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Sonderfall: orthopädische Sicherheitsschuhe

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Anforderung
Benötigt ein Mitarbeiter orthopädische Schuhe, so müssen auch die am Arbeitsplatz für ihn erforderlichen Sicherheitsschuhe orthopädisch gestaltet sein. Orthopädische Sicherheitsschuhe müssen der DIN EN 345 entsprechen. Kann der Orthopädieschuhmacher eine oder mehrere Anforderungen an die DIN EN 345 bei dem von ihm angefertigten Sicherheitsschuh nicht garantieren, kann der Schuh getragen werden, wenn eine Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die fehlende Eigenschaft nicht relevant ist (z. B. fehlende Angaben zur statischen Ableitung wären nicht relevant, wenn der Träger nicht in Ex-Bereiche kommt).
Bei orthopädischen Sicherheitsschuhen unterscheidet man die handwerkliche Herstellung eines neuen Schuhes oder die orthopädische Änderung (sog. Zurichtung) eines industriell gefertigten Schuhes.

Kosten
Orthopädische Sicherheitsschuhe müssen individuell angepasst werden. Es entstehen gegenüber üblichen Sicherheitsschuhen erhöhte Kosten, die vom Unternehmer nicht allein übernommen werden müssen. Wichtig für eine Kostenbeteiligung bzw. -Übernahme ist, dass der Versicherte auf das Tragen von Sicherheitsschuhen angewiesen ist. Die Kosten für orthopädische Sicherheitsschuhe werden von den Trägern der beruflichen Rehabilitation z. B. gesetzliche Unfallversicherung, gesetzliche Rentenversicherung, der Bundesanstalt für Arbeit sowie von den Hauptfürsorgestellen - in ihrer Eigenschaft als Träger der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nach dem Schwerbehindertenrecht - bzw. von den Trägern der Sozialhilfe ganz oder teilweise übernommen.

Die Träger der beruflichen Rehabilitation lassen sich in der Regel von den Arbeitgebern den Anteil, der auf normale Sicherheitsschuhe (entsprechend DIN EN 345) oder Schutzschuhe (entsprechend der DIN EN 346) entfallen würde, ersetzen.
Diese Regelung gilt sowohl für die Erst- als auch für die Ersatzbeschaffungen (BGR 191, Anhang 4).
Die Berufsgenossenschaft übernimmt die Kosten für orthopädische Sicherheitsschuhe nur dann, wenn Fußschäden die Folge eines Arbeitsunfalls oder Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit sind. Sind diese Leistungsvoraussetzungen nicht erfüllt, kommt unter Umständen ein anderer Leistungsträger der beruflichen Rehabilitation in Frage.

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