Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sind Gefahrstoffe, wenn bestimmte gefährliche Eigenschaften vorliegen (§ 19 Abs. 2 und §3a Chemikaliengesetz). Danach sind Gefahrstoffe unter anderem Stoffe und Zubereitungen mit gefährlichen Eigenschaften wie:
sehr giftig, giftig, gesundheitsschädlich, ätzend, reizend,explosionsgefährlich, Brand fördernd, hoch entzündlich, leicht entzündlich, entzündlich, sensibilisierend, Krebs erzeugend, dieFortpflanzung gefährdend, Erbgut verändernd, umweltgefährlich.
Als gefährlich gelten auch Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind, auf sonstige Weise chronisch schädigen oder aus denen bei der Herstellung oder Verwendung gefährliche Stoffe entstehen oder freigesetzt werden.
Chemische Arbeitsstoffe, die nicht als gefährliche Stoffe oder Zubereitungen eingestuft sind, gelten auch als Gefahrstoffe, wenn sie aufgrund ihrer physikalisch-chemischen Eigenschaften ein Risiko für die Beschäftigten darstellen können. Hierunterfallen z. B. Tätigkeiten mit heißem Wasser oder Wasserdampf, Tätigkeiten mit inerten Gasen (Stickstoff etc.).
<link http: www.diemer-ing.de _blank external-link-new-window external link in new>www.diemer-ing.de
×