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Gabelstapler Fahrerausbildung

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Gabelstapler Fahrerausbildung

Die Unfallzahlen zeigen mehr als deutlich die Notwendigkeit einer qualifizierten Fahrerausbildung

Stufe 3: Betriebliche Ausbildung

gerätebezogener Teil:
- betrifft die im Betrieb vorhandenen Flurförderzeuge und Anbaugeräte

verhaltensbezogener Teil:
- betrifft die Betriebsanweisung nach § 5 der UVV “Flurförderzeuge” (BGV D27) Durchführung dokumentieren 

Abb. 2: Gliederung der Ausbildung nach BGG 925

Die schriftliche Beauftragung kann z. B. durch Eintragung in einen Fahrerausweis erfolgen;
siehe Abb. 3.

Da die schriftliche Beauftragung zum selbstständigen Steuern von Flurförderzeugen nur vom Unternehmer – i. d. R. ist dies der Arbeitgeber des betreffenden Gabelstaplerfahrers – erteilt werden kann, gilt die Beauftragung auch immer nur für den Betrieb, des Unternehmens, der die Beauftragung erteilt hat.

Die schriftliche Beauftragung ist daher nicht auf andere Betriebe übertragbar.

Insofern kommt ein im Ausland (z. B. Holland oder Österreich) erworbener “Staplerführerschein” eine andere Bedeutung zu, als der nach § 7 Abs. 1 BGV D27 erforderliche schriftliche Beauftragung.

Das gleiche gilt, wenn findige Fahrschulen in Deutschland in Anlehnung an den Pkw-Führerschein sogenannte “Staplerführerscheine” ausstellen.

Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Führerscheine, gleich welcher Art, dürfen in Deutschland grundsätzlich nur von staatlichen Stellen (Fahrerlaubnisbehörden), die meist in den Landratsämtern oder Stadtverwaltungen eingerichtet sind, ausgestellt werden.

Ein im Ausland erworbener “Staplerführerschein” kann lediglich als Nachweis dafür dienen, dass der betreffende Inhaber an einer Ausbildungsmaßnahme im Fahren von Gabelstaplern teilgenommen hat und somit Kenntnisse im Umgang mit Gabelstaplern besitzt.

Trotzdem muss sich der Unternehmer bzw. dessen Beauftragter selbst davon überzeugen, ob die dabei erworbenen Kenntnisse ausreichen, um den/die im jeweiligen Betrieb vorhandenen Gabelstapler sicher zu bedienen. Unabhängig davon kommt die Unterweisung bezüglich der jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten hinzu (Stufe 3).

Seminar :Ausbildung zum Gabelstaplerfahrer nach BGG 925
(OHNE Fahrpraxis). Ausbildungstag: 08:00 – 17:00 Uhr
Theoretische Ausbildung zum Gabelstaplerfahrer:

■ Rechtliche Grundlagen
■ Unfallgeschehen
■ Aufbau und Funktion einschl. Anbaugeräte
■ Antriebsarten
■ Standsicherheit
■ Betrieb allgemein
■ Regelmäßige Prüfung
■ Umgang mit Last
■ Sondereinsätze
■ Verkehrsregel/Verkehrswege
■ Theoretische Prüfung Ausbildung zum Gabelstaplerfahrer
2. Ausbildungstag: 08:00 – 17:00 Uhr
Praktische Ausbildung zum Gabelstaplerfahrer:


■ Einweisung am Flurförderzeug
■ Tägliche Einsatzprüfung
■ Lastschwerpunktdiagramm
■ Hinweise auf Gefahrenstellen
■ Gewöhnung an das Flurförderzeug
■ Verlassen des Flurförderzeugs
■ Fahr- und Stapelübungen
■ Praktische Prüfung 

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