<link http: www.vbg.de apl zh bgi5018>Belastungen am Arbeitsplatz
2.1 Muss ich mich für meine Tätigkeit am Bildschirmarbeitsplatz untersuchen lassen?
Nach Erfahrungen von Arbeitsmedizinern und Augenärzten haben etwa 30 bis 40 Prozent der Beschäftigten an Bildschirmarbeitsplätzen ein nicht ausreichendes bzw. nicht ausreichend korrigiertes Sehvermögen, ohne dass ihnen dieses vorher aufgefallen wäre. Die Ursache hierfür liegt zum Teil in der mit dem Alter nachlassenden Fähigkeit zur Anpassung des Sehens im Nahbereich (Akkommodation).
Die Folgen eines verminderten unkorrigierten Sehvermögens können asthenopische Beschwerden (siehe 2.2), wie z. B. Kopfschmerzen, brennende, tränende Augen sowie Flimmern vor den Augen sein. Weiterhin kann es durch die verstärkte Anspannung der Muskulatur auch zu Beschwerden am Bewegungsapparat, wie Nacken- und Rückenschmerzen, kommen.
Aus den vorgenannten Gründen hat der Gesetzgeber in der <link http: www.vbg.de apl gv bildscharbv titel.htm>Bildschirmarbeitsverordnung den Arbeitgeber verpflichtet, seinen Beschäftigten eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine geeignete Person anzubieten.
Der Arbeitgeber muss jedem Beschäftigten, der gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil seiner normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzt <link http: www.vbg.de apl zh z418 titel.htm>(siehe BGI 650) die beschriebene Vorsorgeuntersuchung (G 37) anbieten. Die Teilnahme an der Untersuchung ist freiwillig.
Quelle :VBG
Arbeitsmedizinische Verordnung (ArbMed VV)
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) – Mehr Möglichkeiten, Rechtssicherheit und Transparenz beim individuellen betrieblichen Gesundheitsschutz
Die neue Arbeitsmedizinischen Verordnung ArbMedVV schafft die rechtliche Basis für eine zukunftsfähige Gesundheitsvorsorge in den Betrieben.