Vorsorgeuntersuchungen Gefährdungsbeurteilung
Bildschirmarbeit, Lärm bestimmte gesundheitliche Anforderungen oder Gefahren am Arbeitsplatz erfordern besondere Maßnahmen. Unsere Betriebsärzte bzw. Betriebsarzt sind zur Durchführung aller speziellen Vorsorgeuntersuchungen befähigt. Nach der <link http: bundesrecht.juris.de arbmedvv>Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV)<link http: bundesrecht.juris.de arbmedvv __4.html> Pflichtuntersuchungen und <link http: bundesrecht.juris.de arbmedvv __5.html>Angebotsuntersuchungen. Nach dem Arbeitsschutzgesetz sind daneben Wunschuntersuchungen zu ermöglichen. unterscheidet man
Wer darf Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchführen?
Zur Durchführung von Arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind Fachärzte der Arbeitsmedizin und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin oder Betriebsarzt berechtigt
Die ArbMedVV regelt nun folgende Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen:
Nutzen Sie unsere Angebote für:
Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
(G 20, G25, G37, usw.)
Die Frage, ob arbeitsmedizinische Untersuchungen nach den Grundsätzen durchzuführen sind, wird im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung entschieden.