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Wie ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV zu dokumentieren?

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Wie ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV zu dokumentieren?

 

Antwort:

Damit ist durch § 3 BetrSichV kein neues Dokument gefordert, jedoch sind notwendige Ergänzungen i. S. der konkretisierten Anforderungen der BetrSichV (insbesondere arbeitsmittelbezogene Gefährdungsbeurteilung, Gefährdungsbeurteilung Explosionsschutz und Ermittlung der Prüffristen und Prüfpersonen für Arbeitsmittel) zusätzlich zu beurteilen und zu dokumentieren.

Das Explosionsschutzdokument ist unabhängig von der Zahl der Beschäftigten zu erstellen und auf dem letzten Stand zu halten.

Das Spitzengespräch LASI/UVT/BMWA vertritt die Auffassung mit zehn oder weniger Beschäftigten erfüllt sind, wenn der Arbeitgeber

  1. zur Erfüllung seiner Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG zumindest eine Hilfe zur Gefährdungsbeurteilung nutzt, die sein Unfallversicherungsträger oder die zuständige staatliche Arbeitsschutzbehörde zur Verfügung stellt, oder
  2. in Erfüllung seiner Pflichten nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und den dieses Gesetz konkretisierenden Unfallverhütungsvorschriften  
  • a) an der Regelbetreuung teilnimmt und die ihn beratenden Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte oder überbetrieblichen Dienste ihm Unterlagen zur Gefährdungsbeurteilung überlassen, oder
  • b) an einem alternativen Betreuungsmodell (z. B. einem Unternehmermodell) seines Unfallversicherungsträgers teilnimmt und er die im Rahmen dieses Modells vorgesehenen Instrumente für die Gefährdungsbeurteilung anwendet.”

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