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Informationen zur Regalprüfung wurden überarbeitet

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Rechtsgrundlage für die Durchführung von Regal-Prüfungen
Die Rechtsgrundlage für die Durchführung von Prüfungen an technischen Arbeitsmitteln ist in Deutschland die Betriebssicherheitsverordnung. Dies gilt auch für Regale bzw. Lagereinrichtungen. Die Rechtsgrundlage ist nicht die Europäische Norm DIN EN 15635, wie verschiedentlich behauptet!
Die Norm DIN EN 15635 enthält neben benutzerbezogenen Aspekten jedoch Empfehlungen in Bezug auf Inspektion und Schadensbeurteilung von Lagereinrichtungen. Wird die Prüfung einer Lagereinrichtung entsprechend den Vorgaben der DIN EN 15635 durchgeführt, ist davon auszugehen, dass dann die Forderungen der Betriebssicherheitsverordnung erfüllt sind.

Einleitung der Prüfung
Die Prüfung technischer Arbeitsmittel ist immer vom Betreiber zu veranlassen. Es liegt in seiner Verantwortung, wen er mit dieser Arbeit beauftragt. Hierbei hat er darauf zu achten, dass die ausgewählte Person als „befähigte Person“ im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung gilt. Eine besondere Verantwortung obliegt dem Betreiber dann, wenn er im eigenen Betrieb tätige Personen mit dieser Prüfung beauftragt.
Siehe auch TRBS 1203 unter folgendem Link:
<link http: www.baua.de nn_12036 de themen-von-a-z anlagen-und-betriebssicherheit trbs pdf trbs-1203.pdf>www.baua.de/nn_12036/de/Themen-von-A-Z/Anlagen-und-Betriebssicherheit/TRBS/pdf/TRBS-1203.pdf

Anforderungen an Regalprüfer
Die Anforderungen an die als sogenannter Regalprüfer/Regalinspektor tätigen Personen sind in der Betriebssicherheitsverordnung und in der europäischen Norm DIN EN 15635 klar beschrieben. Nach § 2 Abs. 7 der Betriebssicherheitsverordnung kann als „befähigte Person“ tätig werden, wer durch seine Berufsausbildung, seine Berufserfahrung und seine zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung des betreffenden Arbeitsmittels (hier: Regal) verfügt.
Allgemein gilt, dass als Prüfer kann tätig werden, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem betreffenden Sachgebiet hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (z.B. Gerätesicherheitsgesetz, Maschinenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung), Unfallverhütungsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand des betreffenden Arbeitsmittels beurteilen und dokumentieren zu kann.
Die als Prüfer tätigen Personen müssen ihre Beurteilung neutral und unbeeinflusst von persönlichen, wirtschaftlichen oder betrieblichen Interessen abgeben. Sie haben bei der Prüfung nicht nur den augenblicklichen Zustand des Arbeitsmittels in Betracht zu ziehen. Sie müssen vielmehr auch beurteilen können, wie sich das Arbeitsmittel und seine Konstruktionsteile im späteren Betrieb unter betriebsmäßigen Bedingungen verhalten und wie sich Verschleiß, Alterung und dergleichen auf die Sicherheit auswirken können.

Wird eine förmliche Anerkennung von Regalprüfern gefordert?
Eine förmliche Anerkennung der Regalprüfer/Regalinspektoren bzw. der von ihnen durchgeführten Arbeiten durch irgendeinen Verband oder einer Institution/Behörde ist weder in der Betriebssicherheitsverordnung noch in der Norm DIN EN 15635 vorgesehen. Infolge dessen gibt es auch keine Zertifizierung bzw. Zulassung für Stellen, die Regalprüfer ausbilden.
Dennoch gibt es - speziell in Deutschland - Kreise, die gegenüber Betreibern von Regalanlagen und Personen, die als Regalprüfer tätig werden möchten, den Eindruck erwecken, dass nur von ihnen ausgebildete Personen Regale prüfen dürften.
Wer eine förmliche Anerkennung für Prüfer technischer Arbeitsmittel verlangt, verkennt den Geist der Europäischen Gemeinschaft. Diese fordert u. a. nicht nur den Abbau von Handelsbeschränkungen, sondern auch den freien Wettbewerb in Bezug auf Dienstleistungen. Im Übrigen gilt die Norm DIN EN 15635 in allen zur EG gehören den Mitgliedstaaten in gleicher Weise. Also auch dort, wo es keine Verbände von Regalherstellern oder sonstige Interessensgemeinschaften gibt.
Jeder Prüfer eines technischen Arbeitsmittels handelt in eigener Verantwortung. Dieser Grundsatz gilt für die Prüfung von Regalen in gleicher Weise wie bei wiederkehrenden Prüfungen von Gabelstaplern, Hebebühnen, Rolltoren, Regalbediengeräten, Feuerlöschern usw. Bei keinem dieser Arbeitsmittel gibt es eine förmliche bzw. behördliche Anerkennung bzw. Zulassung.

Was ist an Regalen zu prüfen?
Was an Regalen geprüft werden muss, ist in der DIN EN 15635 genau beschrieben. Darüber hinaus muss, entsprechend den Bestimmungen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes,der Regal-Hersteller dem Verwender alle erforderlichen Informationen geben, damit dieser die Gefahren, die ohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich so dagegen schützen kann. Insofern bedarf es zur Prüfung von Regalanlagen keiner Hersteller spezifische Kenntnisse.
Aufgabe des Prüfers ist es nicht, die Statik der Regale zu prüfen; seine Aufgabe ist es vielmehr, Mängel und ihre Ursachen festzustellen und diese zu bewerten und zu dokumentieren.

Dürfen auch automatische Hochregalanlagen geprüft werden?
Grundsätzlich können Regalanlagen sowohl von manuell gesteuerten Flurförderzeugen wie auch von vollautomatisch gesteuerten Regalbediengeräten bedient werden. Spezielle Anforderungen, die bei der Prüfung von automatischen und Hochregalanlagen zu beachten sind, werden in der DIN EN 15635 in Ziffer 9.4.3.
Die Prüfung von automatischen Hochregalanlagen ist somit nicht ausgeschlossen. Maßgebend sind immer die Fachkenntnisse des Prüfers, Schäden, wie sie in der DIN EN 15635 beschrieben sind, an der Regalanlage zu erkennen.
Die Prüfung derartiger Anlagen darf nicht verwechselt werden mit der Prüfung von Flurförderzeuge bzw. Regalbediengeräten.

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