Aus der Betriebssicherheitsverordnung, den Unfallverhütungsvorschriften und weiteren Rechtsvorschriften ergeben sich zahlreiche Prüfpflichten für Anlagen, Einrichtungen und Arbeitsmittel .
Die folgende Zusammenstellung soll – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – als Arbeitshilfe dienen.
Vor Inbetriebnahme
Für einen Teil der Anlagen und Einrichtungen ist eine Prüfung vor Inbetriebnahme zwingend vorgeschrieben.
In der Regel müssen prüfpflichtige Anlagen, an denen umfangreichere Wartungs- oder Reparaturarbeiten vorgenommen wurden genauso geprüft werden, als würden sie erstmals in Betrieb genommen werden.
Das gleiche gilt nach "außergewöhnlichen Ereignissen", z. B. Betriebsstörungen.
Frist
Angegeben ist das Prüfintervall in Jahren (1 = jährlich). RW=Richtwert.
Bei einem Teil der Prüfungen sind fest Prüfintervalle vorgeschrieben.
Bei den Prüfungen nach BetrSichV muss der Arbeitgeber die Prüfintervalle im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG bzw. im Rahmen der sicherheitstechnischen Bewertung nach BetrSichV auf Grundlage der Herstellerangeben, den technischen Regeln und nach dem Stand der Technik festlegen. Für einige Arbeitsmittel sind Höchstfristen zu beachten.
Prüfer
In den Rechtsgrundlagen finden sich häufig Hinweise auf die erforderliche Qualifikation zur Durchführung der Prüfung.
Grundsätzlich dürfen nur geeignete und zuverlässige Personen eingesetzt werden.
Befähigte Person nach Betriebssicherheitsverordnung
Wer Befähigte Person ist, regelt die Technische Regel für Betriebssicherheit 1203 (TRBS). Grundsätzlich muss der Unternehmer die Prüfungen durch hierfür befähigte Personen durchführen lassen.
Eine Person gilt als befähigt, wenn sie durch ihre Berufsausbildung, Berufserfahrung und derzeitige
berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Überprüfung und Erprobung der jeweiligen Arbeitsmittel verfügt.
Wir führen die erforderlichen Prüfungen mit unseren "befähigten Personen" für Sie durch
aus.
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