Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Bruno M. Kübler bestellt, Gründer und Seniorpartner der bundesweit tätigen Kanzlei KÜBLER.
Der Geschäftsbetrieb der Ziegler-Gruppe mit weltweit über 1.000 Mitarbeitern läuft ohne Einschränkungen weiter. Löhne und Gehälter der Beschäftigten sind über das Insolvenzgeld für drei Monate gesichert.
Giengen an der Brenz, 16. August 2011 – Insolvenzverwalter Kübler will das Unternehmen über einen Insolvenzplan unter Einbeziehung eines Investors sanieren. „Die Ziegler-Gruppe ist in Deutschland Marktführer und gehört auf dem Gebiet der Feuerwehrtechnik weltweit zu den ersten Adressen“, betonte Kübler. „Für ein Unternehmen mit einer derart starken Wettbewerbsposition bietet das Insolvenzverfahren hervorragende Chancen für eine nachhaltige Sanierung.“ Ziel sei ausdrücklich der Erhalt des Unternehmens und möglichst vieler Arbeitsplätze.
Kübler hat sich unmittelbar nach seiner Bestellung zum Hauptsitz der Ziegler-Gruppe im baden-württembergischen Giengen an der Brenz begeben und die Mitarbeiter im Rahmen einer Betriebsversammlung informiert. Gleichzeitig befindet er sich bereits in Kontakt mit den wichtigsten Kunden und Lieferanten, um die Fertigung und Auftragsabwicklung aufrechtzuerhalten. „Wir werden die nächsten Tage nutzen, um den Geschäftsbetrieb zu stabilisieren“, sagte Kübler.
Anschließend wird er sich ein umfassendes Bild von der finanziellen Lage des Unternehmens machen. Kübler hatte zuletzt den Automotive-Spezialisten Happich, einen international tätigen Hersteller von Teilen für die LKW- und Spezialfahrzeugbauindustrie, aus der Insolvenz geführt. Dasselbe war ihm zuvor u.a. mit dem Automobilzulieferer Sachsenring gelungen.
Die Ziegler-Gruppe fertigt und vertreibt Feuerwehrfahrzeuge und feuerwehrtechnisches Zubehör weltweit. Die Produktpalette umfasst das gesamte Spektrum der Feuerwehrtechnik, von Einsatzkleidung über hochspezialisierte Pump- und Löschsysteme bis hin zu Löschfahrzeugen aller Art. Von den weltweit über 1.000 Mitarbeitern sind 620 am Stammsitz in Giengen an der Brenz beschäftigt. Weitere Fertigungsstandorte unterhält die Ziegler-Gruppe in Rendsburg, Mühlau sowie in Winschoten (Niederlande), Bozen (Italien), Sevilla (Spanien), Zagreb (Kroatien) und Jakarta (Indonesien). Ziegler ist zudem am Sonderfahrzeughersteller Hensel in Waldbrunn beteiligt.
Das Unternehmen war durch ein Kartellverfahren in Schwierigkeiten geraten und hatte sich im Anschluss hieran strenge Compliance-Regeln auferlegt. Trotz voller Auslastung in der Produktion war das Unternehmen u.a. durch die Kartellbuße in Höhe von 8 Mio. Euro in Liquiditätsschwierigkeiten geraten.
Amtsgericht Aalen, 1 IN 244/11 , Beschluss vom 16.08.2011
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
Albert Ziegler GmbH & Co KG, Memminger Str. 28, 89537 Giengen (AG Ulm, HRA 660078), vertr. d.: 1. Ziegler Beteiligungs GmbH, Memminger Str. 28, 89537 Giengen, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Achim Ziegler, Hirschstr. 30, 89537 Giengen, (Geschäftsführer), 1.2. Marc René Faerber, Am Herrenbrunnen 35, 73547 Lorch, (Geschäftsführer)
- Antragstellerin -
ist heute, am 16.08.2011 , um 11:15 Uhr, angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Bruno M. Kübler, Herdbruckerstr. 30, 89073 Ulm, Tel.: 0731-9686828, Fax: 0731-9686826, E-Mail: bruno.m.kuebler@kueblerlaw.com bestellt .
Verfügungen der Antragstellerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Den Schuldnern der Antragstellerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Antragstellerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragstellerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Quelle: feuerwehr.de