Bei der Vielzahl mobiler Maschinen jedoch trägt allein der Fahrer die volle Verantwortung.
Da sich bei ihm das betriebliche Umfeld immer wieder ändert, muss der Fahrer ständig neu entscheiden, wie viel er seiner Maschine zumuten kann und wie schnell er sie dabei bewegen darf.
Vorschriften und Haftung:
Die Verantwortung dafür, dass die Fahrer mobiler Maschinen ausgebildet sind, obliegt in erster Linie dem Arbeitgeber. Entsprechende Bestimmungen finden sich im Arbeitsschutzgesetz, der Betriebssicherheitsverordnung und in den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften. Aber auch Unternehmer müssen, wenn sie derartige Maschinen selbst bedienen, über eine qualifizierte Ausbildung verfügen. Dazu zählen auch Personen, die sich für private Zwecke z. B. eine Hubarbeitsbühne oder einen Bagger ausleihen. Hier greift dann die zivilrechtliche Haftung nach § 823 BGB.
Unser Angebot:
Das Ingenieurbüro Dipl.-Ing. H.Diemer hat sich zur Aufgabe gemacht, für das Berufsbild Maschinenführer die entsprechenden Ausbildungskonzepte bzw. Ausbildunsrahmenpläne zur Verfügung zu stellen und diese auch durchzuführen. Unser Ziel ist es, den von uns ausgebildeten Personen eine berufliche Qualifikation europaweit mitzugeben, die allen Erfordernissen einer “mobilen” Arbeitswelt entspricht.
Hierzu wurde das Internationale Trainingscenter für Maschinenführer
(International Training Center for Machine Leaders) gegründet.
Ein vom Ingenieurbüro Dipl.-Ing. H.Diemer ausgestellter
Maschinenführer-Befähigungsnachweis MFB (Führerschein) enthält alle notwendigen Daten:
Angaben zur Person und ob der Inhaber erfolgreich geschult wurde
Beschreibung der bereits tatsächlich ausgeführten Arbeiten
informiert über Erfahrung und Kompetenz
Der von uns ausgestellte Maschinenführer-Befähigungsnachweis MFB dient zur Vorlage bei Arbeitgebern, Behörden, Gerichten, Baustellen, Maschinenverleihern etc.
Allgemeine Anforderungen Allgemeine Anforderungen an den Maschinenführer Mit dem selbständigen Führen von Maschinen dürfen nur Personen beschäftigt werden, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben
körperlich und geistig geeignet sind
im Führen der Maschine unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben, und von denen
zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen
Sie müssen vom Unternehmer zum Führen der Maschinen bestimmt sein.
Durchführung Die Ausbildung für diese Tätigkeit muss durch einen erfahrenen Maschinenführer erfolgen. Die einschlägigen Gesetze und Vorschriften verlangen nicht nur, dass alle Maschinenführer angemessen geschult werden, sondern diese auch von einer anerkannten Organisation durchgeführt werden. Bevor ein Maschinenführer seine Tätigkeit eigenständig aufnimmt, müssen die Ausbilder bescheinigen, dass dieser zum selbstständigen Führen von Maschinen befähigt ist. Darüber hinaus muss er besonders über die Sicherheitsbestimmungen unterrichtet werden und er muss nachweisen können, dass er diese Bestimmungen kennt und auch anzuwenden versteht. Dies gilt auch für Anbaugeräte oder herabfallende Arbeitseinrichtungen
Ausbildungsinhalte:
Theoretische Ausbildung
Gerätebezogene praktische Ausbildung
Theoretische Prüfung
Praktische Prüfung
Überreichen des Maschinenführer Befähigungsnachweises MFB
Maschinenführer Befähigungsnachweis MFB
Der sichere Beweis, dass die Personen geschult wurden und der Unternehmer seiner Verantwortung nachgekommen ist.
Es gibt immer mehr Gesetze über den sicheren Einsatz von Maschinen. Neben den EU-Richtlinien und den Unfallverhütungsvorschriften zur Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz verlangen auch die Kunden zunehmend, dass die Lieferanten die Qualitäts- und Sicherheitsstandards erfüllen. Die einschlägigen Gesetze und Vorschriften verlangen nicht nur, dass alle Maschinenführer angemessen geschult werden, sondern diese auch von einer anerkannten Organisation durchgeführt werden. Sie als Unternehmer oder verantwortliche Person müssen nachweisen können, dass Ihre Maschinenführer die nötigen Anforderungen erfüllen.
Die Lösung: der Maschinenführer Befähigungsnachweis MFB
Das Ingenieurbüro Dipl.-Ing. H. Diemer setzt Standards und ist anerkannte Dachorganisation. Wird ein Maschinenführer von uns geschult, hat der Geräteführerschein, den er bekommt, wirklich Gewicht. Nur vom Ingenieurbüro Dipl.-Ing. H. Diemer ausgebildete Trainer werden eingesetzt – Spezialisten, die wissen, wie man sicher mit Maschinen umgeht.
Maschinenführer Befähigungsnachweis MFB – Ein vom Ingenieurbüro Dipl.-Ing. H. Diemer ausgestellter Maschinenführer Befähigungsnachweis MFB (Führerschein) enthält alle notwendigen Daten:
Angaben zur Person und ob der Inhaber geschult ist
welche Maschinen geführt werden dürfen, die er daher sicher bedienen kann
welche Maschinen, Model/ Typ, Baujahr
Beschreibung der bereits tatsächlich ausgeführten Arbeiten
informiert über Erfahrung und Kompetenz
zeigt den verantwortlichen Personen die Maschinen auf, für die der Mitarbeiter geschult wurde
machen es verantwortungsbewußten Unternehmern und Personen leichter, die gesetzlichen Vorschriften zu erfüllen
zur Vorlage bei Behörden, Arbeitgeber , Baustelle etc.
die dokumentierten Leistungen stellen sicher, dass gute Maschinen- Führer- gefragter sind denn je
Internationales Trainingscenter für Maschinenführer
Was Unternehmer, Arbeitgeber, Verantwortliche und Personen mit Arbeitgeberverantwortung wissen sollten: Gemäß der geltenden Unfallverhütungsvorschriften (z.B. BGV 1 / GUV 0.1 § 7), dem Vorschriftenwesen (EU-Recht) und im Rahmen der Fürsorgepflicht haben Arbeitgeber, Verantwortliche und Personen mit Arbeitgeber-verantwortung die Versicherten (Beschäftigten) über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Dem politischen Wunsch nach mehr Flexibilität und mehr unternehmerischer Eigenverantwortung wird durch die straffe Vorschrift Rechnung getragen.
Als zentrale Grundpflicht bestimmt § 2 Absatz 1 Satz 1 der UVV, dass der Unternehmer die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit im Betrieb einschließlich einer wirksamen Ersten Hilfe zu treffen hat. Hierbei hat er insbesondere diejenigen Pflichten zu beachten , die sich aus den Unfallverhütungsvorschriften und den staatlichen Arbeitsschutz-vorschriften ergeben.
Da auch hier in der Regel nur allgemein gehaltene Schutzziele formuliert sind, muss der Unternehmer die konkret in seinem Betrieb erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen durch eine Gefährdungsbeurteilung ermitteln.
§ 7 Befähigung für Tätigkeiten – Der Absatz 1 ist unverändert aus dem ArbSchG § 7 “Übertragung von Aufgaben” übernommen worden. Nach Absatz 2 hat der Unternehmer alle Gründe bei der Beurteilung der Einsatzfähigkeit eines Versicherten zu berücksichtigen. Die wesentlichen Pflichten zur Gewährleistung der betrieblichen Sicherheit sind in der Unfallverhütungsvorschrift selbst festgelegt. Sie betreffen zum einen
die Unterweisung
die Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer
die Befähigung für Tätigkeiten
die Pflichtenübertragung
Fordern Sie noch heute ein kostenloses und unverbindliches Angebot an.
Folgende Kurse werden angeboten:
Gabelstaplerfahrer:
<link http: diemer-ing.de seminare as_07_04.htm>Ausbildung zum Gabelstaplerfahrer nach BGG 925
Bagger- und Radladerfahrern:
<link http: diemer-ing.de seminare as_07_05.htm>
diemer-ing.de/seminare/as_07_05.htm
Kranbediener LKW-Ladekrane:
Schulung/Unterweisung zum kranbediener LKW-Ladekrane
<link http: diemer-ing.de seminare as_07_07.htm>
diemer-ing.de/seminare/as_07_07.htm
Kranbediener flurbedienter Krane:
Schulung/Unterweisung zum kranbediener flurbedienter Krane
<link http: diemer-ing.de seminare as_07_07.htm>
diemer-ing.de/seminare/as_07_07.htm
Hubarbeitsbühnen:
Ausbildung zum Bediener von mobilen Hubarbeitsbühnen (IPAF)
<link http: diemer-ing.de seminare as_10_01.htm>
diemer-ing.de/seminare/as_10_01.htm
Folgende Kurse werden auf Anfrage angeboten:
Krane
Flurförderzeuge
Gabelstapler
Stapler aller Art
Teleskopstapler
Van-Carrier
Mitgänger-Deichselstapler
Mitgänger -Stapler
Krane
Turmdrehkrane
Lkw-Ladekrane
Mobilkrane
Brückenkrane
Lade- und Abschleppkrane
Erdbaumaschinen
Bagger
Lader
Planier- und Schürfgeräte
Hebebühnen
Hubarbeitsbühnen
Hubladebühnen
Fahrzeuge
land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge
Pistenraupen, Straßenwalzen
Bodengeräte der Luftfahrt
Fahrzeuge im Schaustellergewerbe
Geldtransportfahrzeuge
Kommunalfahrzeuge