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Gesund und aufrecht: Ergonomie für Steharbeit

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Vom Verkäufer bis zur Empfangsdame:
Wer seine Arbeit überwiegend im Stehen verrichtet, belastet seine Gesundheit.
Eine neue Handlungshilfe zeigt, welche Risiken mit andauernder Arbeit im Stehen verbunden sind
– und was man tun kann, um die Belastung zu minimieren.
Mehr: <link http: lasi.osha.de docs lv50.pdf>lasi.osha.de/docs/lv50.pdf

Die Gefährdungsbeurteilung steht an der Spitze der Arbeitgeberpflichten.
Ihre Durchführung ist als spezielle eigenständige Pflicht in § 5 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und in § 3 Abs. 1 UVV: Grundsätze der Prävention verbindlich vorgeschrieben, ebenso wie ihre Dokumentation (§ 6 Abs. 1 ArbSchG und § 3 Abs. 3 UVV: Grundsätze der Prävention).

Weitere Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung finden sich in der
- Gefahrstoffverordnung (§ 7),
- der Biostoffverordnung (§§ 5 bis 8),
- der Bildschirmarbeitsverordnung (§ 3) und
- der Betriebssicherheitsverordnung (§ 3).

<link http: www.diemer-ing.de _blank external-link-new-window external link in new>www.diemer-ing.de

 

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