Der Arbeitgeber / Unternehmer hat eine Betriebsanweisung zu erstellen in der Informationen über die am Arbeitsplatz auftretenden Gefahrstoffe sowie über angemessene Schutzmaßnahmen enthalten sind.
Anhand der Betriebsanweisungen sind die Beschäftigten über auftretende Gefährdungen und entsprechenden Schutzmaßnahmen mündlich zu unterweisen.
Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich, arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden.
Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind zu dokumentieren und vom Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.
Die Betriebsanweisung ist im Gegensatz zu einer Betriebsanleitung ein Dokument, welches ausschließlich auf Gefahren hinweisen soll.
Der folgende Inhalt für die Betriebsanweisungen wird z. B. von den Berufsgenossenschaften vorgeschlagen:
| 1. Anwendungsbereich |
| 2. Gefahren für Mensch und Umwelt |
| 3. Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln |
| 4. Verhalten bei Störungen |
| 5. Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe |
| 6. Sachgerechte Entsorgung / Instandhaltung (bei Maschinen / technischen Anlagen) |
| 7. Folgen der Nichtbeachtung |