Nach der Biostoffverordnung und der GUV-V B 12 hat der Arbeitgeber bei gezielten oder nicht gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen "das sind Mikroorganismen, Zellkulturen und Parasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen können" eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen.
Bei der Gefährdungsbeurteilung sind folgende Gegebenheiten aufzuklären:
-
Welche Erreger können auftreten?
- Welcher Risikogruppe sind die Erreger zuzuordnen?
- Ist der Erreger bei der gegebenen epidemiologischen Situation überhaupt vorhanden?
- Wie hoch ist das Gefährdungspotential bei den ausgeübten Tätigkeiten?
- Welche Schutzstufe ist bei der Arbeit anzusetzen?
- Festlegung der speziellen Schutzmaßnahmen (technische Ausrüstung, PSA, Verhaltensregeln, arbeitsmedizinische Vorsorge, Schutzimpfungen, Betriebsanweisung, Unterweisung).
Schutzmaßnahmen:
1. Technische Schutzmaßnahmen
-
Einbaumaschinen mit Schutzbelüftungsanlage ausstatten
- Regelmäßige Wartung der Schutzbelüftungsanlagen,
- Kontrolle von Abfällen nur mit Sichtkontrolle oder Schüttkontrollgeräten
- Schwarz-Weiß-Trennung
2. PSM
-
Partikelfiltermasken bei Staubentwicklung und manuellen Arbeiten
- Feuchtigkeitsundurchlässige, durchstichsichere Schutzhandschuhe bei allen manuellen Arbeiten,
- Durchstichsichere Gummistiefel.
3. Allgemeine Hygienemaßnahmen (Mindestanforderungen) nach TRBA 500
-
Hygieneplan aufstellen und umsetzen
- Unterweisung und Kontrolle der Maßnahmen der persönlichen Hygiene
4. Arbeitsmedizinische Vorsorge und Beratung nach G 42.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (G-Untersuchungen)
Aufgrund der Vorrangstellung der Gefahrstoffverordnung als staatliches Recht werden entsprechende Regelungen der Unfallverhütungsvorschrift «Arbeitsmedizinische Vorsorge» (BGV A4,) aufgehoben, sofern diese mit den Regelungen der Gefahrstoffverordnung nicht im Einklang stehen. Da die neue Gefahrstoffverordnung keine Übergangsfristen vorsieht, finden ihre Bestimmungen bereits seit dem Tag des In-Kraft-Tretens (1. Januar 2005) Anwendung. änderungen der arbeitsmedizinischen Vorsorge durch die neue Gefahrstoffverordnung.
Die neue Gefahrstoffverordnung beinhaltet neben Vorsorgeuntersuchungen beispielsweise auch die arbeitsmedizinische Beurteilung gefahrstoff- und tätigkeitsbedingter Gesundheitsgefährdungen einschließlich der Empfehlung geeigneter Schutzmaßnahmen. Sie unterscheidet grundsätzlich zwischen so genannten Pflichtuntersuchungen und Angebotsuntersuchungen.
Pflichtuntersuchungen sind bei Tätigkeiten mit den in Anhang V Nr. 1 aufgeführten Stoffen bei Überschreitung des Arbeitsplatzgrenzwertes oder - sofern es sich um hautresorptive Stoffe handelt - bei diesen Tätigkeiten eine Gesundheitsgefährdung durch Hautkontakt besteht, ebenso zu veranlassen, wie bei den in Anhang V Nr. 2 (1) explizit genannten Tätigkeiten.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten, wenn bei Tätigkeiten mit den in Anhang V Nr. 1 genannten Stoffen eine Exposition besteht (das heißt, auch wenn der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten ist) oder die in Anhang V Nr. 2 (2) genannten Tätigkeiten verrichtet werden.
Biomonitoring ist Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, soweit anerkannte Verfahren dafür zur Verfügung stehen und Werte zur Beurteilung, insbesondere biologische Grenzwerte, vorhanden sind.
Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen (Pflicht- und Angebotsuntersuchungen) erfolgen als Erstuntersuchung vor Aufnahme einer gefährdenden Tätigkeit Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen während dieser Tätigkeit Nachuntersuchungen bei Beendigung dieser Tätigkeit Nachuntersuchungen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen auch nach Beendigung dieser Tätigkeit (Angebotsuntersuchungen) Untersuchungen aus besonderem Anlass, etwa dann, wenn sich Beschäftigte eine Erkrankung zugezogen haben, die auf Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zurückzuführen sein kann (Angebotsuntersuchungen).
Pflichtuntersuchungen sind Voraussetzung für die Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung mit den entsprechenden Tätigkeiten. Mit den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen hat der Arbeitgeber einen Arzt zu beauftragen. Er darf nur ärzte beauftragen, die Fachärzte für Arbeitsmedizin sind oder die Zusatzbezeichnung «Betriebsmedizin» führen.
Ist für das Unternehmen ein Betriebsarzt nach § 2 Arbeitssicherheitsgesetz bestellt, soll dieser vorrangig mit der Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen beauftragt werden.
<link http: www.diemer-gmbh.de _blank external-link-new-window external link in new>
www.diemer-gmbh.de