Mit diesen Arbeiten vertraut sein schließt mit ein, dass die betreffenden Personen entsprechend der Aufgabenstellung unterwiesen worden sind und die Betriebsanleitung sowie die in Frage kommenden betrieblichen Anweisungen kennen
<link http: www.diemer-ing.de seminare as_03_04.htm>www.diemer-ing.de/seminare/as_03_04.htm
Weitere hilfreiche Hinweise und Informationen liefern die BG-Grundsätze „Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern“ (BGG 921), den BG-Informationen „Anschläger“ (BGI 556) und „Kranführer“ (BGI 555). Grundsätzliche Anforderungen enthält auch die Betriebssicherheitsverordnung §9.
• DIN EN 13155 „Lose Lastaufnahmemittel“
• Betriebssicherheitsverordnung
• BGR 500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“, Abschnitt 2.8 „Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb“
• BGI 555 „Sicherheitslehrbrief für Kranführer“
• BGI 556 „Sicherheitslehrbrief für Anschläger“