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Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

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Mit der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung ist der Lärmschutz am Arbeitsplatz verstärkt in den Fokus der Betriebe gerückt. Dies insbesondere, weil aufgrund verschärfter Anforderungen plötzlich Betriebsbereiche zu Lärmbereichen werden, die vorher schalltechnisch als unproblematisch galten.

Und das heißt:

Der Betrieb muss ein Lärmkataster erstellen und ein Lärmminderungsprogramm durchführen.

Das Ingenieurbüro Diemer kann ihn dabei unterstützen.


Ein Betriebsbereich ist als Lärmbereich zu kennzeichnen und zu behandeln, wenn dort der obere Auslösewert erreicht oder überschritten wird. In diesem Fall ist der Betrieb verpflichtet zu handeln.

Lärmkataster

Zunächst ist eine Gefährdungsbeurteilung erforderlich, anhand der festgestellt wird, ob und wo schalltechnische Probleme bestehen. Dazu wird eine schalltechnische Bestandsanalyse der lärmrelevanten Arbeitsbereiche durchgeführt, also ein so genanntes Lärmkataster erstellt.

Dieses Lärmkataster enthält neben den Schalldruckpegeln in den einzelnen Arbeitsbereichen auch Informationen zu maßgeblichen Schallquellen. Idealerweise werden in einem Lärmkataster die problematischen Bereiche in Plänen gekennzeichnet – z.B. mit den Ampelfarben:

  • GRÜN: keine Maßnahmen erforderlich
  • GELB: keine Maßnahmen erforderlich, aber empfehlenswert
  • ROT: Schallschutzmaßnahmen sind erforderlich

Eine solche Kennzeichnung hat den Vorteil, dass direkt ersichtlich ist, in welchen Bereichen Gehörschutzmittel

  • nicht erforderlich sind (grün),
  • zur Verfügung gestellt werden müssen (gelb) und
  • getragen werden müssen (rot).
    Das Ingenieurbüro Diemer
    kann die Betriebe beim Lärmkataster unterstützen:

bei der Planung eines betriebsspezifischen Messprogramms im Rahmen einer Begehung und durch Messungen in exemplarischen Bereichen

Die Anforderungen an den Lärmschutz an Arbeitsplätzen unter Berücksichtigung des Schutzzieles »Gefährdungsvermeidung« sind als untere und obere Auslösewerte definiert (Abschnitt 3 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung – LärmVibrationsArbSchV).

Wird einer der oberen Auslösewerte überschritten, dann muss der Arbeitgeber ein Lärmminderungsprogramm nach dem Stand der Technik durchführen

(§ 7 LärmVibrationsArbSchV).

Quelle : BGN

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