Im § 29 der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (BGV D6) wird im Absatz 1 Nr. 3 bestimmt, dass der Unternehmer mit dem selbständigen Führen eines Kranes nur Versicherte beauftragen darf, die im Führen des Kranes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu dem Unternehmer nachgewiesen haben.
Kranführer gelten als unterwiesen, wenn sie z. B.
an einem Kranführerlehrgang nach den BG-Grundsätzen „Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern“ (BGG 921) erfolgreich teilgenommen haben.
<link http: www.diemer-ing.de seminare as_07_07.htm>www.diemer-ing.de/seminare/as_07_07.htm
Weitere hilfreiche Hinweise und Informationen liefern die BG-Grundsätze „Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern“ (BGG 921), den BG-Informationen „Anschläger“ (BGI 556) und „Kranführer“ (BGI 555). Grundsätzliche Anforderungen enthält auch die Betriebssicherheitsverordnung §9
• DIN EN 13155 „Lose Lastaufnahmemittel“
• Betriebssicherheitsverordnung
• BGR 500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“, Abschnitt 2.8 „Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb“
• BGI 555 „Sicherheitslehrbrief für Kranführer“
• BGI 556 „Sicherheitslehrbrief für Anschläger