Partner

Lärm oder Vibrationen

Lesedauer: min

Besteht durch die berufliche Tätigkeit mit Lärm oder Vibrationen ein erhöhtes Risiko zu erkranken, sind entsprechende arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen oder anzubieten.

Die Untersuchungsanlässe für die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen enthält die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) in ihrem Anhang. Dabei wird je nach Höhe der Belastung zwischen zwei Arten der arbeitsmedizinischen Vorsorge unterschieden:

  • Pflichtuntersuchungen:
    Diese sind vom Arbeitgeber zu veranlassen und Voraussetzung für die Beschäftigung.
  • Angebotsuntersuchungen:
    Diese sind vom Arbeitgeber den Beschäftigten anzubieten.

Die Beschäftigten können selber entscheiden, ob sie dieses Angebot annehmen wollen oder nicht.

Richtlinien für die Inhalte (z.B. Hörtest bei Lärmbelastung) und Nachuntersuchungsfristen sind die sogenannten Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen.

  • G 20 "Lärm" bei Belastungen durch Lärm und
  • G 46 "Belastungen des Muskel- und Skelettsystems einschließlich Vibrationen" bei Belastungen durch Ganzkörper- sowie Hand-Arm-Vibrationen.

Auslösewerte für Untersuchungen Lärm – G 20
Auslösewerte für Untersuchungen (unabhängig von der dämmenden Wirkung des persönlichen Gehörschutzes) sind für:
Pflichtuntersuchungen:
LEX,8h = 85 dB(A) bzw. LpC,peak = 137 dB(C)
Angebotsuntersuchungen:
LEX,8h = 80 dB(A) bzw. LpC,peak = 135 dB(C)

Vibrationen – G 46
Die Auslösewerte für Untersuchungen aufgrund von Hand-Arm-Vibrationen sind für:
Pflichtuntersuchungen:
A(8) = 5 m/s2
Angebotsuntersuchungen:
A(8) = 2,5 m/s2

Die Auslösewerte für Untersuchungen aufgrund von Ganzkörper-Vibrationen sind für:
Pflichtuntersuchungen:
A(8) = 1,15 m/s2 in X- und Y-Richtung und A(8) = 0,8 m/s2 in Z-Richtung
Angebotsuntersuchungen:
A(8) = 0,5 m/s2

[54]
Socials