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Im Ausland erworbener "Gabel-Staplerführerschein"

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Zur Frage, inwieweit ein im Ausland erworbener "Gabel-Staplerführerschein" in Deutschland Gültigkeit hat, lässt sich wie folgt beantworten:

In der Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (BGV D27) ist der Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen in §7 geregelt. Danach darf der Unternehmer zum selbstständigen Steuern eines Gabelstaplers nur Personen beauftragen, die

1. mindestens 18 Jahre alt sind,
2. für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und
3. ihre Befähigung nachgewiesen haben.

Ferner muss der Auftrag schriftlich erteilt werden.

In der zugehörenden Durchführungsanweisung ist erläutert, dass Fahrer von Gabelstaplern für diese Tätigkeit ausgebildet und befähigt sind, wenn sie nach dem BG-Grundsatz "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand" (BGG 925) geschult worden sind, eine Prüfung in Theorie und Praxis bestanden haben und darüber einen Nachweis vorlegen können. Dabei ist es wichtig, dass die Ausbildung auch die Unterweisung in Bezug auf die betrieblichen Gegebenheiten des Arbeitsbereiches umfasst. Die BGG 925 kann über die für den betreffenden Betrieb zuständigen BG gezogen oder über das Internet heruntergeladen werden.

Die schriftliche Beauftragung kann z. B. durch einen Fahrerausweis erfolgen.

Da die schriftliche Beauftragung zum selbstständigen Steuern von Flurförderzeugen nur vom Unternehmer - i. d. R. ist dies der Arbeitgeber des betreffenden Gabelstaplerfahrers - erteilt werden kann, gilt die Beauftragung auch immer nur für den Betrieb, für den die Beauftragung erteilt wurde.
Die schriftliche Beauftragung bzw. der Fahrerausweis ist daher nicht auf andere Betriebe übertragbar.

Insofern kommt dem im Ausland erworbenen "Staplerführerschein" eine andere Bedeutung zu als der nach § 7 Abs. 1 BGV D27 erforderlichen schriftlichen Beauftragung.

Der im Ausland erworbene "Staplerführerschein" kann lediglich als Nachweis dafür dienen, dass der betreffende Inhaber im Fahren von Gabelstaplern ausgebildet wurde und somit Kenntnisse im Umgang mit Gabelstaplern besitzt.
Dem Unternehmer bleibt es vorbehalten, sich davon zu überzeugen, ob diese Kenntnisse ausreichen, um den/die im jeweiligen Betrieb vorhandenen Gabelstapler sicher zu bedienen. Unabhängig davon kommt, wie bereits oben erwähnt, die Unterweisung in Bezug auf die jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten hinzu.

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