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Maschinenführer Ausbildung und jährliche Unterweisung

Maschinenführer Ausbildung und jährliche Unterweisung

Fahrzeug- und Maschinenführer müssen in Theorie und Praxis einen guten Ausbildungsstand

vorweisen, wenn das Unfallgeschehen möglichst niedrig gehalten werden soll.

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Bei der Vielzahl mobiler Maschinen jedoch trägt allein der Fahrer die volle Verantwortung.
Da sich bei ihm das betriebliche Umfeld immer wieder ändert, muss der Fahrer ständig neu entscheiden, wie viel er seiner Maschine zumuten kann und wie schnell er sie dabei bewegen darf.

Vorschriften und Haftung:
Die Verantwortung dafür, dass die Fahrer mobiler Maschinen ausgebildet sind, obliegt in erster Linie dem Arbeitgeber. Entsprechende Bestimmungen finden sich im Arbeitsschutzgesetz, der Betriebssicherheitsverordnung und in den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften. Aber auch Unternehmer müssen, wenn sie derartige Maschinen selbst bedienen, über eine qualifizierte Ausbildung verfügen. Dazu zählen auch Personen, die sich für private Zwecke z. B. eine Hubarbeitsbühne oder einen Bagger ausleihen. Hier greift dann die zivilrechtliche Haftung nach § 823 BGB.

Unser Angebot:
Das Ingenieurbüro Dipl.-Ing. H.Diemer hat sich zur Aufgabe gemacht, für das Berufsbild Maschinenführer die entsprechenden Ausbildungskonzepte bzw. Ausbildunsrahmenpläne zur Verfügung zu stellen und diese auch durchzuführen. Unser Ziel ist es, den von uns ausgebildeten Personen eine berufliche Qualifikation europaweit mitzugeben, die allen Erfordernissen einer “mobilen” Arbeitswelt entspricht.

Hierzu wurde das Internationale Trainingscenter für Maschinenführer
(International Training Center for Machine Leaders) gegründet.
Ein vom Ingenieurbüro Dipl.-Ing. H.Diemer ausgestellter
Maschinenführer-Befähigungsnachweis MFB (Führerschein) enthält alle notwendigen Daten:
 Angaben zur Person und ob der Inhaber erfolgreich geschult wurde
 Beschreibung der bereits tatsächlich ausgeführten Arbeiten
 informiert über Erfahrung und Kompetenz
Der von uns ausgestellte Maschinenführer-Befähigungsnachweis MFB dient zur Vorlage bei Arbeitgebern, Behörden, Gerichten, Baustellen, Maschinenverleihern etc.

Allgemeine Anforderungen Allgemeine Anforderungen an den Maschinenführer Mit dem selbständigen Führen von Maschinen dürfen nur Personen beschäftigt werden, die
 das 18. Lebensjahr vollendet haben
 körperlich und geistig geeignet sind
 im Führen der Maschine unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben, und von denen
 zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen
Sie müssen vom Unternehmer zum Führen der Maschinen bestimmt sein.

Durchführung Die Ausbildung für diese Tätigkeit muss durch einen erfahrenen Maschinenführer erfolgen. Die einschlägigen Gesetze und Vorschriften verlangen nicht nur, dass alle Maschinenführer angemessen geschult werden, sondern diese auch von einer anerkannten Organisation durchgeführt werden. Bevor ein Maschinenführer seine Tätigkeit eigenständig aufnimmt, müssen die Ausbilder bescheinigen, dass dieser zum selbstständigen Führen von Maschinen befähigt ist. Darüber hinaus muss er besonders über die Sicherheitsbestimmungen unterrichtet werden und er muss nachweisen können, dass er diese Bestimmungen kennt und auch anzuwenden versteht. Dies gilt auch für Anbaugeräte oder herabfallende Arbeitseinrichtungen

Ausbildungsinhalte:
 Theoretische Ausbildung
 Gerätebezogene praktische Ausbildung
 Theoretische Prüfung
 Praktische Prüfung
 Überreichen des Maschinenführer Befähigungsnachweises MFB

Maschinenführer Befähigungsnachweis MFB
Der sichere Beweis, dass die Personen geschult wurden und der Unternehmer seiner Verantwortung nachgekommen ist.
Es gibt immer mehr Gesetze über den sicheren Einsatz von Maschinen. Neben den EU-Richtlinien und den Unfallverhütungsvorschriften zur Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz verlangen auch die Kunden zunehmend, dass die Lieferanten die Qualitäts- und Sicherheitsstandards erfüllen. Die einschlägigen Gesetze und Vorschriften verlangen nicht nur, dass alle Maschinenführer angemessen geschult werden, sondern diese auch von einer anerkannten Organisation durchgeführt werden. Sie als Unternehmer oder verantwortliche Person müssen nachweisen können, dass Ihre Maschinenführer die nötigen Anforderungen erfüllen.

Die Lösung: der Maschinenführer Befähigungsnachweis MFB

Das Ingenieurbüro Dipl.-Ing. H. Diemer setzt Standards und ist anerkannte Dachorganisation. Wird ein Maschinenführer von uns geschult, hat der Geräteführerschein, den er bekommt, wirklich Gewicht. Nur vom Ingenieurbüro Dipl.-Ing. H. Diemer ausgebildete Trainer werden eingesetzt – Spezialisten, die wissen, wie man sicher mit Maschinen umgeht.

Maschinenführer Befähigungsnachweis MFB – Ein vom Ingenieurbüro Dipl.-Ing. H. Diemer ausgestellter Maschinenführer Befähigungsnachweis MFB (Führerschein) enthält alle notwendigen Daten:
 Angaben zur Person und ob der Inhaber geschult ist
 welche Maschinen geführt werden dürfen, die er daher sicher bedienen kann
 welche Maschinen, Model/ Typ, Baujahr
 Beschreibung der bereits tatsächlich ausgeführten Arbeiten
 informiert über Erfahrung und Kompetenz
 zeigt den verantwortlichen Personen die Maschinen auf, für die der Mitarbeiter geschult wurde
 machen es verantwortungsbewußten Unternehmern und Personen leichter, die gesetzlichen Vorschriften zu erfüllen
 zur Vorlage bei Behörden, Arbeitgeber , Baustelle etc.
 die dokumentierten Leistungen stellen sicher, dass gute Maschinen- Führer- gefragter sind denn je

Internationales Trainingscenter für Maschinenführer
Was Unternehmer, Arbeitgeber, Verantwortliche und Personen mit Arbeitgeberverantwortung wissen sollten: Gemäß der geltenden Unfallverhütungsvorschriften (z.B. BGV 1 / GUV 0.1 § 7), dem Vorschriftenwesen (EU-Recht) und im Rahmen der Fürsorgepflicht haben Arbeitgeber, Verantwortliche und Personen mit Arbeitgeber-verantwortung die Versicherten (Beschäftigten) über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Dem politischen Wunsch nach mehr Flexibilität und mehr unternehmerischer Eigenverantwortung wird durch die straffe Vorschrift Rechnung getragen.

Als zentrale Grundpflicht bestimmt § 2 Absatz 1 Satz 1 der UVV, dass der Unternehmer die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit im Betrieb einschließlich einer wirksamen Ersten Hilfe zu treffen hat. Hierbei hat er insbesondere diejenigen Pflichten zu beachten , die sich aus den Unfallverhütungsvorschriften und den staatlichen Arbeitsschutz-vorschriften ergeben.

Da auch hier in der Regel nur allgemein gehaltene Schutzziele formuliert sind, muss der Unternehmer die konkret in seinem Betrieb erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen durch eine Gefährdungsbeurteilung ermitteln.

§ 7 Befähigung für Tätigkeiten – Der Absatz 1 ist unverändert aus dem ArbSchG § 7 “Übertragung von Aufgaben” übernommen worden. Nach Absatz 2 hat der Unternehmer alle Gründe bei der Beurteilung der Einsatzfähigkeit eines Versicherten zu berücksichtigen. Die wesentlichen Pflichten zur Gewährleistung der betrieblichen Sicherheit sind in der Unfallverhütungsvorschrift selbst festgelegt. Sie betreffen zum einen
 die Unterweisung
 die Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer
 die Befähigung für Tätigkeiten
 die Pflichtenübertragung

Fordern Sie noch heute ein kostenloses und unverbindliches Angebot an.

Folgende Kurse werden angeboten:
Gabelstaplerfahrer:
<link http: diemer-ing.de seminare as_07_04.htm>Ausbildung zum Gabelstaplerfahrer nach BGG 925

Bagger- und Radladerfahrern:
<link http: diemer-ing.de seminare as_07_05.htm>

diemer-ing.de/seminare/as_07_05.htm


Kranbediener LKW-Ladekrane:
Schulung/Unterweisung zum kranbediener LKW-Ladekrane
<link http: diemer-ing.de seminare as_07_07.htm>

diemer-ing.de/seminare/as_07_07.htm


Kranbediener flurbedienter Krane:
Schulung/Unterweisung zum kranbediener flurbedienter Krane
<link http: diemer-ing.de seminare as_07_07.htm>

diemer-ing.de/seminare/as_07_07.htm


Hubarbeitsbühnen:
Ausbildung zum Bediener von mobilen Hubarbeitsbühnen (IPAF)
<link http: diemer-ing.de seminare as_10_01.htm>

diemer-ing.de/seminare/as_10_01.htm


Folgende Kurse werden auf Anfrage angeboten:
 Krane
 Flurförderzeuge
 Gabelstapler
 Stapler aller Art
 Teleskopstapler
 Van-Carrier
 Mitgänger-Deichselstapler
 Mitgänger -Stapler
 Krane
 Turmdrehkrane
 Lkw-Ladekrane
 Mobilkrane
 Brückenkrane
 Lade- und Abschleppkrane
 Erdbaumaschinen
 Bagger
 Lader
 Planier- und Schürfgeräte
 Hebebühnen
 Hubarbeitsbühnen
 Hubladebühnen
 Fahrzeuge
 land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge
 Pistenraupen, Straßenwalzen
 Bodengeräte der Luftfahrt
 Fahrzeuge im Schaustellergewerbe
 Geldtransportfahrzeuge
 Kommunalfahrzeuge
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