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Schutzimpfung für den Saugwagenfahrer?

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Ist eine Schutzimpfung für den Saugwagenfahrer bei der Entleerung von Klärgruben anzubieten?

Antwort:
Der Sachverhalt ist in der <link http: www.virtuelle-rechtsbibliothek.de gso _blank>Biostoffverordnung (BioStoffV) geregelt.
Bei der Entleerung von Klärgruben handelt es sich um "nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" im Sinne von <link http: www.virtuelle-rechtsbibliothek.de gso _blank>§ 2 Absatz 5 BioStoffV.
Nach <link http: www.virtuelle-rechtsbibliothek.de gso _blank>§ 15a Absatz 1 Nr. 2b BioStoffV hat der Arbeitgeber arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bei nicht gezielten Tätigkeiten nach Anhang IV der Biostoffverordnung regelmäßig zu veranlassen ("verpflichtende arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung").
In <link http: www.virtuelle-rechtsbibliothek.de gso _blank>Anhang IV ist das Hepatitis-A-Virus aufgeführt bei "Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu fäkalienhaltigen Abwässern oder mit fäkalienkontaminierten Gegenständen" in Kläranlagen oder der Kanalisation. Dies trifft in der Regel auf die Tätigkeit eines Saugwagenfahrers bei der Entleerung von Klärgruben zu.
Des weiteren hat der Arbeitgeber nach <link http: www.virtuelle-rechtsbibliothek.de gso _blank>§ 15a Absatz 3 BioStoffV "zu veranlassen, dass dem Beschäftigten im Rahmen der Untersuchung die entsprechende Impfung (hier: Hepatitis-A-Schutzimpfung) angeboten wird."

Der Arbeitgeber muß daher den Saugwagenfahrer sowohl nach § 15a Biostoffverordnung arbeitsmedizinisch untersuchen lassen als auch dafür sorgen, dass diesem im Rahmen der Untersuchung eine Hepatitis-A-Schutzimpfung angeboten wird.

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