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Seminar: Ausbildung zum Bediener von mobilen Hubarbeitsbühnen (IPAF)

Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen

Lesedauer: min

Hohe Anforderungen
Immer häufiger kommen auf Baustellen <link _top internal-link internal link in current>Hubarbeitsbühnen zum Einsatz. Auch bei Wartungs-, Inspektions- und Reparaturarbeiten in Unternehmen sind sie zu finden, wenn Arbeiten in der Höhe schnell und sicher erledigt werden sollen.
Bei sorgfältiger Auswahl, bestimmungsgemäßer Verwendung, ordnungsgemäßer Prüfung und Wartung bestehen auch keine Gefahren für die Benutzer. Zum schnellen und sicheren Arbeiten am hoch gelegenen Arbeitsplatz kommt die höhere Effektivität sowie die Reduzierung von Kosten z.B. durch den Wegfall eines Gerüstes. Allerdings können Mängel in der Organisation, an der Hubarbeitsbühne selbst und unsachgemäßer Einsatz zu Unfällen führen und diese Vorteile schnell wieder aufheben.

Zu den Organisationsmängeln gehören beispielsweise die:
- falsche Auswahl der Hubarbeitsbühne
- nicht durchgeführte regelmäßige sachkundige Prüfung der Hubarbeitsbühne
- mangelhafte Einweisung durch den <link _top internal-link internal link in current>Vermieter der <link _top internal-link internal link in current>Hubarbeitsbühne oder durch den Unternehmer, der die Hubarbeitsbühne besitzt und zum Einsatz bringt (vertragliche Regelung zwischen Vermieter und Mieter)
- fehlende Betriebsanweisung und Betriebsanleitung
- bei Miethebebühnen fehlende Sichtprüfung auf Mängel durch den Vermieter und Mieter bei der Übergabe
- Durchführung der Arbeiten durch nicht geeignetes Personal
- Nichtbeachtung der Betriebsanleitung durch den Benutzer
- fehlende Funktionskontrolle vor Beginn der Tätigkeiten
- fehlende Unterweisung durch den Unternehmer (Mieter)
- fehlende Kenntnis des Übergabepersonals des Vermieters
- fehlende oder nicht ausreichende Gefährdungsbeurteilung

Selbstverständlich darf eine <link _top internal-link internal link in current>Hubarbeitsbühne nur bestimmungsgemäß eingesetzt werden. Dies schließt die Verwendung als Personenaufzug oder als Kran aus. Außerdem ist für das sichere Abstützen auf eine geeignete Untergrundbeschaffenheit zu achten und die zulässigen Lastangaben sind einzuhalten.

Sachgerecht einweisen
Die Beispiele verdeutlichen die hohen Anforderungen, die beim Einsatz von Hubarbeitsbühnen an alle beteiligten Firmen und Personen gestellt sind. So ist beispielsweise der Vermieter verpflichtet, eine funktionstüchtige und geprüfte Hubarbeitsbühne zu vermieten. Obwohl er keine gesetzliche Verpflichtung zur Einweisung hat, kommt ihm ein hohes Maß an Eigenverantwortung zu, immerhin geht mit der Vermietung die Übernahme der Verantwortung über Leben und Gesundheit der Nutzer einher. Vor diesem Hintergrund sollte ein Vermieter nicht nur seine Hubarbeitsbühnen möglichst genau kennen, sondern auch die einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen. Außerdem dürfen seine Kunden wegen dessen Einfluss auf die Auswahl der richtigen Arbeitsbühne mehr als nur ein Mindestmaß an technischem Verständnis erwarten. Ideal wäre eine entsprechende Qualifizierung und gegebenenfalls die zur Hubarbeitsbühne passende technische Ausrüstung.

Für Vermieter und Mieter oder Unternehmer gilt gleichermaßen: Eine sachgerechte, an die Betriebsanleitung angelehnte Einweisung ist der Schlüssel zum Erfolg. So hat der Mieter bzw. der Unternehmer geeignete Arbeitsmittel (Auswahl der Hubarbeitsbühnen) zur Verfügung zu stellen und darauf zu achten, dass der Bediener die bestimmungsgemäße Benutzung sichert. Zum sicheren Arbeiten gehören die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung, einer Betriebsanweisung anhand der Betriebsanleitung und die Durchführung der Unterweisung. Der Mieter/ Unternehmer muss außerdem sicherstellen, dass nur geeignetes Personal zur Bedienung der Hubarbeitsbühnen eingesetzt wird (Auswahlpflicht). Die Bediener sind schriftlich zu beauftragen.

Bedienperson
Das Bedienen einer Hubarbeitsbühne ist mit einem speziellen Risiko für die Bedienperson selbst und für die im Umfeld befindlichen Personen verbunden. Bedienpersonen müssen für diese Aufgabe besonders geschult und ausgebildet sein, da sie für das Aufstellen und Steuern verantwortlich sind.
Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" und nach G 41 "Tätigkeiten mit Absturzgefahr" sind vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen.

Zu den Aufgaben einer Bedienperson zählen:
- arbeitstägliche Sicht- und Funktionsprüfung nach Betriebsanleitung
- Aufbau der Hubarbeitsbühne und Gewährleistung der Standsicherheit
- bestimmungsgemäßer Einsatz entsprechend der Bedienanleitung
- Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung entsprechend der örtlichen Gegebenheiten und der Gefährdungsbeurteilung
- gegenseitige Rücksichtnahme und Koordination mit anderen Gewerken bzw. Personen
- sicherer Betrieb
- Schutz vor unbefugter Benutzung


Quelle : Gerhard Stehfest / Kathrin Marquardt /BG
Seminar :Ausbildung zum Bediener von mobilen Hubarbeitsbühnen (IPAF)

<link http: www.diemer-ing.de seminare as_10_01.htm>www.diemer-ing.de/seminare/as_10_01.htm

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