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SiGeKO - Absturzsicherung bei Bauarbeiten

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Bau- und Montagearbeiten sind mit einem besonders hohen Unfallrisiko verbunden. Dabei ziehen insbesondere die Absturzunfälle die schwersten Verletzungen nach sich. Wie Bauarbeiten sicher geführt werden können, erläutert dieser Beitrag.
Seit dem 1. Juli 1998 ist die Verordnung über Sicherheit und Gesundheit auf Baustellen (Baustellenverordnung) in Kraft. Sie ergänzt das Deutsche Arbeitsschutzrecht und nimmt den Bauherrn in die Pflicht, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz zu veranlassen. Die Baustellenverordnung befreit die Arbeitgeber aber nicht von ihren bisherigen Pflichten oder Verantwortlichkeiten in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz. Die neuen Pflichten des Bauherrn beginnen bereits in der Planung und reichen bis in die Betriebsphase des Bauvorhabens:

- Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze nach §4 Arbeitsschutzgesetz bei der Planung der Ausführung. - Übermittlung einer Vorankündigung an die zuständige Behörde.
- Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes.
- Bestellung eines Koordinators, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden.
- Zusammenstellung einer Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk.
- Koordination und Beurteilung der Arbeitsbedingungen.

Schon bei der Planung des Bauvorhabens, insbesondere in der Abfolge der Gewerke, die zeitliche und örtliche Überschneidungen aufweisen, sind die allgemeinen Grundsätze nach §4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) zu beachten. Die Arbeit ist unter anderem der Art zu gestalten, dass Gefährdungen für Leben und Gesundheit vermieden, oder Restgefährdungen minimiert werden. Das heißt auch, dass Punkte der Ergonomie, der Arbeitsmedizin, Hygiene und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen sind. Weiterhin sind kollektive Schutzmaßnahmen dem individuellen Schutz (Anseilschutz) vorzuziehen. Dies ist auch bei der Ausschreibung der einzelnen Leistungen zu berücksichtigen, damit Firmen die vorgesehenen Schutzeinrichtungen und Sicherheitsmaßnahmen in ihrem Angebot berücksichtigen oder separat anbieten können.

Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Nach dem Eingang der Auftragsbestätigung sind zunächst die Arbeitsbedingungen zu beurteilen. Dazu gehört auch die Erfassung von Anlagen auf der Baustelle, die Personen gefährden können. Beispiele dafür sind elektrische Freileitungen bei Dacharbeiten, nicht begehbare Bauteile oder fehlende Absturzsicherungen. Die dabei ermittelten Gefährdungen und die daraus abgeleiteten Schutzmaßnahmen sind im SiGe-Plan festzuhalten und den beteiligten Firmen mitzuteilen. Ergeben sich während der Ausführung der Arbeiten Änderungen, ist der Plan entsprechend fortzuschreiben.
Die für Bau- und Instandhaltungsarbeiten an baulichen Einrichtungen erforderlichen Schutzmaßnahmen regelt die Unfallverhütungsvorschrift (UVV) BGV C22 (früher VBG 37) "Bauarbeiten". Konkrete Ergänzungen dazu liefern die berufsgenossenschaftlichen Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Bei der Anwendung der BG-Regeln BGR 203 "Dacharbeiten" oder BGR 122 (früher ZH 1/166) "Montage von Profiltafeln" kann der Unternehmer beispielsweise davon ausgehen, dass er die in der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" geforderten Schutzziele für die genannten Tätigkeiten erreicht. Zum sicheren Arbeiten gehören sichere Verkehrswege, sichere Arbeitsplätze und wirksame Absturzsicherungen.

Sichere Verkehrswege Um Verkehrswege für das Erreichen von Arbeitsplätzen auf Baustellen sicher begehbar zu machen, müssen Aufstiege als Treppen oder Laufstege mit einer Breite von mindestens einem halben Meter ausgeführt sein. Der Einsatz von Leitern ist dabei nur eingeschränkt zulässig: Von Stehleitern aus darf auf hochgelegene Arbeitsplätze wegen der Umsturzgefahr generell nicht übergestiegen werden.



Anlegeleitern dürfen zum Aufstieg auf hochgelegene Arbeitsplätze nur verwendet werden, wenn
- der zu überbrückende Höhenunterschied kleiner als 5,00 m ist,
- der Aufstieg nur für kurzzeitige Bauarbeiten benötigt wird,
- sie in Gerüsten als Innenleitern angebracht sind und nicht mehr als zwei Gerüstlagen verbinden,
- sie als Außenleitern an Gerüsten angebracht sind und die Gerüstlagen nicht höher als 5,0 m über
  ausreichend breiten tragfähigen Flächen liegen.

Dabei müssen Anlegeleitern durch Gummifüße oder bei weichem Untergrund durch Sicherheits-Fußspitzen gegen das Abrutschen gesichert sein. Auch der Leiterkopf darf nicht rutschen, hier helfen Einhängevorrichtungen, Dachrinnenhalter oder Anbinden.

Gefährlich ist auch der Handtransport schwerer und sperriger Lasten auf Dächer, wie beispielsweise das Tragen von Solarkollektoren über Anlegeleitern. Wegen der großen Windangriffsfläche und der erheblichen Gewichte sollten Unternehmer und Beschäftigte nicht alleine die in der Unfallverhütungsvorschrift "erlaubten" Anwendungsfälle zu Rate ziehen. Vielmehr würde die sorgfältige Beurteilung der Arbeitsbedingungen in diesem Fall ergeben, dass die Kollektoren mit Hilfe eines Autokranes sehr viel gefahrloser auf das Dach zu bringen sind.

Sichere Arbeitsplätze
Arbeitsplätze müssen so beschaffen sein, dass sie der baulichen Einrichtung, den wechselnden Bauzuständen, den Witterungsverhältnissen und den jeweiligen Tätigkeiten entsprechend das sichere Arbeiten gewährleisten. Dabei sind wirksame Schutzmaßnahmen gegen die Gefahren zu ergreifen, die von Witterungseinflüssen, Veränderungen durch den Baufortschritt und von anderen Gewerken ausgehen. Arbeiten von Anlegeleitern aus sind der UVV BGV D36 (früher VBG 36) "Leitern und Tritte" gemäß nur in geringem Umfang erlaubt. Nach der UVV BGV C22 "Bauarbeiten" dürfen Anlegeleitern als Arbeitsplatz bei Bauarbeiten nicht verwendet werden. Ausnahmen gelten unter anderem, wenn
- der Standplatz auf der Leiter nicht höher als 7,00 m über der Aufstellfläche liegt,
- bei einem Standplatz von mehr als 2,00 m Höhe die von der Leiter auszuführenden Arbeiten nicht mehr als zwei Stunden umfassen,
- das Gewicht des mitzuführenden Werkzeuges und Materials 10 kg nicht überschreitet,
- keine Gegenstände mit einer Windangriffsfläche über 1 m mitgeführt werden,
- keine Stoffe oder Geräte benutzt werden, von denen für den Beschäftigten zusätzliche Gefahren ausgehen.

Auf geneigten Flächen müssen die Arbeitsplätze so beschaffen sein, dass dort tätige Personen nicht abrutschen können. Für Dachneigungen bis 20 bestehen im Allgemeinen keine besonderen Anforderungen an die Arbeitsplätze. Spätestens ab Neigungen von 45 müssen die Arbeitsplätze aber darauf zugeschnitten sein. Möglich sind dabei Dachdecker-Auflegeleitern (zulässig bis 75 Dachneigung), Dachdeckerstühle, gelattete Dachflächen (Latten mindestens Sortierklasse S10 oder MS 10 nach DIN 4074-1) oder Hubarbeitsbühnen. Außerdem sind bei der Auswahl der Dachlatten in Abhängigkeit von der Stützweite bestimmte Mindest-Lattenquerschnitte zu berücksichtigen.

Wirksame Absturzsicherungen
In Bezug auf die Wirksamkeit von Absturzsicherungen listet der §12 der UVV "Bauarbeiten" folgende Manahmen auf:
1. Einrichtungen, die ein Abstürzen ausschlieen (Seitenschutz, Geländer, Abdeckungen von Öffnungen im
    Boden und in Wänden, Absperrungen).
2. Einrichtungen, die abstürzende Personen auffangen (Schutznetze, Fanggerüste und Schutzwände auf
    geneigten Flächen).
3. Anseilschutz, wenn die zuvor genannten Einrichtungen "unzweckmäig" sind.

Die beste Maßnahme ist immer die Einrichtung, die Personen vor dem Absturz bewahrt. Dabei gehören die beiden ersten Einrichtungen zu den kollektiven (zwangsläufigen) Maßnahmen, während der Anseilschutz individuell wirkt, und dies nur dann, wenn er richtig benutzt wird. Überdies sind Absturzsicherungen bei Bau- und Montagearbeiten von der Tätigkeit abhängig.
Öffnungen in Böden, Decken und Dachflächen müssen mit Einrichtungen versehen sein, die ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten von Personen verhindern. Bei kleinen Bodenöffnungen reicht in der Regel eine Abdeckung aus. Diese muss aber ausreichend tragfähig, sicher befestigt und gegen das Wegrutschen gesichert sein. Unabhängig von der Absturzhöhe sind an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen an und über Wasser sowie anderen festen oder flüssigen Stoffen (Flüssigkeiten, Schlamm, Zement) Absturzsicherungen zu installieren. Bei mehr als einem Meter Absturzhöhe sind an freiliegenden Treppenläufen und -absätzen, Wandöffnungen sowie Bedienungsständen für Maschinen Absturzsicherungen vorzusehen.
Bei mehr als zwei Metern Absturzhöhe müssen an allen sonstigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Baustellen Absturzsicherungen vorhanden sein.
Bei mehr als fünf Metern Absturzhöhe müssen beim Mauern über Hand und bei Arbeiten an Fenstern Absturzsicherungen vorhanden sein. Zu den zulässigen Tätigkeiten an Fenstern zählen beispielsweise Maler- und Gebäudereinigungsarbeiten, nicht jedoch der Ein- und Ausbau von Fenstern.

Sonderfälle sind Absturzsicherungen bei mehr als drei Metern Absturzhöhe für Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Dächern.

Geneigte Dächer
Bei Dächern mit einer Dachneigung von 20 bis 60 gilt die Traufkante als maßgebliche Absturzkante. Ist das Dach um mehr als 60 geneigt, zählt dagegen der tatsächliche Standplatz auf dem Dach als Absturzhöhe. Hinsichtlich der notwendigen Absturzsicherungen auf geneigten Dächern unterscheidet die UVV "Bauarbeiten" insgesamt vier verschiedene Fälle:
- Dachneigung von weniger als 20.
- Dachneigung zwischen 20 und 45.
- Dachneigung von mehr als 45
- Dachränder an Giebeln



Auf Dächern mit einem Neigungswinkel von weniger als 20 und einer Absturzhöhe von mehr als drei Metern müssen Arbeitsplätze und Verkehrswege durch Seitenschutz gegen das Abstürzen gesichert sein. Bewährt hat sich dabei unter anderem der mobile "Flachdach-Seitenschutz". Er besteht aus Geländerpfosten, an deren Auslegern Gegengewichte befestigt sind. Da er nicht am Bauwerk befestigt wird, lässt er sich einfach auf- und abbauen. Diese Sicherungsmaßnahme kann entfallen, wenn sich die Personen auf dem Dach in einem Mindestabstand von zwei Metern zur Absturzkante, getrennt durch eine entsprechende Absperrung (Geländer, Ketten, Seile, aber keine Flatterleinen) aufhalten.
Kann an der Absturzkante aus arbeitstechnischen Gründen kein Seitenschutz angebracht werden, müssen dort Fanggerüste oder Schutznetze vorhanden sein. Dabei dürfen Fanggerüste nicht mehr als zwei Meter und Schutznetze nicht mehr als sechs Meter unterhalb der Absturzkanten angebracht sein. Bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung mehr als 20 und weniger als 60 und einer möglichen Absturzhöhe von mehr als drei Metern werden Dachfanggerüste oder Dachschutzwände zum Auffangen abrutschender Personen benötigt. Diese müssen den seitlichen Arbeitsbereich um mindestens einen Meter überragen. Da die Verletzungsgefahr beim Abrutschen in eine Auffangeinrichtung über stark geneigte und lange Dachflächen erheblich ist, müssen bei Dachneigungen zwischen 45 und 60 sowie einem Höhenunterschied zwischen Arbeitsplatz und Auffangeinrichtung von mehr als fünf Metern zusätzliche Dachschutzwände vorhanden sein. Befindet sich der Arbeitsplatz oder Verkehrsweg an einer senkrechten Giebelfläche mit einer möglichen Absturzhöhe von mehr als drei Metern, dann muss auch an dieser Stelle ein Seitenschutz angebracht oder in mindestens zwei Meter Abstand fest abgesperrt werden.

Der Anseilschutz
Anseilschutz darf auf Baustellen nur dann zum Einsatz kommen, wenn die zuvor beschriebenen, zwangsläufigen Schutzmaßnahmen nicht durchführbar oder unzweckmäig sind. Für derartige Fälle bietet die BGR 203 "Dacharbeiten" vom April 2000 Entscheidungshilfen. Danach ist der Anseilschutz für kurze, nicht mehr als zwei Personentage dauernde Dacharbeiten zulässig, wenn geeignete Anschlageinrichtungen vorhanden sind. Der Entscheidung muss allerdings eine vom fachlich geeigneten Vorgesetzten vorgenommene, sorgfältige Beurteilung der Arbeitsbedingungen voraus gehen. Dieser bestimmt auch die Anschlageinrichtungen und sorgt für die Benutzung des Anseilschutzes durch die Mitarbeiter. Hinweise für die Auswahl des geeigneten Anseilschutze




findet er in der BGR 198 (früher ZH 1/709) "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz".

Ein häufig eingesetztes System besteht aus Anschlagpunkt, Sicherheitsseil, mitlaufendem Seilkürzer und Verbindungsmittel mit Falldämpfer und Auffanggurt. Sind lösbare Seilkürzer im Einsatz, ist auf die richtige Montage entsprechend der möglichen Fallrichtung zu achten.
Eine andere Variante besteht aus Anschlagpunkt, Höhensicherungsgerät mit einziehbarem Sicherheitsseil und Auffanggurt. Dem Sicherheitsgurt in einem Fahrzeug ähnlich lässt sich das Sicherheitsseil automatisch ausziehen und blockiert ab einer bestimmten Auszugsgeschwindigkeit. Aber nur wenn es ausdrücklich dafür zugelassen ist, darf das Höhensicherungsgerät für den senkrechten Seilauszug eingesetzt werden. Auch sind nicht alle Geräte für den waagerechten Auszug zugelassen und somit für den Baustelleneinsatz geeignet. Da sie auerdem nur bei einer bestimmten Auszugsgeschwindigkeit blockieren, dürfen sie auch nicht bei Arbeiten über Stoffen zum Einsatz kommen, in denen man versinken kann.
Wesentliche Voraussetzung für die Verwendung des Anseilschutzes sind geeignete Anschlagpunkte. Diese müssen eine statische Kraft von 7,5 kN (entspricht 750 kg ruhendes Gewicht) aufnehmen können. Auf geneigten Dachflächen sind dies zum Beispiel Sicherheitsdachhaken nach DIN EN 517. Als Anschlagpunkte auf Flachdächern sind unter anderem Flachdachsicherungspfosten ("Sekuranten") geeignet.

Montage von Profiltafeln
Für Klarheit in Sachen notwendiger Sicherungsmaßnahmen sorgt die BGR 122 (früher ZH 1/166) "Montage von Profiltafeln". Demnach muss an der Montagestelle eine schriftliche Montageanweisung vorliegen, die alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben enthält. Sie beantwortet die beiden Fragen: Wie erreichen und verlassen die Mitarbeiter gefahrlos den Arbeitsplatz? Wie können sie ohne Absturzgefährdung arbeiten?
Bei der Montage von Profiltafeln müssen auf dem Dach Maßnahmen gegen Absturz
- an der Verlegekante in das Halleninnere,
- an Dachöffnungen und
- an den freien Gebäudeauenkanten
getroffen werden.

Als Sicherungsmaßnahme gegen Absturz in das Gebäudeinnere werden ausdrücklich Schutznetze zum Auffangen von Personen verlangt. Details zum "Einsatz von Schutznetzen" regelt die BGR 179 (früher ZH 1/560). Der Anseilschutz ist nur für Arbeiten geringen Umfangs und in Gegenwart ausreichend tragfähiger Anschlagpunkte zulässig. Auch dürfen sich die Mitarbeiter nicht schon bei der Anbringung der Schutznetze gefährden. Dafür sind beispielsweise Hubarbeitsbühnen gut geeignet.
Für Öffnungen in Dachflächen wie Lichtkuppeln sind unabhängig von der Absturzhöhe Einrichtungen verlangt, die das Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten von Personen verhindern (Auffangnetze oder dauerhafte, fest montierte Einrichtungen wie ausreichend tragfähige Stäbe im Abstand von 15 cm oder verzinkte Baustahlmatten). Lichtkuppeln sind nur dann begehbar, wenn sie dafür ausdrücklich gekennzeichnet sind! Bereits eingebaute, nicht begehbare Lichtkuppeln müssen, wenn sie keine dauerhaften Sicherheitseinrichtungen aufweisen, mit Seitenschutz umwehrt, mit Schutzabdeckungen versehen oder mit Schutznetzen abgedeckt werden.

Instandhaltung baulicher Anlagen
Insbesondere im Bereich der baulichen Instandhaltung wird häufig aus Zeit- und Kostengründen auf den Aufbau von Gerüsten oder die Einrichtung sicherer Verkehrswege und Arbeitsplätze verzichtet. Nicht selten rächt sich diese vermeintliche Sparma§nahme in Form tragischer Unfälle. Dabei lassen sich die Kosten für spätere Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten am Bauwerk erheblich reduzieren, wenn bereits die Planungsphase die erforderlichen Vorkehrungen für spätere Arbeiten berücksichtigt. Auch in diesem Fall ist die Baustellenverordnung eine geeignete Unterlage, weil sie diese Vorkehrungen dokumentiert.

Angaben zu den erforderlichen Absturzvorkehrungen macht auch die DIN 4426 "Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen, Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege, Planung und Ausführung". Auch wenn sie bislang seitens der Bauaufsicht noch nicht eingeführt wurde, gilt sie doch als anerkannte Regel der Technik, nicht zuletzt, weil sie unter anderem bestimmte Forderungen der BGV C22 "Bauarbeiten" konkretisiert.

Außerdem fordert die Norm vom Bauherrn keine komplette Absturzsicherung, sondern "Einrichtungen, die ein Abstürzen von Personen verhindern". Diese müssen den An- oder Einbau der Sicherheitseinrichtung ermöglichen. Somit schafft das Einhalten dieser Norm die Voraussetzungen an der baulichen Anlage, damit der instandhaltende Unternehmer die eigentliche Sicherheitseinrichtung mit einfachem Aufwand anbringen und die ihm obliegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzpflichten erfüllen kann.

Abstürze und ihre Ursachen
Die Analyse der Absturzunfälle bringt insbesondere folgende Unfallursachen an den Tag:
- Mangelhafte Planung und Arbeitsvorbereitung,
- unzureichende oder fehlende Koordination bei gleichzeitiger Tätigkeit mehrerer Unternehmen auf
  der Baustelle,
- mangelhafte oder fehlende Absturzsicherung an Arbeitsplätzen und deren Gebäuden,
- Durchbruch durch "nicht begehbare Bauteile" wie Faserzement-Platten, Glasdächer oder Lichtkuppeln,
- Nichtbenutzen von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz wegen fehlender Anschlagpunkte,
- fehlende Unterweisung der Versicherten zum sicheren Verhalten auf Baustellen,
- sicherheitswidriges Verhalten

Ausnahmen
Für Inspektionsarbeiten (Beurteilung und Feststellung des Ist-Zustandes baulicher Einrichtungen) - und nur dafür - sieht die BGR 203 "Dacharbeiten" unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen vor. Danach darf auf Seitenschutz, Fanggerüst, Schutznetze oder Anseilschutz verzichtet werden bei
- Inspektionsarbeiten auf Dachflächen mit einer Neigung von weniger als 20 oder bei
- Inspektionsarbeiten auf Dachflächen mit einer Neigung von mehr als 20, wenn Einrichtungen zur
  Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten nach DIN 18160-5 verwendet werden und fachlich und
  gesundheitlich geeignete Versicherte diese Aufgabe nach Unterweisung durchführen.

Gesundheitlich geeignet ist, wer nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr" arbeitsmedizinisch untersucht wurde.

Nicht begehbare Bauteile
Nach wie vor geht von den nicht begehbaren Bauteilen eine oftmals unterschätzte Gefahr aus. Neben Lichtkuppeln gilt dies auch für Faserzement-Wellplatten und Glasdächer. Diese sind nicht begehbar! Ist dies dennoch unvermeidlich, müssen zuvor Lauf- und Arbeitsstege, beispielsweise durch das Auflegen von Gerüstbohlen mit mindestens 0,50 m Breite, geschaffen werden. Einzelheiten dazu liefert die BGR 203 "Dacharbeiten".

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