Rückenschmerzen gehören zu den Volkskrankheiten. Sie sind hierzulande einer der häufigsten Gründe für einen Arztbesuch. In vielen Fällen lassen sie sich durch minimal-invasive Therapien ausschalten. Hierbei können Neuroradiologen mithilfe bildgebender Verfahren wie der Computer- oder Magnetresonanztomographie Schmerzmittel punktgenau injizieren.
Nicht jeder Rückenschmerz lässt sich minimal-invasiv behandeln. „Liegt eine Lähmung oder ein großer Bandscheibenvorfall vor, ist eine neuro- oder mikrochirurgische Operation unumgänglich“, erklärt Professor Dr. med. Olav Jansen, Direktor des Instituts für Neuroradiologie am Universitätsklinikum Schleswig-Holstein. Bei Patienten ohne Lähmungserscheinungen bietet sich dagegen häufig eine minimal-invasive Therapie an. Ziel dieser ist es, die akuten Schmerzen auszuschalten.
Bei der Behandlung schieben Ärzte eine Injektionsnadel bis an den Ort der Schmerzentstehung vor. Häufig handelt es sich dabei um die kleinen Gelenkflächen der Zwischenwirbelgelenke, die "Facetten". In anderen Fällen geht der Schmerz direkt von den Nervenwurzeln aus. Hier hilft eine sogenannte "periradikuläre Infiltration". Bei der "epiduralen Infiltration" werden die Schmerzmittel dagegen in die Nähe der Rückenmarkshäute gespritzt.
Um die schmerzstillenden Substanzen an die richtige Stelle zu bringen, ist eine Kontrolle der Behandlung mit bildgebenden Verfahren erforderlich. "Ohne diese Sichtkontrolle werden die Nadeln selbst in geübten Händen höchstens in 20 Prozent der Fälle richtig platziert", so Jansen im Vorfeld der DGNR-Jahrestagung. Erfolgt die Injektion jedoch mit Hilfe des Computer- oder Magnetresonanztomographen, kann der Arzt genau sehen, ob er sein Ziel erreicht hat.
Ist die Nadel korrekt platziert, injiziert der Arzt die Medikamente. Dabei handelt es sich zum einen um ein lokales Betäubungsmittel, das die Schmerzen sofort ausschaltet. Anschließend erhält der Patient ein Kortikoid. Dieses sorgt durch seine abschwellende Wirkung dafür, dass die Schmerzlinderung über mehrere Wochen oder Monate anhält. "Diese Zeit müssen die Patienten dann nutzen, um durch Sport- und Bewegungstherapie die Rückenmuskeln zu stärken", fordert Jansen.
Denn die meisten Rückenschmerzen haben ihre Ursache im sitzenden Lebensstil. Ohne eine Begleitbehandlung können sie zurückkehren. "Eine erneute minimal-invasive Therapie ist dann zwar bis zu sechs Mal möglich, unser Ziel ist es aber, nach einer einmaligen Injektion zusammen mit den Ergo- und Physiotherapeuten einen dauerhaften Erfolg zu erzielen" erklärt Jansen, der Anwendung und Erfolgsaussichten minimal-invasiver Verfahren beim Rückenschmerz mit seinen Kollegen auf der DGNR-Jahrestagung in Köln erörtern wird.
Quelle: neuroRAD
Arbeitsmedizinischen Verordnung (ArbMedVV)
Mehr Möglichkeiten, Rechtssicherheit und Transparenz beim individuellen betrieblichen Gesundheitsschutz
Die neue Arbeitsmedizinischen Verordnung ArbMed VV schafft die rechtliche Basis für eine zukunftsfähige Gesundheitsvorsorge in den Betrieben. Arbeitsmedizinische Vorsorge dient der individuellen Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über die Wechselwirkungen zwischen ihrer Arbeit und Gesundheit; sie stellt eine wichtige Ergänzung der technischen und organisatorischen Arbeitsschutzmaßnahmen dar.
Arbeitsmedizinische Vorsorge ist ein Schlüssel zur Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen und zum Erhalt der individuellen Beschäftigungsfähigkeit.
Am 24.12.2008 ist die Arbeitsmedizinischen Verordnung ArbMed VV in Kraft getreten.
Die Regelungen
- Gefahrstoffverordnung
- Biostoffverordnung
- Gentechnik-Sicherheitsverordnung
- Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
- Druckluftverordnung
- Bildschirmarbeitsverordnung
- Betriebsicherheitsverordnung und
- Arbeitsstättenverordnung
wurden zur Arbeitsmedizinischen Verordnung ArbMedVV zusammengeführt, vereinheitlicht und präzisiert. Die neue ArbMedVV regelt die Pflichten von Arbeitgebern und Ärzten und führt zu mehr Transparenz bei Pflicht- und Angebotsuntersuchungen.
Pflicht, Angebots-, und Wunschuntersuchungen
In der neuen ArbMedVV sind neben den Pflichtuntersuchungen auch Angebots- und Wunschuntersuchungen definiert.
Pflichtuntersuchungen:
hat der Arbeitgeber als Erstuntersuchung und als Nachuntersuchung in regelmäßigen Abständen anzubieten. Die ArbMedVV regelt, dass der Arzt dem Arbeitgeber das Untersuchungsergebnis, d. h. ob und inwieweit bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit gesundheitliche Bedenken bestehen, lediglich nach Pflichtuntersuchungen mitteilen darf und ansonsten der Schweigepflicht unterliegt. Der Arbeitgeber hat die Ergebnisse unter Angabe des Anlasses und Datums bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses festzuhalten. Die Teilnahme an Pflichtuntersuchungen bildet die Voraussetzung, damit Beschäftigte ihre jeweiligen Tätigkeiten ausüben dürfen.
Angebotsuntersuchungen:
hat der Arbeitgeber bei bestimmten, besonders gefährdenden Tätigkeiten ebenfalls als Erstuntersuchung und als Nachuntersuchung in regelmäßigen Abständen zu veranlassen. Die Arbeitnehmer können die Angebote wahrnehmen, sind aber nicht dazu verpflichtet.
Wunschuntersuchungen:
sind gem. § 11 Arbeitsschutzgesetz arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die der Arbeitgeber den Beschäftigten auf deren Wunsch hin zu ermöglichen hat. Die neue Verordnung soll Verbesserungen in derzeit noch nicht ausreichend beachteten Bereichen, z. B. Muskel-Skelett-Erkrankungen bringen.
Wer darf Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchführen?
Zur Durchführung von Arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind Fachärzte der Arbeitsmedizin und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin oder Betriebsarzt berechtigt.
Da Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen eingehende Kenntnisse der jeweiligen Tätigkeit und der Arbeitsplätze voraussetzen, sollen vorrangig Betriebsärzte, die das Unternehmen betreuen, diese Untersuchungen durchführen. Ermächtigungen entfallen weitgehend. Lediglich für die Bereiche
- Bundesberggesetz
- Strahlenschutzverordnung
- Druckluftverordnung
bleibt das Ermächtigungsverfahren erhalten.
Wegfall der Datenbank "Ermächtigte Ärzte"
Durch die Änderungen der Verordnung - einschließlich der Vorschriften zur Ermächtigung -entfällt die bisherige Datenbank "Ermächtigte Ärzte" und ist nun nicht mehr auf der Homepage der Landesverbände der Berufsgenossenschaften abrufbar.
Was wird aus der Unfallverhütungsvorschrift BGV A4?
Die ArbMedVV regelt nun folgende Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die bisher in der BGV A4 enthalten waren:
- Hitzearbeit (G 30)
- Tragen von Atemschutzgeräten (G 26)
- Arbeiten im Ausland unter besonderen klimatischen Bedingungen (G 35)
Die Arbeitsmedizinischen Untersuchungen im Zusammenhang mit
- Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten (G25)
- Arbeiten mit Absturzgefahr (G 41)
sind nicht Gegenstand der ArbMedVV, weil es sich hierbei um Eignungsuntersuchungen und nicht um Vorsorgeuntersuchungen handelt. Die Frage, ob arbeitsmedizinische Untersuchungen nach den Grundsätzen durchzuführen sind, wird im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung entschieden. Die Unfallverhütungsvorschrift BGV A4 wird in absehbarer Zeit zurückgezogen. Die nicht durch die ArbMedVV geregelten Vorsorgeuntersuchungen sollen künftig in entsprechenden Regelungen der Unfallversicherungsträger dargestellt werden.
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