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Maschinenführer Seminar Ausbildung zum Bediener von Hubarbeitsbühnen BGG 966 BGI 720 BGR 500 Kapitel 2.10

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Maschinenführer Seminar Ausbildung zum Bediener von Hubarbeitsbühnen BGG 966 BGI 720 BGR 500 Kapitel 2.10

BGR 500 Kapitel 2.10 Betreiben von Hebebühnen Hubarbeitsbühnen
Beschäftigungsbeschränkung
Mit der selbstständigen Bedienung von Hebebühnen dürfen nur Personen beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Bedienung der Hebebühne unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben.
Sie müssen vom Unternehmer ausdrücklich mit dem Bedienen der Hebebühne beauftragt sein.
Der Auftrag zum Bedienen von Hubarbeitsbühnen muss schriftlich erteilt werden

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