<link http: www.virtuelle-rechtsbibliothek.de gso>§ 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) fordert, dass der Arbeitgeber Beschäftigte benennen muss, die Aufgaben der Brandbekämpfung und Evakuierung übernehmen. Wie viele Personen zu bestellen sind, ist im Arbeitsschutzgesetz nicht näher definiert. Die Anzahl der Beschäftigten, die Aufgaben der Evakuierung übernehmen, wird jedoch aus sachlichen Erwägungen so zu bemessen sein müssen, dass pro Gebäude und Stockwerk eine Person bestimmt wird und deren Vertretung im Abwesenheitsfall geregelt ist. Zusätzlich sind besondere Aufgaben, wie die Unterstützung nicht-gehfähiger Personen, gegebenenfalls weiteren Personen zuzuordnen.
Die Aufgaben in der Brandbekämpfung beziehen sich primär auf das Bekämpfen von Entstehungsbränden. Dazu ist es erforderlich, dass eine möglichst hohe Anzahl von Beschäftigten entsprechend unterwiesen ist. Zum Beispiel wird nach der Krankenhausbauverordnung die Unterweisung aller Beschäftigten gefordert. Ähnliche Regelungen existieren in Bereichen mit vergleichbaren Risiken. Auch bei geringen Risiken ist eine ausreichende Anzahl von Personen zu unterweisen. Als Orientierung für eine Mindestzahl von Personen kann dabei die erforderlich Zahl der Ersthelfer von fünf bis zehn Prozent der anwesenden Beschäftigten nach § 26 -Zahl und Ausbildung der Ersthelfer- der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift BGV A 1 sein. Hinzu kommen aber auch noch Personen, die weitere Aufgaben erfüllen müssen, wie z.B. das Einweisen der Feuerwehr oder die Durchführung von anderen Notfallmaßnahmen. Weitere Informationen bietet die Berufsgenossenschaftliche Information BGI 560 Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz. Die genaue Aufgabenverteilung dieser Personen sollte in einer Brandschutzordnung nach DIN 14096 beschrieben sein. Brandschutzbeauftragte haben in der Regel weitergehende Pflichten, je nachdem, auf welcher Rechtsgrundlage sie ernannt wurden. In Frage kommen vor allem baurechtliche Vorschriften (§ 54 Abs. 2 Nr. 18 der Bauordnung des Landes NRW und weitere) oder privatrechtliche Forderungen (z.B. des Sachversicherers). In der Regel dürfte die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten und gegebenenfalls eines Stellvertreters ausreichend sein. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung wird der Arbeitgeber die Anzahl der erforderlichen Personen festlegen müssen, damit die unter § 10 Arbeitsschutzgesetz genannten Aufgaben im erforderlichen Umfang wahrgenommen werden. Dabei kann der Arbeitgeber auch externen Sachverstand wie z.B. den der Dienststellen für den vorbeugenden Brandschutz, nutzen.
Seminar Brandschutzhelfer / Evakuierungshelfer / Etagenbeauftragter Inhalt: - Aufgaben der Brandbekämpfung und Evakuierung - Krankenhausbauverordnung - Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift BGV A 1 - Einweisen der Feuerwehr oder die Durchführung von anderen Notfallmaßnahmen. Berufsgenossenschaftliche Information BGI 560 Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz. - Brandschutzordnung nach DIN 14096 beschrieben sein. - baurechtliche Vorschriften - Gefährdungsbeurteilung - § 10 Arbeitsschutzgesetz
| Themenbereich: | AS 05 Brandschutz: | | Seminartitel | Brandschutzorganisation im Betrieb | | Beschreibung | Immer häufiger werden Unternehmen von Brandkatastrophen betroffen. Viele Großbrände haben aufgezeigt, welche Folgen auftreten, wenn geeignete Brandschutzmaßnahmen unterlassen wurden. Neben den aufgetretenen Personen- und Sachschäden ist festzuhalten, dass 70 % der Unternehmen, die von einer Brandkatastrophe heimgesucht wurden z.B. durch Nichteinhaltung von Lieferterminen nach ca. zwei Jahren vom Markt verschwunden waren obwohl die Versicherung für die Schäden auf kam. | | Ausbildungsziel: | Den Lehrgangsteilnehmern werden Kenntnisse für die Organisation des Brandschutzes im Betrieb vermittelt. | Zielgruppe | Unternehmer, Betriebsleiter, Vorgesetzte aller Ebenen | Voraussetzungen | Keine | | Inhalt | - Gesetzliche Grundlagen
- Bauordnung des Bundeslandes
- Arbeitsstättenverordnung und Arbeitsstättenrichtlinien
- Unfallverhütungsvorschriften
- BGR 133
- Voraussetzungen eines Brandes
- Ausbreitung von Feuer und Rauch
- Schweiß-, Schneid-, Löt- und Trennschleifarbeiten
- Brandschutzeinrichtungen
- Verhalten im Brandfall
- Brandbekämpfung
- Brandschutzordnung nach DIN 14096
- Flucht- und Rettungswegeplan
| | | Zertifikat | Teilnahmebescheinigung | Referent | Sachverständige/Sicherheitsingenieure des Ingenieurbüros oder Fachreferenten der Berufsgenossenschaften/Gewerbeaufsichtsamt | Dauer | 1 Tag | Beginn | 09:00 Uhr | Ende | 16:00 Uhr | |