Beispiel: Wir haben die Koordination "Arbeitssicherheit und SiGeKo" während der gesamten Bauzeit organisiert und durchgeführt: Forschungszentrum - General Electric - München Garching
Mangelhafte Planung sowie fehlende Koordination in der Ausführung sind europaweit die Hauptursachen für die nach wie vor zu hohen Unfallzahlen bei Bauarbeiten. Hier ereignen sich 2,5 mal mehr Arbeitsunfälle als im Durchschnitt der gesamten gewerblichen Wirtschaft. Die Prävention muss also bereits in der Planungsphase einsetzen, um Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten wirkungsvoll zu gewährleisten.
Die EU-Kommission hat bereits 1992 mit Erlass der Baustellenrichtlinie (92/57/EWG) auf die hohen Unfallzahlen reagiert. Jahrelange Diskussionen zögerten deren Umsetzung in nationales Recht hinaus. Somit trat die EU-Richtlinie erst am 1. Juli 1998 als Baustellenverordnung (BaustellV) in Kraft. Damit sind Bauherren und Verantwortliche verpflichtet, bereits in der Vorbereitungsphase der Bauarbeiten die Gefährdungen zu ermitteln und Gegenmaßnahmen einzuleiten. Dazu gehört auch die Benennung geeigneter Koordinatoren für Vorbereitung und Ausführung des Bauvorhabens, die an der Erstellung und Umsetzung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Planes (SiGe-Plan) mitwirken müssen.
UVVen ergänzen Baustellen-Verordnung
Das seit dem 7. August 1996 geltende Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat die Prävention deutlicher in den Vordergrund gerückt. Für Bauarbeiten ergänzt und erweitert dessen Anwendung die BaustellV. Die darin fest geschriebene Bestellung von SiGe-Koordinatoren für das Erstellen und Überwachen von SiGe-Plänen soll die Zahl der meldepflichtigen Unfälle bei Bauarbeiten deutlich senken.
Der Gedanke, die Prävention bereits in die Planungsphase zu integrieren, ist nicht neu. So fordert beispielsweise die Unfallverhütungsvorschrift (UVV) BGV C22 (früher VBG 37) bereits seit 25 Jahren schriftliche Anweisungen mit sämtlichen sicherheitstechnischen Angaben für Bau-, Montage-, Abriss- und Demontagearbeiten. Auch die Forderung, Arbeiten zu koordinieren, ist nicht neu. So verlangt die UVV BGV A 1 (früher VBG 1) vom Unternehmer die Bestimmung einer weisungsbefugten Person für den Fall, in dem er Arbeiten an andere Betriebe vergibt - wenn dies zur Vermeidung der gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist. Für den Fall, dass der Unternehmer Aufträge übernimmt, die zeitlich und örtlich mit Arbeiten anderer Betriebe zusammenfallen, ist er außerdem verpflichtet, sich mit den anderen Unternehmern abzustimmen.
Sprachen die UVV'en bislang die Bauunternehmer an, die für Planung und Ausführung von sicherheitstechnischen Maßnahmen und Einrichtungen direkt verantwortlich sind, so nimmt die BaustellV auch den Bauherrn in die Pflicht, für Sicherheit und Gesundheitsschutz aller am Bau Beschäftigten zu sorgen. Davon unberührt bleibt aber die Verantwortung von (Sub-)Unternehmern gegenüber ihren Mitarbeitern.
Bauvorhaben planen und ausführen
Für Planung und Ausführung eines Bauvorhabens, für die Einteilung der Arbeiten und für deren zeitliche Bemessung gelten die allgemeinen Grundsätze nach § 4 des ArbSchutzG. Dazu gehört unter anderem die Forderung, die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird. Gefahren sind dabei an der Quelle zu bekämpfen. Hinsichtlich der einzuleitenden Maßnahmen fordert das Gesetz, den aktuellen Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene zu berücksichtigen.
Diese Grundsätze sind unter anderem der Baubeschreibung und der Ausschreibung der Bauleistungen zugrunde zu legen. Nur so haben die Auftragnehmer (Arbeitgeber) die Möglichkeit, die für die Ausführung der Arbeiten notwendigen Arbeitsschutzvorschriften und dafür wesentlichen Einrichtungen und Maßnahmen in ihr Angebot einfließen zu lassen. Außerdem gelten diese Grundsätze für das Unterbreiten von Sondervorschlägen. Damit verbunden ist gegebenenfalls die Anpassung des SiGe-Planes, wenn sie die allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG berühren.
Grundsätzliches für eine VOB-gerechte Leistungsbeschreibung ist in VOB Teil C hier DIN 18299 enthalten. Das Standardleistungsbuch für das Bauwesen (StLB) enthält Ausschreibungstexte für Sicherheitseinrichtungen. Darüber hinaus halten auch die Bau- und Metall-Berufsgenossenschaften für Bauherren und Planer nach Leistungsbereichen gegliederte Mustertexte bereit.
Der SiGe-Plan
Ist für eine Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, eine Vorankündigung zu übermitteln, oder werden auf einer Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt, so ist dafür zu sorgen, dass vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird. Dieser muss die für die betreffende Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und besondere Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II enthalten. Erforderlichenfalls sind bei Erstellung des Planes betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände zu berücksichtigen.
Der Bauherr oder ein von ihm nach § 4 beauftragter Dritter ist verantwortlich dafür, dass der SiGe-Plan immer dann erstellt wird, wenn:
| Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle gleichzeitig oder nacheinander tätig werden und eine Vorankündigung an die zuständige Behörde zu übermitteln ist oder | |
| Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander tätig werden und die nachfolgend beschriebenen besonders gefährlichen Arbeiten ausgeführt werden. |
Das bedeutet, ein SiGe-Plan ist nicht zu erstellen, wenn lediglich Beschäftigte eines Arbeitgebers auf der Baustelle tätig werden.
Führt beispielsweise ein Generalunternehmer oder eine Arge unter einheitlicher Firmierung alle auf der Baustelle anfallenden Arbeiten nur mit eigenem Personal aus, so handelt es sich um einen Arbeitgeber. Der Einsatz von Nachunternehmern bedeutet das Vorhandensein mehrerer Arbeitgeber.
Werden Maschinen, Geräte oder andere technische Arbeitsmittel einschließlich Personal von einem anderen Unternehmer gemietet, so werden auch dann Beschäftigte verschiedener Arbeitgeber im Sinne der BaustellV tätig, wenn das vermietende Unternehmen als selbständiger Arbeitgeber auf der Baustelle auftritt. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung des Unternehmers, eine Montage- oder Abbruchanweisung nach der UVV BGV C 22 zu erstellen.
Im SiGe-Plan sind die notwendigen Einrichtungen und Maßnahmen zur Erfüllung der Arbeitsschutzbestimmungen zeitlich und in ihrer Ausführung darzustellen. Er muss bei der Planung der Ausführung des Bauvorhabens erstellt und bei der Ausführung des Bauvorhabens dem Arbeitsfortschritt und den eingetretenen Änderungen angepasst werden. Dies bedeutet, dass bereits in der Planungsphase des Bauvorhabens zu dokumentieren ist, welche Gefährdungen bei den einzelnen Arbeitsabläufen (gegliedert nach Gewerken) auftreten, und durch welche Maßnahmen die Gefährdungen vermieden oder verringert werden können.
Mit der frühzeitigen Planung der Arbeitsschutzmaßnahmen sowie der Berücksichtigung bei der Ausschreibung kann der Bauherr
| die Gefährdungen für alle am Bau Tätigen minimieren, | |
| diese für unbeteiligte Dritte minimieren, | |
| Störungen im Bauablauf vermeiden, | |
| die Qualität der geleisteten Arbeit erhöhen und | |
| letztlich auch Kosten einsparen, zum Beispiel durch gemeinsam benutzte Einrichtungen. |
Der Bauherr oder ein von ihm beauftragter Dritter hat für die Erstellung des SiGe-Planes zu sorgen. Dessen Gliederung, Umfang und äußeres Erscheinungsbild bleiben dem Bauherren überlassen, er kann somit auch die Form eines entsprechend ergänzten Bauablaufplanes haben. Unverbindliche Muster oder Leitfäden zur Erstellung eines SiGe-Planes liegen an unterschiedlichen Stellen bereit, unter anderem auch bei den Bau-Berufsgenossenschaften. Sie können dort angefordert werden. Letztlich ist der SiGe-Plan das übersichtlich und verständlich dargestellte Ergebnis der folgenden Arbeitsschritte.
Koordination in der Planungsphase
Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, sind ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte kann die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen. Geeignet ist ein Koordinator dann, wenn er über baufachliche Kenntnisse genauso verfügt wie über Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes. Außerdem benötigt er auf Baustellen gesammelte, praktische Erfahrungen. Ob ein Koordinator geeignet ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab; von Bedeutung sind dabei vor allem Art und Umfang des Bauvorhabens. In Abhängigkeit davon können dies Architekten, Ingenieure, Techniker oder auch Meister sein.
Auch wenn die BaustellV keinen gesonderten Qualifikationsnachweis fordert, muss sich der Bauherr im Rahmen der Organisationsverantwortung von der Eignung des Koordinators überzeugen. Für die Vermittlung grundlegender Kenntnisse zur Koordination in Planung und Ausführung von Bauvorhaben erarbeiten derzeit Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin gemeinsam mit den Ländern und den Bau-BG'en Kursvorlagen. Diese sollen sich unter anderem an Bauherren, Mitarbeiter von Architektur- und Ingenieurbüros sowie Bauunternehmer richten und den Lehrgangsträgern zur Verfügung gestellt werden. Die Bau-BGen bieten Personen mit bestimmten Ausgangsvoraussetzungen bereits ein Konzept zur Wissensvermittlung unter Berücksichtigung der BaustellV an. Der Koordinator ist stets so rechtzeitig zu bestellen, dass er seine während der Planung zu erfüllenden Aufgaben angemessen erledigen kann. In der Planungsphase hat der Koordinator
| 1. | die vorgesehenen Maßnahmen zu koordinieren, |
| 2. | den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen und |
| 3. | eine Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenzustellen. |
Aufgaben des Koordinators
Der Koordinator wirkt bereits in der Planungsphase darauf hin, dass die für die einzelnen Gewerke vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen aufeinander abgestimmt sind und im SiGe-Plan zusammengestellt werden. Außerdem achtet er darauf, dass
| auch bei Bemessung der Ausführungszeiten die allgemeinen Grundsätze nach dem ArbSchG berücksichtigt werden, | |
| die in der Regel für eine Vielzahl von gemeinsam nutzbaren sicherheitstechnischen Einrichtungen gesondert ausgeschrieben werden | |
| Gefahrstoffe durch Anwendung von Ersatzverfahren oder Ersatzstoffen vermieden werden, | |
| für Erdarbeiten Untersuchungen bezüglich erdverlegter Kabel und Rohrleitungen o. Ä. durchgeführt und, soweit erforderlich, Standsicherheitsnachweise in Auftrag gegeben werden, | |
| bei Sonderkonstruktionen, die keine Gerüstverankerungen entsprechend der Regelausführung ermöglichen, oder Dachflächen, die nicht begehbar sind, besondere Sicherheitseinrichtungen eingeplant und ausgeschrieben werden, | |
| bei Montagearbeiten Montageanweisungen vorliegen, | |
| bei Abbrucharbeiten Abbruchpläne vorhanden und Abbruchverantwortliche bestellt sind und | |
| Sicherheitstechnische Einrichtungen für die Instandhaltung baulicher Anlagen eingeplant werden. |
Mit der geforderten Unterlage soll bereits vor Ausschreibung der Bauleistungen ein Konzept für sichere und gesundheitsgerechte spätere (Wartungs- und Instandsetzungs-)Arbeiten an der baulichen Anlage aufgestellt werden. Die Unterlage ist bei Änderungen in der Planung und/oder Ausführung anzupassen, wenn sich diese auf spätere Arbeiten auswirken können. Nach Beendigung des Bauvorhabens wird sie dem Bauherren übergeben. Auch in diesem Fall haben die Bau-BG'en einen Leitfaden zu deren Erstellung entwickelt. Der Bauherr erhält mit der Unterlage Informationen über sicherheitstechnische Einrichtungen oder deren Nutzungsmöglichkeiten.
Koordination in der Ausführungsphase
Während der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator
| 1. | die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach dem ArbSchG zu koordinieren, |
| 2. | darauf zu achten, dass die Arbeitgeber und die Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten nach dieser Verordnung erfüllen, |
| 3. | den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei erheblichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens anzupassen oder anpassen zu lassen, |
| 4. | die Zusammenarbeit der Arbeitgeber zu organisieren und |
| 5. | die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zu koordinieren. |
Der Koordinator wirkt bei örtlichen und/oder zeitlichen Überschneidungen einzelner Unternehmen auf der Baustelle auch darauf hin, dass
| die Arbeitsschutzmaßnahmen der einzelnen Unternehmen aufeinander abgestimmt sind, | |
| gemeinsam genutzte Sicherungseinrichtungen in ordnungsgemäßen Zustand sind, | |
| Gefahrenstellen gekennzeichnet sind, | |
| gemeinsam genutzte elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft sind, | |
| die Sicherheit von gemeinsam genutzten Gerüsten nachgewiesen ist, | |
| Wechselwirkungen zu betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände berücksichtigt werden, | |
| der bei der Planung der Ausführung erstellte SiGe-Plan berücksichtigt und aktualisiert wird. |
Pflichten der Arbeitgeber
Die Arbeitgeber haben bei der Ausführung der Arbeiten die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes insbesondere in bezug auf die
| 1. | Instandhaltung der Arbeitsmittel, |
| 2. | Vorkehrungen zur Lagerung und Entsorgung der Arbeitsstoffe und Abfälle, insbesondere der Gefahrstoffe, |
| 3. | Anpassung der Ausführungszeiten für die Arbeiten unter Berücksichtigung der Gegebenheiten der Baustelle, |
| 4. | Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Unternehmern ohne Beschäftigte, |
| 5. | Wechselwirkungen zwischen den Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände, auf dem oder in dessen Nähe die erstgenannten Arbeiten ausgeführt werden, zu treffen sowie die Hinweise des Koordinators und den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen. |
Eine Baustelle kann sich auch auf einem bereits bestehenden Betriebsgelände befinden. Die ausdrückliche Einbeziehung der Wechselwirkungen zwischen den Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände ist in Bezug auf die zu treffenden Maßnahmen erforderlich. Nicht zuletzt können einerseits durch parallel zu den Bauarbeiten weiterlaufenden betrieblichen Abläufe, Gefährdungen für die mit den Bauarbeiten Beschäftigten, anderseits durch die Bauarbeiten Gefährdungen der anderen Beschäftigten entstehen. Richtet sich der Arbeitgeber nicht nach den Hinweisen des Koordinators, sollte dieser den Bauherren oder den von ihm beauftragten Dritten darüber informieren.
Die Arbeitgeber haben die Beschäftigten in verständlicher Form und Sprache über die sie betreffenden Schutzmaßnahmen zu informieren. Auf einer Vielzahl von Baustellen führen Beschäftigte unterschiedlicher Nationalitäten Bauarbeiten aus. Diese Beschäftigten benötigen angesichts der Gefahren für Leben und Gesundheit, die von diesen Arbeiten ausgehen können, regelmäßig oder bezogen auf den jeweiligen Anlass bei der Unterweisung nach dem ArbSchG Informationen durch den Arbeitgeber über die erforderlichen Schutzmaßnahmen. Darüber hinaus müssen die über die für sie zutreffenden Schutzmaßnahmen aus dem SiGe-Plan informiert werden. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Beschäftigten die Informationen verstehen können. Wesentliche Informationen sind zu übersetzen, wenn eine Verständigung in anderer Form nicht gewährleistet ist. Zu den verständlichen Informationen können beispielsweise Bilder, Piktogramme und arbeitsplatzbezogene Demonstrationen gehören. Die Verantwortlichkeit der Arbeitgeber für die Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflichten wird durch die Maßnahmen nach den § 2 und 3 nicht berührt.
Diese Regelung unterstreicht, dass der Arbeitgeber durch die in § 2 u. 3 getroffenen Regelungen nicht von seinen Pflichten in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten entlastet wird. Hierzu gehört insbesondere auch die Verpflichtung, gemäß § 5 ArbSchG einen Beurteilung der Arbeitsbedingungen vorzunehmen. Dabei sind die Angaben aus dem SiGe-Plan zu berücksichtigen.
Rückgang der Baustellenunfälle zu erwarten
Mit dem ArbSchG und der BaustellV hat der Gesetzgeber den Unternehmen der Bauwirtschaft und den Überwachungsorganen Wege aufgezeigt, wie durch Planung und Koordination das Unfallrisiko auf Baustellen verringert werden kann. Die Kernpunkte der BaustellV - SiGe-Koordinator und SiGe-Plan - kommen zwar erst bei größeren Bauvorhaben zum Tragen, aber auch kleine und mittlere Unternehmen, die als Subunternehmer Leistungen auf Großbaustellen erbringen, werden von den Regelungen profitieren. Bei Aufstellung und Ausführung des SiGe-Planes hat der SiGeKo, Sicherheit und Gesundheitsschutz auch für deren Beschäftigte mit einzuplanen und die Einhaltung zu kontrollieren. Dabei braucht er die Angaben über die beabsichtigten Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen der Auftragnehmer.
Es ist zu erwarten, dass mit der strikten Anwendung der BaustellV eine Verbesserung von Planung und Ausführung der Bauvorhaben einher geht, von der die Beschäftigten aller Unternehmen letztlich profitieren.
Ziele und Begriffe
Die BaustellV dient der wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen. Beschäftigte im Sinne des ArbSchG sind dabei alle die Personen, die aufgrund eines Arbeitsvertrages, Arbeitnehmerüberlassung oder Scheinselbstständigkeit Arbeitsleistungen erbringen. Die Baustelle im Sinne der BaustellV ist der Ort, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird. Ein Bauvorhaben ist das Vorhaben, eine oder mehrere bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder abzubrechen. Unter Änderung einer baulichen Anlage wird deren nicht unerhebliche Umgestaltung verstanden, wozu auch größere Instandhaltungs- und Sanierungsarbeiten gehören.
Vorankündigung
Für jede Baustelle, deren Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage in Anspruch nimmt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder auf der der Arbeitsumfang voraussichtlich 500 Personentage überschreitet, ist der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln. Diese muss mindestens die Angaben nach Anhang I enthalten, sichtbar auf der Baustelle ausgehängt und bei erheblichen Änderungen angepasst werden.
Dabei umfasst ein Personentag die Arbeitsleistung einer Person über eine Arbeitsschicht. Gleichzeitig tätig werden heißt, dass mindestens 21 Beschäftigte auf der Baustelle im gleichen Zeitraum Arbeiten verrichten. Der Zeitraum muss eine Dauer von mehr als einer Arbeitsschicht haben. Einrichtung der Baustelle heißt Freimachen des Baufeldes, Errichten des Bauzaunes, Aufbau der Unterkünfte, Toiletten- und Waschräume.
Der SiGeKo soll für die Koordination aller Sicherheitsbelange in Planung und Ausführung der Baustelle sorgen. Zu seinen Pflichten zählt u.a. die Erstellung und Fortschreibung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzplänen.