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Häufig gestellte Fragen und die Antworten aus dem Bereich Erste Hilfe

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Welche Vorschriften regeln die "Erste Hilfe"?
Für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung das Sozialgesetzbuch (SGB) und zwar § 15 SGB VII in Verbindung mit § 23 SGB VII sowie die Berufsgenossenschaftliche Vorschrift (BGV) A 1 (vormals UVV VBG 109) "Erste Hilfe".

Wieviele Ersthelfer müssen im Unternehmen vorhanden sein?
Die Berufsgenossenschaftliche Vorschrift (BGV) A 1 sieht nur eine Mindestanzahl von Ersthelfern vor. Hiernach müssen bei bis zu 20 anwesenden Versicherten 1 Ersthelfer und darüber in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 % sowie in sonstigen Betrieben 10 % der Beschäftigten eine gültige Ersthelferausbildung besitzen.
Rein theoretisch können sämtliche Beschäftigte und Unternehmer in "Erster Hilfe" ausgebildet sein; eine Obergrenze gibt es nicht.
Es ist auch im eigenen Interesse, wenn möglichst viele Personen in "Erster Hilfe" ausgebildet sind.

Wer trägt die Kosten der Ersthelferausbildung?
Nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) § 23 Abs. 2, Satz 2 SGB VII trägt die reinen Lehrgangskosten in unmittelbarer Abrechnung mit der Ausbildungsstelle die Berufsgenossenschaft. Alle übrigen Kosten (ggf. Entgelt, Fahrt- u. Verpflegungskosten etc.) gehen zu Lasten des Unternehmens.

Wie hoch ist die Vergütung an die ausbildenden Stellen?
Die Lehrgangsgebühr der Ersthelferausbildung richtet sich nach der jeweils gültigen monatlichen Bezugsgröße des Sozialgesetzbuches (§ 18 SGB IV), für das "Erste-Hilfe-Training" - EHT - 2/3 hiervon. Derzeit beträgt die Gebühr für die Ersthelferausbildung 29,60 Euro, für das "Erste-Hilfe-Training" - EHT - 19,73 Euro.

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