen, einen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung bei Urlaub für den Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz bzw. nach den Vorschriften des Jugendarbeitschutzgesetzes sowie in den Fällen unverschuldeter Verhinderung gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG (in erster Linie im Fall der Erkrankung) für längstens sechs Wochen haben. Bei den Praktikanten, die nicht unter den Geltungsbereich des BBiG fallen, kann entsprechend Ziff. 2.2.3 der Praktikanten-Richtlinien verfahren werden.

<link auftritte shopdata media attachmentlibraries rp praktikantenrichtlinien.pdf>Praktikanten-Richtlinien der VKA

Quelle: haufe

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