1. ggf. Herausholen des Verunglückten aus der Gefahrenzone (Notfall-Rufnummern!)
2. Erste Hilfe einleiten durch Ersthelfer
3. Rettungsdienst
4. Krankenhaus
Was muss ich noch beachten?
Wenn nach einem Arbeitsunfall mit einer Arbeitsunfähigkeit zu rechnen ist, muss der Verletzte einen Durchgangsarzt aufsuchen. Die Adressen sind dem Mitarbeiter mitzuteilen.
Warum zu einem Durchgangsarzt?
Durchgangsärzte verfügen über eine besondere Zulassung durch die Landesverbände der Berufsgenossenschaften. Gemäß dem berufsgenossenschaftlichen Auftrag, mit allen geeigneten Mitteln zu handeln, sichern Sie die bestmögliche Behandlung.
Wo erhalte ich die Adressen der Durchgangsärzte?
Von der für Sie zuständigen Berufsgenossenschaft.
Muss ich jeden Unfall anzeigen?
Jeder Unfall ist betrieblich aufzunehmen (z.B. in dem Verbandbuch). Wenn ein Arbeitsunfall oder ein Wegeunfall eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Kalendertagen oder den Tod eines Versicherten zur Folge hat, ist eine Unfallanzeige zu erstatten.
Innerhalb welcher Frist ist die Unfallanzeige zu erstatten?
Sie haben die Anzeige binnen 3 Tagen zu erstatten, nachdem Sie von dem Unfall Kenntnis erhalten haben.
Was muss ich tun?
Ab 2 Anwesenden muss ein Ersthelfer zur Verfügung stehen! Ihre Aufgabe ist es, ihn ausbilden zu lassen, ihn zu ernennen und die regelmäßige Fortbildung (in der Regel alle 2 Jahre) zu gewährleisten. Die Ersthelfer-Ausbildung geht über die Erste-Hilfe- Ausbildung in Verbindung mit dem Führerschein hinaus. Sie umfasst zwei Ausbildungstage und wird überwiegend von den Hilfsorganisationen und daneben auch von privaten Anbietern durchgeführt.Die Kosten des Lehrgangs werden als feste Sätze von der BG übernommen.
Wer bildet Ersthelfer aus?
Die von den Berufsgenossenschaften geförderte Ausbildung der Ersthelfer erfolgt in der Regel durch eine dazu ermächtigte Stelle. Im Dokumenten-Pool finden Sie eine Liste mit allen Adressen und Telefonnummern der ermächtigten Stellen.
Erste Hilfe Meldeeinrichtungen:
Stellen Sie sicher, dass unverzüglich Hilfe herbei gerufen werden kann.
Erste-Hilfe-Material:
Sie benötigen Erste-Hilfe-Material in ausreichender Menge (z. B. einen kleinen „Verbandkasten C“ nach DIN 13157). Sorgen Sie dafür, dass der Aufbewahrungsort jederzeit schnell erreichbar, leicht zugänglich und deutlich gekennzeichnet ist.
Unterweisung:
Sie unterweisen unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse über das Verhalten bei Unfällen.
Das Notfall – Rufnummern - Verzeichnis und die Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen (Plakat) können Bestandteil der Unterweisung sein.
Aufzeichnung:
Stellen Sie sicher, dass jedes Ereignis, bei dem Erste Hilfe geleistet wurde, aufgezeichnet und
5 Jahre lang verfügbar gehalten wird. Nutzen können Sie z. B. ein Verbandbuch. Rechtliche Grundlage
BGV A1 „Grundsätze der Prävention“, § 24 ff.
<link http: www.diemer-gmbh.de _blank external-link-new-window external link in new>
www.diemer-gmbh.de