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Informationen zur Prüfung von Regalen DIN EN 15635

Aktuelle Informationen zur Prüfung von Regalen

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Informationen zur Prüfung von Regalen
Rechtsgrundlage für die Durchführung von Regal-Prüfungen durch den Regalprüfer bzw. Regalinspekteur

Die Rechtsgrundlage für die Durchführung von Prüfungen an technischen Arbeitsmitteln ist in Deutschland in der Betriebssicherheitsverordnung- BetrSichV- geregelt. Dies gilt auch für die Prüfung von Regalen bzw. Lagereinrichtungen durch den Regalprüfer bzw. Regalinspekteur.

Die Rechtsgrundlage ist nicht, wie verschiedentlich behauptet, die Europäische Norm DIN EN 15635, die derzeit als Entwurf vom Mai 2007 vorliegt. Die Norm DIN EN 15635 enthält neben benutzerbezogenen Aspekte jedoch Empfehlungen in Bezug auf Inspektion ( Regalprüfer bzw. Regalinspekteur ) und Schadensbeurteilung von Lagereinrichtungen bzw. Regalen.

Wird die Prüfung einer Lagereinrichtung – Regal – entsprechend den Vorgaben der DIN EN 15635 durchgeführt, ist davon auszugehen, dass dann die Forderungen der Betriebssicherheitsverordnung erfüllt sind.

Einleitung der Prüfung
Die Prüfung technischen Arbeitsmittel ist immer vom Betreiber zu veranlassen.
Es liegt in seiner Verantwortung, wen er mit dieser Prüfung beauftragt. Hierbei hat er darauf zu achten, dass die ausgewählte Person als „befähigte Person“ im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung gilt.
Eine besondere Verantwortung obliegt dem Betreiber dann, wenn er im eigenen Betrieb tätige Personen – Regalprüfer bzw. Regalinspekteur – mit dieser Prüfung der Regale beauftragt.

Anforderungen an Regalprüfer / Regalinspekteur
Die Anforderungen an die als sogenannter Regalprüfer / Regalinspekteur befähigte Person sind in der Betriebssicherheitsverordnung und in der als Entwurf vorliegenden Norm DIN EN 15635 (Mai 2007) klar beschrieben.

Nach § 2 Abs. 7 der Betriebssicherheitsverordnung darf als „befähigte Person“ tätig werden, wer durch seine Berufsausbildung, seine Berufserfahrung und seine zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung des betreffenden Arbeitsmittels (hier: Regale ) verfügt.

Allgemein gilt, dass als Prüfer ( Regalprüfer / Regalinspekteur ) kann tätig werden, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem betreffenden Sachgebiet hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (z.B. Gerätesicherheitsgesetz, Maschinenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung), Unfallverhütungsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen) soweit vertraut ist, um den arbeitssicheren Zustand des betreffenden Arbeitsmittels beurteilen und dokumentieren zu können.

Die als Regalprüfer / Regalinspekteur tätigen Personen müssen ihre Beurteilung neutral und unbeeinflusst von persönlichen, wirtschaftlichen oder betrieblichen Interessen abgeben.

Sie haben bei der Prüfung nicht nur den augenblicklichen Zustand des Arbeitsmittels in Betracht zu ziehen. Sie müssen vielmehr auch beurteilen können, wie sich das Arbeitsmittel und seine Konstruktionsteile im späteren Betrieb unter betriebsmäßigen Bedingungen verhalten und wie sich Verschleiß, Alterung und dergleichen auf die Sicherheit auswirken können.

Wird eine förmliche Anerkennung von Regalprüfern gefordert?

Eine förmliche Anerkennung der Regalprüfer / Regalinspekteur bzw. der von ihnen durchgeführten Arbeiten durch irgendeinen Verband oder einer Institution/Behörde ist weder in der Betriebssicherheitsverordnung noch in der als Entwurf vorliegenden Norm DIN EN 15635 (Mai 2007) vorgesehen.

Dennoch gibt es – speziell in Deutschland – Kreise, die gegenüber den Betreibern von Regalanlagen den Eindruck erwecken, dass nur die von ihnen ausgebildete Personen Regale prüfen dürften.

Wer eine förmliche Anerkennung für Prüfer technischer Arbeitsmittel verlangt, verkennt den Geist der Europäischen Gemeinschaft. Diese fordert u. a. nicht nur den Abbau von Handelsbeschränkungen, sondern auch den freien Wettbewerb in Bezug auf Dienstleistungen.

Jeder Prüfer eines technischen Arbeitsmittels handelt in eigener Verantwortung.

Dieser Grundsatz gilt die Prüfung von Regalen, durch Regalprüfer / Regalinspekteur, in gleicher Weise wie bei wiederkehrenden Prüfungen von Gabelstaplern, Hebebühnen, Rolltoren, Regalbediengeräten, Feuerlöschern usw.

Bei keinem dieser Arbeitsmittel gibt es eine förmliche bzw. behördliche Anerkennung bzw. Zulassung.

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