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Gefährdungsbeurteilung und daraus resultierende Maßnahmen des Arbeitsschutzes

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Gemäß § 5 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind (Gefährdungsbeurteilung). Dies sollte nach Möglichkeit mit den Beschäftigten oder mit der Vertretung der Beschäftigten erfolgen. Diese Verpflichtung wird in zahlreichen weiteren Rechtsgrundlagen zum Arbeitsschutz bezogen auf die darin geregelten speziellen Aspekte konkretisiert (siehe Abschnitt 6 „Rechtliche Grundlagen„).

Gefährdung
Gefährdung bezeichnet die Möglichkeit eines Schadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ohne bestimmte Anforderungen an deren Ausmaß oder Eintrittswahrscheinlichkeit. Gefährdungsfaktoren sind in Anlage 1 beispielhaft aufgeführt.

Gefährdungsbeurteilung und daraus resultierende Maßnahmen des Arbeitsschutzes
Folgende Prozessschritte sind zu berücksichtigen:

1. Festlegen von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten
2. Ermitteln der Gefährdungen
3. Beurteilen der Gefährdungen
4. Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen (bei diesem Schritt ist die Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz zu beachten)
5. Durchführung der Maßnahmen
6. Überprüfen der Wirksamkeit der Maßnahmen
7. Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung.

Die Gefährdungsbeurteilung betrachtet alle voraussehbaren Arbeitsabläufe im Unternehmen. Dazu gehören auch die nicht gewöhnlichen Arbeitszustände z.B. bei Wartung, Instandhaltung und Reparatur. Bei gleichartigen Betriebsstätten, gleichen Arbeitsverfahren und Arbeitsplätzen werden die Gefährdungen nur einmal ermittelt und beurteilt. Liegen bei nichtstationären Arbeitsplätzen spezifische Gefährdungen aus den örtlichen Verhältnissen vor, ist eine arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.

Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
Die Dokumentation nach dem Arbeitsschutzgesetz ist grundsätzlich eine schriftliche Unterlage. Für Betriebe über 10 Beschäftigte muss sie das Ergebnis der Prozessschritte:

- Beurteilen der Gefährdungen,
- Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen und
- Überprüfen der Durchführung und der Wirksamkeit der Maßnahmen enthalten.

Spezielle Anforderungen in anderen Arbeitsschutzvorschriften, z. B. Dokumentation ab einem Beschäftigten in der Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung sowie der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, sind zu beachten.

Für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten ist eine vereinfachte Dokumentation ausreichend. Für nicht stationäre Arbeitsplätze ist dem Arbeitgeber anzuraten, sowohl die Dokumentation der grundlegenden Gefährdungsbeurteilung als auch die Dokumentation der die örtlichen Bedingungen berücksichtigenden ergänzenden Gefährdungsbeurteilung vor Ort, z. B. auf der Baustelle, vorzuhalten. Kann die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre nicht sicher verhindert werden, hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der Zahl der Beschäftigten ein Explosionsschutzdokument zu erstellen und auf dem letzten Stand zu halten (BetrSichV).

Rechtliche Grundlagen

- Arbeitsschutzgesetz
- Arbeitssicherheitsgesetz
- Betriebssicherheitsverordnung
- Bildschirmarbeitsverordnung
- Biostoffverordnung
- Gefahrstoffverordnung
- Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
- Lastenhandhabungsverordnung
- Jugendarbeitsschutzgesetz
- Mutterschutzrichtlinienverordnung
- BGV A1, GUVV A1, BGV A2, GUVV A2

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