Insbesondere die erneute Aufforderung der Arbeitgeber zur Gefährdungsbeurteilung gemäß Betriebssicherheitsverordnung hat das Thema berechtigt wieder auf den Plan gerufen.
Unter Beachtung folgender Hinweise sollte es gelingen, die formale Auslegung der Verordnung in den Hintergrund treten zu lassen, zu Gunsten der geforderten systematischen Prävention:
Gefährdungsbeurteilungen
- Vermeidung von arbeitsbedingten Erkrankungen,
- Verbesserung der Leistungsfähigkeit und des
- Wohlbefindens,
- Verhütung von Unfällen.
Verbesserung des Vorgehens bei der Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung wird zum Managementinstrument der Geschäftsführung.
Sie sieht die Gefährdungsbeurteilung als strategische Chance zur Sicherung und Entwicklung ihres Unternehmens, nicht als lästige Pflicht.
Die Verantwortung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung wird verbindlich auf die Führungskräfte übertragen.
Der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit nehmen ihre unterstützende Funktion bei Gefährdungsbeurteilung wahr. Sie stellen ihr Fachwissen zur Verfügung. Um eine erfolgreiche Mitwirkung in allen Phasen der Gefährdungsbeurteilung erreichen zu können, sind sie auf die Kooperation mit anderen angewiesen.
Die Beschäftigten, insbesondere die Sicherheitsbeauftragten kennen die Arbeitsabläufe. Die Betriebsratsmitglieder und Fachexperten steuern ihr Spezialwissen bei.
Durch eine so angegangene Teamarbeit wird die Gefährdungsbeurteilung zum Instrument der Motivation und Einbeziehung der Mitarbeiter.
Die Gefährdungsbeurteilung wird zum betrieblichen Führungs - und Beteiligungsinstrument und ist fest integrierter Bestandteil der Vorhandenen Planungs-, Gestaltungs und Verbesserungsprozesse.
Vorlagen zur Durchführung und Dokumentation (Checklisten, Gefährdungs- und Belastungskataloge) werden dabei den erforderlichen und vorhandenen betrieblichen Abläufen angepasst.
Betrachtungsgegenstand„Arbeitssystem“
Das Arbeitsschutzgesetz fordert vom Arbeitgeber im § 4:
„Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation ,sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen“.
Mit diesem Grundsatz wird berücksichtigt, dass die Abläufe im Betrieb sehr komplex und
vernetzt sind, so dass bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes nicht punktuell vorgegangen werden kann. Die jeweiligen Arbeitssituationen müssen als System betrachtet werden.
Die Wechselwirkungen zwischen einzelnen Systemelementen, zu benachbarten oder zu übergeordneten Systemen sind zu beachten.
Jedes Arbeitssystem besteht aus den Elementen
„Arbeitsaufgabe, Mensch, Arbeitsmittel, Arbeitsplatz/ Arbeitsstätte und Arbeitsorganisation“.
Die Systemelemente wirken zusammen, um aus dem benötigten Material , den Informationen und Energien (Eingabe) die gewünschte Produktion oder Dienstleistungen (Ausgabe) zu erzeugen .
Dabei ist das Arbeitssystem nicht von seiner Umgebung gelöst , sondern steht in Wechselwirkung mit physikalischen ,chemischen, biologischen und sozialen Umfeldeinflüssen
Zur Klärung der im Betrieb vorhandenen Arbeitssysteme tragen Organigramme, Arbeitsverteilungspläne u. ä. bei.
Ein konkreter Arbeitsauftrag für einen bestimmten Personenkreis beschreibtein Arbeitssystem, legt die Systemgrenzen fest und zeigt Systemschnittstellen auf.
So ein Arbeitssystem ist die Betrachtungseinheit der Gefährdungsbeurteilung, der Beurteilungsauftrag.
Der Betrieb an sich ist z.B. auch ein Arbeitssystem.
Dieses System wäre jedoch zu umfangreich, unübersichtlich und nicht praktikabel.
Legt man das Arbeitssystem sinnvoll fest, kann der Umfang der Beurteilung auf das erforderliche Maß begrenzt werden.
Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Da die Ermittlung (Gefährdungsbeurteilung , Analyse) der Gefährdungen bisher weniger Probleme bereitete, soll hier gleich auf die eigentliche Beurteilung eingegangen werden.
Durch die stattfindende Deregulierung im Arbeitsschutzrecht haben sich die Aufgaben des Arbeitgebers verändert.
Währendes bisher darum ging, Gesetze , Vorschriften und Normen möglichst 1:1
umzusetzen ,verlagern sich zunehmend die Aufgaben dahin, die erforderlichen Schutzstandards eigenverantwortlich festzulegen und in die Praxis umzusetzen.
Um eine Akzeptanz der Beurteilungsergebnisse im gesamten Betrieb zu erreichen, sollte nicht nur unter dem Blickwinkel des Arbeitsschutzes, sondern auch nach Kriterien der allgemeinen Sicherheit und Wirtschaftlichkeit beurteilt werden.
Zu dem Kriterium „allgemeine Sicherheit“ gehören: Funktionssicherheit, Störungssicherheit, Emissionssicherheit.
Zum Kriterium „Wirtschaftlichkeit“ gehören:
Produktqualität, Quantität ,Effektivität , Flexibilität und auch Kosten.
Beurteilen einer Tätigkeit bedeutet doch, anhand vom Regelwerk vorgegebener oder
durch Risikoabschätzung selbst festgelegter Maßstäbe zu entscheiden , ob diese Maßstäbe erreicht oder nicht erreicht werden.
Bei der Risikoabschätzung muss die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens
und die mögliche Schadensschwere berücksichtigt werden.
Konkret heißt das:
1. Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit eines Gesundheitsschadens ?
2. Wie groß ist der mögliche Gesundheitsschaden?
Der Gesundheitsschaden kann eine arbeitsbedingte Erkrankung oder eine Verletzung sein.
Für beide Faktoren bildet manentsprechend der Situation geeignete Kategorien.
Für die Eintrittswahrscheinlichkeit(1. Frage)sind die Arbeitsbedingungen ausschlaggebend,
z.B.:
Expositionszeit , technische ,organisatorische und menschliche Möglichkeiten zur Schadensbegrenzung, Möglichkeit des Abwenden oder Ausweichens ,Aussagen betrieblicher Statistiken über ähnliche Ereignisse.
Für die Schadensschwere (2.Frage) bietet sich die Einteilung in die Kategorien
„bleibender und nicht bleibender Schaden“an.
Eine feinere Einstufung ist jedoch empfehlenswerter, z.B.: leichte, mittlere, schwere Verletzung,Tod oder Katastrophe.Mit diesen festgelegten Maßstäbenerfolgt nun die Beurteilung, auch Risikobewertung genannt.
Die zentrale Frage derRisikobewertung lautet:
Ist das Risiko akzeptabel oder nicht?
Diese Bewertung kann, insbesondere dann , wenn keine normativen normativen
Schutzformulierungen existieren , subjektiv sehr unterschiedlich ausfallen.
Deshalb müssen auf der Grundlage von Managemententscheidungen unter Berücksichtigung vonwirtschaftlichen , ökologischen und arbeitsschutzbezogenen Faktoren in Teamarbeit (s.o.) die notwendigen Entscheidungen getroffen werden.
Erst wenn die Gefährdungsbeurteilung - Risikobewertung zu dem Ergebnis kommt , dass das vorliegende Risiko größer als das vertretbare , tolerierte Risiko ist ,kann von Gefahr gesprochen werden.
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