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Prüfpflichtige Arbeitsmittel Befähigte Personen

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Befähigte Person 
  
Die Prüfung von Arbeitsmitteln wird in der Betriebssicherheitsverordnung einheitlich zusammengefasst. Dabei muss der Betreiber die Prüffristen für seine individuellen Einsatzbedingungen – Zeit, Häufigkeit, Intensität der Nutzung – selbst festlegen.

Für überwachungsbedürftige Anlagen gelten Höchstfristen. Außerdem muss er den Umfang der Prüfung festlegen und darf damit nur eine “befähigte Person” beauftragen.

§3 Abs. 3 der BetrSichV überträgt auch die Auswahlverantwortung für die Mitarbeiter, welche die Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln durchzuführen haben, auf den Unternehmer.

Dazu führen die Begriffsbestimmungen der Verordnung in § 2 Abschnitt 7 aus:

Befähigte Personen sind Personen, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügen.”
 
  Der Arbeitgeber muss befähigte Personen mit der Prüfung von Arbeitsmitteln auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV beauftragen, wenn zutreffende Bestimmungen der §§ 10, 11, 14, 15 und 17 sowie des Anhangs 2 Nr. 5.2 und des Anhangs 4 Teil A Nr. 3.8 der BetrSichV zur Anwendung kommen.

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